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Kanzlei für Naturschutz- und Gewässerrecht




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Fischereirecht und Nordsee & Ostsee
 

 
 
 
Gesetze
Deutsche Gesetze sind insbesondere das
- Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ).
- Fischseuchenverordnung 2008 (FischSeuchV), umsetzend die: Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (RL 2006/88/EG), welche inzwischen ersetzt worden ist durch die EU-Verordnung
„Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit" (Tiergesundheitsrechts-Verordnung VO EU 2016/429).
- Seefischereigesetz (SeeFischG) mit Seefischereiverordnung (SeefiV) und die Fischereigesetze der Länder.
- Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee" (AWZROV).
- Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) mit der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten (NSGBefV).
 
 
A. Internationales Recht:
Der Naturschutz mit dem Meeres- und Gewässerschutz ist in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen angesprochen.
 
1. Die Biodiversitätskonvention
Die
Biodiversitätskonvention (CBD) gilt (auch) für die maritimen Gebiete der Vertrasgsstaaten einschließlich des Festlandsockels und der Außenwirtschaftszone; Art. 4 CBD. Auf Deutschland bezogen heißt dies: Alle Inseln sind umfasst, auch Helgoland. Sprich: die gesamte Nordsee- und Ostseeküste Deutschlands. 
Die Vertragsstaaten der Biodiversitätskonvention haben das erste Ziel ausgegeben, den Eigenwert der biologischen Vielfalt" zu schützen (Präambel). Zusätzlich ist der Wert der Bestandteile der biologischen Vielfalt zu schützen. Der Eigenwert ist etwas Immaterielles. Die biologische Vielfalt ist ein Wert an sich (Geschaffenes der Natur, Schönheit der Natur, Wertschätzung der Natur als Geschaffenes). Die Werte der Naturbestandteile ergeben sich aus ihrem materiellen Nutzen (Verwertung, Ökonomie).
Das zweite Ziel ist die nachhaltige Nutzung der (Bestandteile der) Natur. Nachhaltige Nutzung ist die Nutzung in einer Weise und in einem Ausmaß, welche beide zusammen (Weise und Ausmaß) nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen (Art. 2 der CBD). Denn die küftigen Generationen sollen ja auch etwas von der Natur sehen (hier von den insbesondere Fischarten, welche zum Verzehr in Betracht kommen).
Das dritte Ziel ist die faire und gerechte Aufteilung der gezogenen Vorteile/Ressourcen (d.h. insbesondere der Fischfänge).
Vergleiche § 1 Absatz 1 BNatSchG:
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1. die biologische Vielfalt,
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz)."
Exkurs Verwirklichung dieser Ziele: § 2 Abs. 3 BNatSchG:
„Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist." In der Rechtspraxis und behördlichen Realität werden der Eigenwert der Natur und der Lebensgrundlagewert der Natur weggewogen, also unter den Tisch gekehrt... Denn der Naturschutzaspekt ist in einer Behördenentscheidung nicht zu „beachten", sondern -- sogar dann, wenn die Grundstücksflächen im Eigentum der öffentlichen Hand stehen -- bloß zu „[in besonderer Weise] berücksichtigen"; § 2 Abs. 4 BNatSchG. Also: Theorie und Praxis klaffen auseinander.
 
Zurück zur Konvention CBD: Maßnahmen, welche von den Vertragsstaaten ergriffen werden können und sollen, sind z.B. die Ausweisung maritimer, möglichst vernetzter Schutzgebiete (zwecks Förderung der vielen auch Mikroorganismen); Art. 8 CBD. Umfasst sind alle Lebewesen des jeweiligen Ökosystems (Ökosystem-Ansatz). Im Wesentlichen geht es um ein Monitoring, das Erstellen eines Datenmanagements, die wissenschaftliche Erfassung. Vgl. im Artenschutz zum Lande z.B. das Wolfsmonitoring gemäß Habitat-Richtlinie der EU oder das Kormoranmonitoring gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie.
Deutschland kommt seiner Verpflichtung nicht nach. Es fehlt noch immer eine verbindliche Management-Regelung für die Bereiche Küste u8nd Festlandsockel (Nordseeküste und Ostseeküste). Deutschland verweigert die rechtsverbindliche Umsetzung/Verabschiedung naturschutzrechtlicher Gebote und Verbote. Der Gesetzgeber (Bund) ist untätig; es fehlen Durchführungsvorschriften wie Ausführungsvorschriften betreffend das internationale Recht.
Fazit: Die Biodiversitätskonvention (CBD) ist in Deutschland noch ein tendenziell zahnloses Blatt Papier (vgl. § 2 BNatSchG).
 
2. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen  
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA bzw. CITES) gibt wie die CBD Ziele zum Schutze der biologischen Vielfalt vor und gilt ebenfalls in ganz Deutschland samt Küstenbereich. Umfasst sind alle Tierarten und Pflanzenarten, welche in Deutschland vorkommen und in den Listen (Anhängen) des Abkommens aufgeführt sind. Theoretisch schützt das CBD mehr die Biotope/Ökosysteme, während das WA mehr die Arten schützt. In Wahrheit jedoch sind die Schnittmengen sehr groß.
Das WA enthält Handelsverbote für bestimmte Fischarten, Meeressäugetierarten (Wale, Delphine) und Meeresschildkrötenarten. Hiernach hat der in der Nordsee heimische Heringshai einen geringen Schutz, der in der Nordsee heimische Dornhai noch keinen Schutz. Der Dornhai wird zu Schillerlocken verarbeitet...
Das Zertifikats- und Genehmigungssystem nach dem WA wirkt innerhalb des zollfreien Gebiets der EU nicht hinreichend. Tendenziell gar nicht. Dies gilt insbesondere auch für den Handel mit Zierfischen.
Fazit: Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) ist in Deutschland wegen der Mitgliedschaft in der EU ein tendenziell zahnloses Blatt Papier. Es fehlen verbindliche Vollzugsvorschriften für die Importkontrolle an den deutschen Staatsgrenzen und an den EU-Außengrenzen.

 
3. Die Ramsar-Konvention
Die Ramsar-Konvention (RK) dient dem Schutz der Feuchtgebiete, welche Lebensraum für insbesondere Wasservögel und Watvögel (Limikolen) sind. Die Konvention gilt auch für die Küstengewässer bis zu einer Tiefe von etwa sechs Metern. Im Kern geht es um den Habitatschutz (Ökosystemschutz) in Wassernähe. Insbesondere sollen Schutzgebiete ausgewiesen werden (Art. 4 RK).
Deutschland ist dem Vertrag beigetreten. Jedoch hat es zu diesem Abkommen keine verbindlichen Ausführungsvorschriften erlassen. Von den ca. 191 in Frage kommenden Feuchtgebieten Deutschlands sind ca. 35 Feuchtgebiete im Rahmen des EU-Rechts (Habitat-Richtlinie) in einen Schutzstatus überführt worden. Das ist zu wenig.
Fazit: Deutschland verweigert die Umsetzung des Abkommens (RK) in deutsches Recht.
 
4. Die Berner Konvention
Die Berner Konvention (BK) ist in Deutschland zwar rechtsverbindlich. Doch ist sie in ihrer Wirkung fast vollständig vom EU-Recht mit der Habitat-Richtlinie und der EG-Vogelschutzrichtlinie verdrängt. Beide Regelwerke stehen rechtlich nebeneinander. Zu schützen wären Wanderrouten der Seevögel und Hundsrobben u.a. (Art. 4 Abs. 3 BK).
 
5. Bonner Konvention
Die Bonner Konvention (CMS) dient dem Schutz wandernder Arten wie Zugvögel, Seevögel und Meeressäuger und Meeresschildkröten über die Staatsgrenzen und die Hohe See hinweg. Sie ist auf Hoher See zu beachten von den Verantwortlichen der Schiffe, welche mit deutscher Flagge unterwegs sind.
Die Bonner Konvention ermöglicht den Abschluss von Tochterabkommen. Beispiele sind das „Tochterabkommen zur Erhaltung der Seehunde im Wattenmeer und das zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordatlantiks und der Irischen See (ASCOBANS) und das Afrikanisch-Eurasische Wasservogelabkommen (AEWA). Das AEWA dient dem Artenschutz, dem Habitatschutz, der Forschung, dem Monitoring etc. Es ist nur wenigen Menschen und Behörden bekannt. Ein vergleichbares Abkommen besteht über die Kleinwale im Schwarzen Meer (ASCOBAMS).
Fazit: In Deutschland fehlen wirksame Vollzugsvorschriften.
 
6. Das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Diese Welterbekonvention (WEK) ist in Deutschland in Bezug auf die Unterwasser-Kulturerbestätten nicht angenommen worden. Es fehlt an verbindlichen Vorschriften zum Schutz der deutschen Stätten im Küstenbereich. § 2 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG steht ohne Wert da:
Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt." Worte nur auf dem Papier.
Fazit: Deutschland verweigert den Schutz insbesondere des Wattenmeeres als Weltnaturerbestätte.
 
7. Die Aarhus-Konvention
Die Aarhus-Konvention (AK) ist Schritt für Schritt in und mit § 3 UmwRG umgesetzt worden. Bis heute noch unvollständig. Aber die Vorschriften des UmwRG sollen noch in dieser Legislaturperiode aktualisiert werden...
Naturschutzvereinigungen und Umweltschutzvereinigungen nach § 3 UmwRG können im Namen der Allgemeinheit vor den Verwaltungsgerichten klagen...
  
