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Gewässerrecht |
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Gewässer & Nutzung |
Das
Wasserrecht teilt sich auf in das Grundwasserrecht, das
Oberflächengewässerrecht (Flüsse, Seen, Küste), das
Badegewässerrecht, das Meeresumweltrecht und das Abwasserrecht etc.
Die Rechtslage ergibt sich unter anderem aus den Gesetzen:
- EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL)
- EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG mit insbesondere dem Düngerecht
- EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184/EU
- EU-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG betreffend die Badeseen
- EU-Kommunalabwasserichtlinie 91/271/EWG, in Kürze in 2024 Neufassung. Die
EU-Richtlinie des Jahres 2024 dürfte in Kürze den letzten Schritt des
Gesetzgebungsverfahrens passieren und dann im Jahre 2025 in Kraft treten.
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit z.B. Hessisches Wassergesetz (HWG)
- EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904/EU
- Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll 1996) mit dem nationalen Hohe-See-Einbringungsgesetz (HoheSeeEinbrG).
Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“
Das Nordseewasser innerhalb der Nationalparke
Wattenmeer von Niedersachsen und Schleswig-Holstein sind
Wasserstraßen im Sinne des WaStrG des Bundes. Aus der
Rechtsprechung: „Der Bereich
des Küstengewässers innerhalb des Nationalparks ist eine Bundeswasserstraße.
§
1 Abs. 1 WaStrG erklärt die Binnenwasserstraßen (Nr. 1) und die
Seewasserstraßen (Nr. 2) zu Bundeswasserstraßen. Nach §
1 Abs. 2 WaStrG sind Seewasserstraßen die Flächen zwischen der
Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der
Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Satz 1).
Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen
oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die
Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der
trockenfallende Badestrand (Satz 2). Das Küstengewässer im Nationalpark
„Niedersächsisches Wattenmeer“ – insbesondere der Teil, auf dem das Kitesurfen
ausgeübt werden kann – ist danach im Wesentlichen als Seewasserstraße und damit als Bundeswasserstraße
anzusehen.“ (NdsOVG, Beschl. v. 11.12.2020 – 4 LC 291/17).
Neben dem Wasserstraßenrecht des Bundes greift -- jedoch ohne das Befahrensrecht -- das Naturschutzrecht des Bundes. Die
Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für das deutsche
Gebiet der Nordsee und für das deutsche Gebiet der Ostsee ergibt
sich aus § 56 BNatSchG für die Bereiche des sog.
Küstengewässers und aus § 57 BNatSchG für die
Bereiche des sog. Meeresgebiets. Die Abgrenzung dieser
Gewässerbereiche richtet sich nach dem Gewässerrecht des WHG.
Der
Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ liegt
ausschließlich im sog. Küstengewässer (nach BNatSchG
i.V.m. WHG). Für Gesetze bezüglich des Naturschutzes im
Wattenmeer zuständig ist deshalb das Land (Niedersachsen hier,
Schleswig-Holstein bzw. Mecklenburg-Vorpommern dort bzw. da). [Für
Gesetze im sog. Meeresgebiet zuständig ist/wäre „das Bundesamt
für Naturschutz unter Beteiligung der Behörden, deren
Aufgabenbereich berührt ist, und unter Einbeziehung der
Öffentlichkeit und mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ (§ 57
BNatSchG).]
Aus der Rechtsprechung: „Der
Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ wird durch
das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches
Wattenmeer“ (NWattNPG) in der Fassung vom 11. Juli 2001 (Nds.
GVBl. 2001, S. 443) unter Schutz gestellt. Der Niedersächsische
Landesgesetzgeber ist für den Erlass dieses Gesetzes
zuständig gewesen. Bei dem unter Schutz gestellten Gebiet handelt
es sich nicht um ein Meeresgebiet im Bereich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, welches
nach § 57 Abs. 2 BNatSchG durch das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der
fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung zum
geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt werden
müsste. Vielmehr erstreckt sich das unter Schutz gestellte Gebiet,
soweit es Meeresbereiche umfasst, ausschließlich auf
Küstengewässer, zu denen das Meeresgebiet im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nicht gehört.
Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 WHG (Schlacke,
GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 56 Rn. 17), die insoweit
abschließend ist, ist Küstengewässer das Meer zwischen
der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der
seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der
seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres, wobei sich die
seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht
Binnenwasserstraßen des Bundes sind, nach den landesrechtlichen
Vorschriften – in Niedersachen §§ 1 Abs. 3, 41 Abs. 2
NWG – richtet. Der Bereich des Wattenmeeres, der durch das
NWattNPG unter Schutz gestellt worden ist, ist Küstengewässer
in diesem Sinne (Petersen, Deutsches Küstenrecht, Rn. 6). Für
Küstengewässer gelten nach § 56 Abs. 1 BNatSchG
die
Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, ohne dass eine
Sonderregelung wie die des § 57 BNatSchG besteht. Die
Erklärung des Wattenmeeres zwischen der Elbe- und der
Emsmündung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
erfolgt daher nach §§ 22 ff. BNatSchG. Form und Verfahren der
Unterschutzstellung richten sich gemäß § 22 Abs. 2 Satz
1 BNatSchG nach Landesrecht. Für Gebiete im Sinne von § 24
Abs. 1 BNatSchG sieht § 17 Abs. 1 NAGBNatSchG vor, dass diese nur
durch Gesetz als Nationalpark festgesetzt werden können. Deshalb
steht die Zuständigkeit des niedersächsischen
Landesgesetzgebers für die Unterschutzstellung des Nationalparks
„Niedersächsisches Wattenmeer“ außer Frage. Der
Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“
erfüllt überdies ohne Weiteres die sich aus § 24 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 BNatSchG ergebenden Voraussetzungen für dessen
Unterschutzstellung. Große Teile des unter Schutz gestellten
Gebiets sind zudem Europäisches Vogelschutzgebiet
(EU-Vogelschutzgebiet V01 Niedersächsisches Wattenmeer und
angrenzendes Küstenmeer) sowie FFH-Gebiet (FFH-Gebiet 001
Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“).“
(NdsOVG, Beschl. v. 11.12.2020 – 4 LC 291/17, zutreffend).
Links:
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee (WSA Elbe-Nordsee) bzgl. von Cuxhaven bis dänische Grenze,
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ems-Nordsee (WSA Ems-Nordsee) bzgl. niederländische Grenze bis kurz vor Cuxhaven,
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein (WSA Rhein),
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe (WSA Elbe). Weitere Ämter hier.
Marines Sicherheitszentrum in Cuxhaven (MSZ)
Offenbach am Main, 18.12.2024
Copyright obiges Foto: pixabay.com/de
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