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Kanzlei für Natur-, Fische- und Meeresfrüchterecht




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Gewässerrecht
 

 
 
 
Gewässer & Nutzung
Das Wasserrecht teilt sich auf in das Grundwasserrecht, das Oberflächengewässerrecht (Flüsse, Seen, Küste), das Badegewässerrecht, das Meeresumweltrecht und das Abwasserrecht etc.
 
Die Rechtslage ergibt sich unter anderem aus den Gesetzen:
- EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL)
- EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG mit insbesondere dem Düngerecht
- EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184/EU
- EU-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG betreffend die Badeseen
- EU-Kommunalabwasserichtlinie 91/271/EWG, in Kürze in 2024 Neufassung.
Die EU-Richtlinie des Jahres 2024 dürfte in Kürze den letzten Schritt des Gesetzgebungsverfahrens passieren und dann im Jahre 2025 in Kraft treten.
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit z.B. Hessisches Wassergesetz (HWG)
- EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904/EU
- Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll 1996) mit dem nationalen Hohe-See-Einbringungsgesetz (HoheSeeEinbrG).
 
 
Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“
Das Nordseewasser innerhalb der Nationalparke Wattenmeer von Niedersachsen und Schleswig-Holstein sind Wasserstraßen im Sinne des WaStrG des Bundes. Aus der Rechtsprechung:
„Der Bereich des Küstengewässers innerhalb des Nationalparks ist eine Bundeswasserstraße. § 1 Abs. 1 WaStrG erklärt die Binnenwasserstraßen (Nr. 1) und die Seewasserstraßen (Nr. 2) zu Bundeswasserstraßen. Nach § 1 Abs. 2 WaStrG sind Seewasserstraßen die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Satz 1). Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand (Satz 2). Das Küstengewässer im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ – insbesondere der Teil, auf dem das Kitesurfen ausgeübt werden kann – ist danach im Wesentlichen als Seewasserstraße und damit als Bundeswasserstraße anzusehen.“ (NdsOVG, Beschl. v. 11.12.2020 – 4 LC 291/17).
 
Neben dem Wasserstraßenrecht des Bundes greift -- jedoch ohne das Befahrensrecht -- das Naturschutzrecht des Bundes. Die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für das deutsche Gebiet der Nordsee und für das deutsche Gebiet der Ostsee ergibt sich aus § 56 BNatSchG für die Bereiche des sog. Küstengewässers und aus § 57 BNatSchG für die Bereiche des sog. Meeresgebiets. Die Abgrenzung dieser Gewässerbereiche richtet sich nach dem Gewässerrecht des WHG.
Der Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ liegt ausschließlich im sog. Küstengewässer (nach BNatSchG i.V.m. WHG). Für Gesetze bezüglich des Naturschutzes im Wattenmeer zuständig ist deshalb das Land (Niedersachsen hier, Schleswig-Holstein bzw. Mecklenburg-Vorpommern dort bzw. da). [Für Gesetze im sog. Meeresgebiet zuständig ist/wäre „das Bundesamt für Naturschutz unter Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ (§ 57 BNatSchG).]
Aus der Rechtsprechung: „Der Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ wird durch das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) in der Fassung vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. 2001, S. 443) unter Schutz gestellt. Der Niedersächsische Landesgesetzgeber ist für den Erlass dieses Gesetzes zuständig gewesen. Bei dem unter Schutz gestellten Gebiet handelt es sich nicht um ein Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, welches nach § 57 Abs. 2 BNatSchG durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt werden müsste. Vielmehr erstreckt sich das unter Schutz gestellte Gebiet, soweit es Meeresbereiche umfasst, ausschließlich auf Küstengewässer, zu denen das Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nicht gehört. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 WHG (Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 56 Rn. 17), die insoweit abschließend ist, ist Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres, wobei sich die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, nach den landesrechtlichen Vorschriften – in Niedersachen §§ 1 Abs. 3, 41 Abs. 2 NWG – richtet. Der Bereich des Wattenmeeres, der durch das NWattNPG unter Schutz gestellt worden ist, ist Küstengewässer in diesem Sinne (Petersen, Deutsches Küstenrecht, Rn. 6). Für Küstengewässer gelten nach § 56 Abs. 1 BNatSchG die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, ohne dass eine Sonderregelung wie die des § 57 BNatSchG besteht. Die Erklärung des Wattenmeeres zwischen der Elbe- und der Emsmündung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft erfolgt daher nach §§ 22 ff. BNatSchG. Form und Verfahren der Unterschutzstellung richten sich gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nach Landesrecht. Für Gebiete im Sinne von § 24 Abs. 1 BNatSchG sieht § 17 Abs. 1 NAGBNatSchG vor, dass diese nur durch Gesetz als Nationalpark festgesetzt werden können. Deshalb steht die Zuständigkeit des niedersächsischen Landesgesetzgebers für die Unterschutzstellung des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ außer Frage. Der Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ erfüllt überdies ohne Weiteres die sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ergebenden Voraussetzungen für dessen Unterschutzstellung. Große Teile des unter Schutz gestellten Gebiets sind zudem Europäisches Vogelschutzgebiet (EU-Vogelschutzgebiet V01 Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer) sowie FFH-Gebiet (FFH-Gebiet 001 Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“).“ (NdsOVG, Beschl. v. 11.12.2020 – 4 LC 291/17, zutreffend).
 
 

 
Links:
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee (WSA Elbe-Nordsee) bzgl. von Cuxhaven bis dänische Grenze,
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ems-Nordsee (WSA Ems-Nordsee) bzgl. niederländische Grenze bis kurz vor Cuxhaven,
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein (WSA Rhein),
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe (WSA Elbe). Weitere Ämter hier.
Marines Sicherheitszentrum in Cuxhaven (MSZ)
 
 
 
Offenbach am Main, 18.12.2024
 
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