 
 
B. EU-Recht:
Die EU hat die ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen: ... Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik; Art. 3 Abs. 1 lit. d AEUV. Die EU hat die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche: ... Umwelt; Art. 4 Abs. 2 lit. e AEUV. Der Begriff der Umwelt umfasst den Begriff Natur und ist weit zu verstehen. Nicht umfasst ist der Tierschutz; vgl. Art. 13 AEUV.
Die EU darf Gesetzgebungskompetenzen betreffend andere Politikbereiche stets für Umweltfragen nutzen. „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden"; Art. 11 AEUV (Querschnittsklausel Umweltrecht). Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Schutz der menschlichen Gesundheit; umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels; Art. 191 Abs. 1 AEUV. Zur Erreichung dieser Ziele beschließen das Europäische Parlament und der Rat „gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren"; Art. 192 Abs. 1 AEUV: Gesetzgebungskompetenz . Die Gesetze des EU heißen Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) oder Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV).
 
Verordnungen der EU sind insbesondere:
- Fischerei-Grundverordnung VO EU 1380/2013,
- Kontroll-Verordnung Fischerei VO EU 2023/2842,
- SMEFF-Verordnung nachhaltige Bewirtschaftung Außenflotten VO EU 2017/2403,
- IUU-Verordnung Unterbindung illegale Fischerei VO EG 1005/2008,
- Verordnung Fischerei-Aufsichtsagentur VO EU 2019/473.
 
Richtlinien der EU sind insbesondere:

- Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie),
- Vogelschutzrichtlinie (VS-RL),
- Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MS-RL),
- Maritime Raumplanungs-Richtlinie (MRO-RL),
- Gemeinschaftliche Fischereipolitik (GFP).

 
Maritime Schutzgebiete sind einzurichten.
Art. 4 FFH-RL mit Verweis auf Anhang I (Lebensraumtypen); zum Beispiel Ziffer 11 = „Meeresgewässer und Gezeitenzonen". Ziffer 1230 = „Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steil-Küsten mit Vegetation".
Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 3 VS-RL: „Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind."
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VS-RL: „Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten."
 
Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MS-RL) datiert aus dem Jahre 2008 fordert die Mitgliedstaaten in ihren Erwägungsgründen auf, die Verpflichtungen nach den internationalen Abkommen zu erfüllen. Sie bestimmt als Ziel, „spätestens bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten." (Art. 1 Abs. 1 MS-RL) und „die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei diesen Maßnahmen und Vereinbarungen sicherzustellen" (Art. 1 Abs. 4 MS-RL), wobei die deutsche Übersetzung des Art. 1 Abs. 4 MS-RL aus dem Englischen fehlerhaft ist.
Dieses Ziel ist von den Mitgliedstaaten als das zu erreichende Ziel anzustreben (vgl. die englische Textversion der Richtlinie). Deutschland hat die MS-RL mit den §§ 45a bis 45l WHG unvollständig umgesetzt. Die Ziele der Richtlinie sind bis heute nicht erreicht worden.
Die Maritime Raumplanungs-Richtlinie (MRO-RL) dient der Ergänzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, datiert aus dem Jahre 2014, verweist auf die MS-RL (Art. 5 MRO-RL), blieb jedoch bis heute ebenfalls erfolglos.
 
Im Ergebnis haben die Richtlinien der EU (Gesetze) für den Umweltschutz in den Meeren (das Meer als Ökosystem) nichts erbracht. Stattdessen wird nun Politik betrieben: die Gemeinschaftliche Fischereipolitik (GFP). Das Thema Überfischung der Meere (Fischereimanagement) jedoch wird nicht ernsthaft und konsequent angegangen. Die Schließung einzelner Meeresabschnitte ist bis dato noch nicht erfolgt (vgl. aber den Erwägungsgrund 39 Satz 1 der MS-RL: „...damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, einschließlich der vollständigen Schließung bestimmter Gebiete für die Fischerei, so dass die Integrität, Struktur und Funktion der Ökosysteme erhalten oder wiederhergestellt und unter anderem gegebenenfalls Laich-, Brut- und Futtergebiete geschützt werden können."
 
Die Gemeinschaftliche Fischereipolitik (GFP) wird in Art. 2 Fischerei-Grundverordnung
VO EU 1380/2013 definiert. Die ersten dre Absätze lauten:
(1) Die GFP stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.
(2) Die GFP wendet bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.
Um das Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Niveaus der Biomasse zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, zu verwirklichen, wird der Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht.
(3) Die GFP stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sicher, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden, und bemüht sich, dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird."
 
Die EU habe mehr als 800 Verordnungen erlassen und zig Milliarden Euro Subventionen allein in der 2000er Jahren ausgeschüttet. Das Ergebnis ist eine Verschlechterung der Fischbestände = weitere Überfischung.
 
 
C. Deutsches Recht:
Das deutsche Recht besteht aus insbesondere dem...
- Grundgesetz (Art. 20a GG),
- BNatSchG (§§ 15 ff.) mit Vermeidungspflichten, Ausgleichspflichten und Ersatzmaßnahmenpflichten,
- BNatSchG (§§ 31 ff.) mit einer Naturschutzverträglichkeitsprüfung bei Projekten,
- WHG (§§ 45a ff.) zur Meeresbewirtschaftung.
Nach alledem (EU-Recht und deutsches Recht) haben Bürger und/oder Unternehmen kein Recht auf unbegrenzte Nutzung der Gewässer, insbesondere der Meere. Sondern der Staat müsste diese Nutzungen (Beispiele: Fischerei und Windenergieanlage im Meer) regulieren. Dies tut er bis dato unzureichend.
 
 
D. Thema Überfischung:
Die Regelungen zum Thema Fischfangmengen sind alle internationale. Die Meere werden genutzt für 1. Nahrung (Fischerei), 2. Transport (Handelsbeziehungen), 3. Macht (Politik, Zölle), 4. Freizeit und Erholung (Tourismus), 5. Rohstoffe (Industrie). Der Artenschutz und der Naturschutz kommen zu kurz.
 
1. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Die Gewässer teilen sich auf in a) innere Gewässer, b) äußere Gewässer = Küstenmeer von 12 Seemeilen, c) ausschließliche Wirtschaftszone von häufig 188 Seemeilen (AWZ), d) Hohe See (außerhalb der 200 Seemeilen).
In den inneren Gewässern (z.B. zwischen Sylt, Amrum und Husum; markiert durch die Basislinie als äußere Abgrenzung) entscheiden die Staaten (Deutschland) alles selbst; Art. 8 und 2 SRÜ.

In den äußeren Gewässern (= Küstengewässer von bis zu 12 Seemeilen; markiert durch die Basislinie als innere Abgrenzung) entscheiden ebenfalls die Staaten (Deutschland) alles selbst; Art. 3 und 2 SRÜ.
In der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von bis zu 200 Seemeilen insgesamt (AWZ nur 200 minus 12 = 188 Seemeilen) entscheiden die Staaten weiterhin selbst, jedoch nur grundsätzlich; Art. 57, 56 SRÜ. Liegt der Festlandsockel bis zu 350 Seemeilen von der Basislinie aus im Meer, ragt er also bis zu 150 Seemeilen über die 200-Grenze hinaus (Art. 76 Abs. 4, Abs. 5 SRÜ), ändert dies am Recht auf Fischerei nichts; Art. 69 SRÜ. Es ändert sich bloß das Recht auf Rohstoffgewinnung. Innerhalb der AWZ darf gefischt werden.
Zum deutschen Festlandsockel innerhalb der AWZ zählt
Helgoland. Helgoland liegt auf dem Festlandsockel, zugleich nicht weiter als 200 Seemeilen von der Basislinie entfernt. Die Entfernung zwischen Cuxhaven und Helgoland beträgt rund 64 Kilometer. Helgoland liegt deshalb nicht auf einem über die AWZ hinaus liegenden Teil eines Festlandsockels. Erst recht nicht in der Hohen See.
 
Hier geht es zur Karte Deutschlands & die AWZ Deutschlands (auf Wikipedia). Dort sind auch die Naturschutzgebiete i.S.d. § 57 BNatSchG eingezeichnet.
 
Die Hohe See liegt -- sich auf das Wasser oberhalb des weiter liegenden Festlandsockels (von 200 bis maximal 350 Seemeilen) -- außerhalb der AWZ (d.h. ggf. über dem über die AWZ hinaus liegenden Festlandsockel; Grafik auf Wikipedia). Deutschland hat keine Hohe See. Helgoland ist keine Hochseeinsel. Für die Hohe See gilt nicht das Recht der Staaten, sondern allein das übrige Internationale Seerecht (SRÜ).
Alle Vertragsstaaten (darunter Deutschland) sind verpflichtet, die Meeresumwelt vor schädlichen Einträgen und Einwirkungen zu schützen (Art. 194, 192, 208 SRÜ). Diese Verpflichtung greift auch bezüglich der etwaigen Aquakulturen im Meer. Ob und welche Einträge oder Einwirkungen von solchen ausgehen, ist eine Tatsachenfrage.

Die Küstenstaaten müssen für ihre AWZ eine Fangmenge festlegen (Gesamt-Obergrenze), und zwar aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse; Art. 61 und Art. 62 SRÜ. Bezogen auf Nordsee/Nordostatlantik und bezogen auf die Ostsee werden die Daten vom ICES (= International Council for the Exploration ot the Sea) ermittelt. Die vom ICES ermittelten Zahlen für die maximalen Fangmengen sind Schätzwerte. Ein Staat, der weniger Fisch fangen lassen will, als es die Zahlen des ICES (in anderen Regionen der Welt: Zahlen der jeweiligen Organisation) hergeben, muss diese Nicht-Fänge anderen Staaten als Fangoption übertragen; Art. 62 Abs. 3 SRÜ. Die EU kauft in Konsequenz dessen eigene Fangrechte in z.B. afrikanischen Staaten ein, damit Schiffe aus der EU Fisch für die EU-Bevölkerung fischen können. Angeblich verzehren die EU-Bürger etwa 30 % Fisch aus Gewässern innerhalb der EU und etwa 70 % Fisch aus fernen Regionen.
Wenn die Zahlen der Höchstmengen von den genannten Organisationen biologisch zu hoch geschätzt/ermittelt werden, kommt es in den Folgejahren zur Überfischung. Als weitere Ursache hinzu kommt die rechtswidrige/illegale Fischerei, wenn und welche nicht kontrolliert und aufgehalten wird.
Nach dem SRÜ sind die Küstenstaaten dazu verpflichtet, ihre Fischbestände zu erhalten; Art. 62 Abs. 4 SRÜ.
Diese beiden Regelungen (Gesamthöchstmengen mit Nutzungsverträgen mit anderen Staaten einerseits sowie die Bestandserhaltung andererseits) sind die zwei Regelungsansätze des SRÜ. Insgesamt wird das politische Ziel auszugeben, die Fischbestände zu sichern und größtmöglich nachhaltig/dauerhaft zu nutzen (Ideal: Fischbestände-Verbesserung).
Ein Fischbestand ist nicht bloß eine Zahl/Anzahl von Fischen. Wichtig für die Erhaltung sind zig weitere Kriterien, z.B. die Populationsstruktur nach Alter und nach Geschlecht, die Größe der nicht gefischten/überlebenden Tiere (insbesondere Weibchen), eine geeignete Gewässerbodenstruktur, die Einrichtung von Meeresschutzgebieten u.v.m.; im Ergebnis Art. 62 Abs. 3, Abs. 4 SRÜ. Im Blick zu behalten sind Fanggebiete und ihre Bestände. Insgesamt geht es den Ökosystemschutz.
Aufgrund der Verträge bezüglich der EU ist die EU rein tatsächlich zu einer Art Staat geworden. Die EU übernimmt die Verpflichtungen der Küstenstaaten. Sie handelt wie ein eigener Staat. Nach Art. 3 Absatz 1 lit. d AEUV hat die EU die „ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen: Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik." Also anstelle der Mitgliedstaaten der EU.
Zusätzlich tritt die EU an die Stelle der Mitgliedstaaten auch bezüglich Maßnahmen im alleinigen Innenbereichsrecht: Nach Art. 11 Absatz 1 „Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates“ (VO Gemeinsame Fischereipolitik) haben die Mitgliedstaaten „das Recht, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die keine Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben und für die Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit gelten und zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, …“ Die Fischerei entfalte solche Auswirkungen. Deshalb habe der nationale Gesetzgeber kein (Kompetenz-)Recht zur Regelung der Fischereibeschränkungen (EuGH, Urteil vom 13.06.2018 - C-683/16, NVwZ-RR 2018, S. 1195). Ergebnis: Die EU verdrängt die Mitgliedstaaten in Bezug auf Fischereibeschränkungen in Gänze. Es gibt keine aufgeteilte Gesetzgebungskompetenz zwischen EU und Mitgliedstaaten betreffend Fischereitbeschränkungen, sondern allein das Recht der EU auf Regelung der Fischereibeschränkungen. Deshalb stehe den Mitgliedstaaten nicht einmal das Recht zu, Fischereibeschränkungen in Naturschutzgebieten selbst zu regeln. Sondern allein die EU habe ein solches Recht. Mit anderen Worten: Das Schifffahrtsrecht (Fischereirecht) geht dem Naturschutzrecht -- was die Kompetenzregeln betrifft -- vor. 
 

2. UN Straddling Fish Stocks Agreement
Das Abkommen UN Straddling Fish Stocks Agreement (SFSA) betrifft die Hohe See und alle Allgemeinen Wirtschaftszonen (AWZ). Betreffend die Nordsee und die Ostsee sei das Abkommen kaum relevant. 
 
3. Nachhaltigkeitszertifikate
Nachhaltigkeitszertifikate wie MSY und MSC sind private Marketing-Labels.
Die Code of Conduct for Responsible Fisheries der Welternährungsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen (UN) haben Empfehlungscharakter.
 
4. Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs  
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs (ICRW) begrenzt die Fangquoten auf Fänge zu wissenschaftlichen Zwecken. Inzwischen reduzieren Japan und Norwegen ihre Fangmengen von sich aus. Das Abkommen spiele beim Thema Überfischung keine Rolle mehr, weil die Fangmengen ohnehin gering seien.
 
 

E. Thema Aquakultur:
Aquakultur i.S.d. EU-Rechts ist „die Aufzucht von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der genannten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben." (Art. 3 Abs. 1 lit. a RL 2006/88/EG).
Ein Aquakulturbetrieb i.S.d. deutschen Rechts ist „jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht" (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 FischSeuchV).
Arten von Aquakultur sind z.B.:
- Aufzucht von Organismen in Salzwasser (Marikultur oder im Meer), z.B. mit Netzgehegen oder Langleinen,
- Süßwasseranlagen in Teichen oder Binnengewässern,
- geschlossene Durchlaufanlagen an Land (Süßwasser oder Salzwasser/Marikultur), mit Pumpenbetrieb,
- an Gewässern jeweils intensiv (mit Nahrungszufuhr) oder extensiv (ohne Nahrungszufuhr durch den Menschen).
 
1. Internationales Recht Aquakultur
Zuerst gilt das SRÜ.  
Darüber hinaus gibt es noch regionale internationale Abkommen:
- das Antarktis-Vertragssystem (AVS) mit dem Umweltschutzprotokoll des Antarktisvertrags (PEPAT),
- das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantiks = Oslo-Paris Konvention (OSPAR), betreffend die Nordsee,
- das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Neue Helsinki Konvention (HELSINKI) betreffend die Ostsee),
- das Abkommen Trilaterale Wattenmeer-Zusammenarbeit (TMAP) von Dänemark, Deutschland, Niederlande betreffend die Nordsee.
 
2. EU-Recht Aquakultur
Die Europäische Union muss die von ihr ratifizierten Internationalen Verträge umsetzen mittels eigenen Gesetzen (Verordnungen oder Richtlinien); Art. 192 Abs. 1 AEUV.
Die EU hat eine „Gemeinsame Fischereipolitik der EU" verabschiedet auf der Grundlage der „Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates" (VO EU 1380/2013). Nach dieser Verordnung müssen die EU-Kommission „unverbindliche strategische Leitlinien der Union über gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur" festlegen und die Mitgliedstaaten in Sachen Aquakultur sodann „mehrjährige nationale Strategiepläne" erstellen; Art. 34 Abs. 1 VO EU 1380/2013. Ziel ist hierbei insbesondere die „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturwirtschaft und Unterstützung der Weiterentwicklung und Innovation." Also nicht die Tiergesundheit.
 
Die Aquakulturbetriebe bedürfen grundsätzlich der vorherigen betrieblichen Zulassung (Art. 172 VO EU 2016/429), ausnahmsweise lediglich der vorherigen betrieblichen Registrierung (Art. 176 ff. VO EU 2016/429).
 
Die Tierhaltung wird mit der „Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere" (Nutztierhaltung-Richtlinie 98/58/EG) geregelt. Sie ist mit dem deutschen Tierschutzgesetz (TierSchG) umgesetzt worden. Vor allem § 2 TierSchG zur Haltung, § 11 TierSchG zur Betriebserlaubnis und § 16 TierSchG zur behördlichen Kontrolltätigkeit sind von Bedeutung. Tier i.S.d. Richtlinie 98/58/EG ist „jedes Tier (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien), das zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten wird." Wirbellose Tiere zählen nicht dazu. Auch nicht Fische in der Haltung zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken.
 

Die Tiergesundheit wird in der EU separat geregelt, und zwar mit der „Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit" (Tiergesundheitsrechts-Verordnung VO EU 2016/429) mit zahlreichen Durchführungsverordnungen etc.
Diese Verordnung hat die vorherige Richtlinie 2006/88/EG abgelöst. Die deutsche Fischseuchenverordnung (FischSeuchV 2008) ist noch nicht aktualisiert worden; es fehlt noch die FischSeuchV 2024 oder 2025. Die FischSeuchV gilt weiterhin insoweit, als sie der neuen EU-Verordnung nicht widerspricht (Gesetzesvorrang EU-Recht).
 
3. Deutsches Recht Aquakultur
Der Bund könnte ein Aquakulturgesetz in Kraft setzen. Die Gesetzgebungskompetenz hätte er hierfür: Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), ggf. Landwirtschaft i.w.S. (Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG), ggf. Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), Tierschutz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG), Schifffahrt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG), Abfallwirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG), Naturschutz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG, Raumordnung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG), Gewässerschutz (Art. 74 Abs. 32 GG). Die Länder dürfen die Vorschriften des Bundes ergänzen (Art. 72 Abs. 1 GG) und von diesen auch teils abweichen (Art. 72 Abs. 3 GG).
Dies gilt unumstritten für die inneren Gewässer und die Küstengewässer. Für die Allgemeine Wirtschaftszone gilt dies aber auch -- trotz des Art. 32 GG mit dem Recht des Bundes, die Beziehungen mit ausländischen Staaten zu pflegen).
 
Die Betreiber von Aquakulturen üben einen Beruf auf. Die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt (Art. 12 GG). Die Aquakulturen dienen der Nahrungsmittelproduktion. Sie können sowohl einen Beitrag zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen leisten (Art. 20a GG zum Wohle der Wildfischbestände = Schutz vor Überfischung der Weltmeere; weniger Schadstoffe und Emissionen bei der Futterverwertung; relativ kurze Transportwege möglich) als auch einen Beitrag zum Schaden der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a zum Wohle der Ressourcen z.B. Wasserqualität und Biodiversität = z.B. Beifang zulasten der Biomasse, z.B. pflanzliche Fischmehlproduktion zulasten der Umwelt). Kurzum: Das Ob der Aquakultur ist positiv i.S.d. Art. 20a GG zu werten, das Wie der Produktion ggf. negativ i.S.d. Art. 20a GG.
 
4. Standort Aquakulturbetrieb
Vor Ort im Binnenland greift das Baurecht. Übergeordnet ist das Raumordnungsrecht.
In der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) gilt die „Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee" (AWZROV). Für die Erstellung eines Raumordnungsplans in diesen Gebieten der Nordsee oder Ostsee ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig (§ 17 Abs. 1 ROG). Für die Erstellung der Raumordnungspläne auf dem Lande sind es die Länder bzw. Regierungsbezirke oder Landkreise (i.E. § 13 ROG).
Die Genehmigung der Aquakulturbetriebe in Nordsee oder Ostsee richtet sich nach dem Seeanlagengesetz (SeeAnlG). Die Genehmigung von Aquakulturbetrieben auf dem Lande richtet sich nach dem Baurecht (Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht). Aquakulturbetriebe werden typischerweise im (unbeplanten) Außenbereich i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB errichtet. Sie sind ein landwirtschaftlicher Betrieb, sofern auf dem Festland errichtet. Die Tierhaltung und die berufsmäßige Binnenfischerei zählen zur Landwirtschaft (§ 201 BauGB). Aquakulturbetrieb mit künstlichem Wasservorrat sind Tierhaltungsbetriebe. Aquabetriebe an natürlichem Gewässer können als Bestandteil der Binnenfischerei gewertet werden.
 
5. Auswirkungen Aquakulturbetrieb
Der Aquakulturbetreib hat Auswirkungen auf die Wassermengen in den Flüssen etc. Er bedarf der Genehmigung (s. sogleich;
Wasserhaushaltsrecht).
Der Aquakulturbetrieb wirkt sich -- kraft -- Fiktion nicht oder selten auf die Bodennutzung aus (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 BNatSchG, § 5 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG, § 17 BBodSchG. Im Übrigen jedoch (Artenschutz, Biotopschutz u.a.) müssen die Auswirkungen untersucht werden. Es bedarf dann einer naturschutzfachlichen Genehmigung (z.B. § 67 BNatSchG; Naturschutzrecht).
Der Betrieb hat im Falle der Nutzung der Flüsse und Bäche Auswirkungen auf das Befahren der großen oder kleinen Flüsse mit Schiffen (Wasserstraßenrecht).
Unter Umständen kommt auch das Immissionsschutzrecht zum Tragen.
 
6. Genehmigungen Aquakulturbetrieb
Es bedarf grundsätzlich einer wasserhaushaltsrechtlichen Genehmigung des Betriebs (§ 8 WHG). Die Auswirkungen (Emissionen) des Betriebs auf die Wasserqualität dürfen sich nicht verschlechtern. Besonders in Wasserschutzgebieten ist auf die Emissionen und auf Tierseuchen (Fischseuchen) zu achten. Ein besonderes Thema ist Höhe der entnehmbaren Wassermenge.
Es bedarf zusätzlich in aller Regel einer wasserstraßenrechtlichen Genehmigung nach §§ 31 und 1 WaStrG), ggf. auch einer immissionsschutzrechtlichen nach BImSchG.
 
7. Tierschutzrecht Aquakulturbetrieb
Fische in diesen Betrieben gelten als (fischwirtschaftliche = landwirtschaftliche) Nutztiere. Einzuhalten sind die Vorschriften in den Bereichen Tierschutzgesetz (§§ 2, 11 TierSchG), Tierseuchenrecht (Fischseuchenverordnung), Tiertransport und Tierschlachtung, Futtermittelrecht und Lebensmittelrecht.
Die angemessene Tierhaltung nach § 2 TierSchG ergibt sich nicht aus für Aquakulturen geltenden Vorschriften, sondern lediglich aus den nicht gesetzlichen Regeln der „guten fachlichen Aquakulturpraxis" sowie die Empfehlungen des Europarats für die Haltung von Fischen in Aquakultur.
Wer Tiere zur Erwerbszwecken hält (d.h. z.B. Fische in einer Aquakultur), muss eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass er seine Tierhaltung dahingehend überprüft, ob/dass die Anforderungen nach § 2 TierSchG erfüllt sind. § 11 Abs. 8 TierSchG lautet: „Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten." Die einschlägigen Tierschutzindikatoren und Tierhaltungsstandards werden von Vereinen und Verbänden zusammengestellt und verabschiedet. Letztlich delegiert der Gesetzgeber die inhaltliche Ausfüllung des § 2 TierSchG an die Fischwirtschaft.
Darüber hinaus können im Einzelfall die Verbote nach § 3 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 10 TierSchG einschlägig sein.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 lit. a TierSchG unterliegen Nutztierhaltungen und Tierschlachtungseinrichtungen und Tiertransportbetriebe der tiergewerblichen Behördenaufsicht. Verstöße gegen § 2 TierSchG können von der Tierschutzbehörde nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG unterbunden werden. Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 TierSchG begangen werden, Straftaten nach § 17 TierSchG.
 
 
F. Thema Rohstoffgewinnung im Meer
Bedeutende Rohstoffe sind Sand/Kies, Erdöl/Erdgas, Manganknollen, seltene Metalle, Kobaltkrusten, Massivsulfide, Methanhydrate u.a.
 
1. Sand und Kies
Bei der Sand- und Kiesgewinnung aus dem Meer werden der Sand oder der Kies vom Meeresboden aufgesaugt. Es entstehen am Boden Rinnen von mehreren Zentimetern Tiefe. Beim Absaugvorgang wird Meeressand aufgewirbelt, der im Meer herumtreibt anstatt umgehend wieder abzusinken. Im Laufe der Zeit sammelt sich in den Rinnen vornehmlich der feine Sand statt des groben Sandes an. Der Sandnebel über dem Boden verändert die Lichtverhältnisse. Der feine Sand in den Rinnen verändert die Zusammensetzung der Pflanzenarten und der Tierarten im Boden; denn auf dem feinsandigen Boden leben bevorzugt andere Arten als auf einem grobsandigen Boden.
Die Sand- und Kiesgewinnungen sind Projekte, welche durchaus langfristige Auswirkungen auf das Ökosystem haben. Es handelt sich deshalb um Eingriffe i.S.d. BNatSchG in den Meeresboden und bedarf jeweils einer vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Auswirkungen betreffen unter Umständen auch angrenzende Natura-2000-Gebiete. Beispiele von Natura-2000-Gebieten im Meer sind
„Sandbänke mit ständiger schwacher Überspülung durch Meerwasser" (LRT 1110) und „unterseeische Riffe" (LRT 1170). Der Abbau von Sand oder Kies führt zur Beseitigung der für alle dortigen Lebewesen maßgeblichen Lebensgrundlage. Auf diese Weise wird die Förderung des Schutzzwecks des betroffenen Natura-2000-Gebiets verhindert mit der Folge, dass das Projekt Sand- oder Kiesabbau im Meer an den dortigen Stellen nicht genehmigt werden kann/könnte. Für den Abbau (Bergbau) im Meer sind die Bergbehörden zuständig.
Voneinander abzugrenzen sind der Sandabbau zum Zwecke der Sandvorspülungen an den Inseln in der Nordsee sowie der Sandabbau zum Zwecke der Rohstoffgewinnung für den Bau von Häusern etc. auf dem Lande.
Eine bereits heute gangbare Alternative zum Abbau von Sand und Kies im Meer sei die Verwendung von feinem Wüstensand. Der Wüstensand werde nochmals verkleinert (gemahlen) und sodann zur Hälfte mit den bisher üblichen Sandgrößen gemischt. diese Mischung führe zu besseren Eigenschaften von Beton.
 
2. Erdöl und Erdgas
Das in der Nordsee geförderte Erdöl wird weitgehend im Wattenmeer gefördert -- von der Bohr- und Förderinsel Mittelplate.
Der Rückbau/Abbau stillgelegter Ölplattformen hat langfristige Auswirkungen auf die Meeresumwelt. Egal, ob die Fundamente im Meeresboden verbleiben (dann Riffbildung) oder ob diese aus dem Boden herausgeholt werden (dann unmittelbare Bodenzerstörungen). Jedenfalls können die Auswirkungen sich auf die Schutzziele der angrenzenden Meeresschutzgebiete auswirken -- was zu prüfen ist.  
 
3. Manganknollen und seltene Metalle
Seltene Metalle sind unter anderem Kupfer, Nickel, Zink, Kobalt, Lithium. Manganknollen sind polymetallische Knollen. Manganknollen (und andere Rohstoffe) werden in der Tiefsee (Hohe See) abgebaut. Der Festlandsockel unter Wasser bis zu einer Tiefe/Reichweite von 350 Seemeilen gilt, was die Rohstoffgewinnung betrifft, nicht zur Hohen See, sondern noch zur ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Deshalb haben die Staaten ein Interesse daran, das Erstreckungsgebiet ihrer AWZ möglichst weit auszuweiten. Denn die Erträge der Rohstoffgewinnung stehen ihnen dann zu; Art. 77, Art. 81, insbesondere Art. 82 SRÜ.
 
 
G. Thema Verschmutzung der Meere
Die Meere werden verschmutzt durch den vor allem vom Land aus hereingetragenen Plastikmüll (inklusive Mikroplastik und Plastikmüll), durch den eingebrachten sonstigen Müll etwa von Schiffen (Öle, Abfälle, gefährliche Stoffe u.v.m., darunter Dünger und Insektizide aus der Landwirtschaft und andere Chemikalien, radioaktive Stoffe, Munition und Kampfmittel, Schwermetalle und Baggergut) sowie durch die Luft (Feinstaub) oder -- unter der Wasseroberfläche -- durch Schall (Unterwasserlärm durch z.B. Echoortung mit Sonarsystemen oder durch Windenergieanlagen mit dem Impulsschall). Meere sind im „Innenbereich" zu laut und zu schmutzig.
Damit insbesondere nicht der Müll inklusive Plastikmüll in die Meere gelangt, bedarf es guter und flächendeckend vorhandener Abfallbeseitigungsanlagen auf dem Lande (Abfallrecht). Nur das Abfallrecht bewirkt eine Verhinderung des Problems an der Wurzel des Müllstroms in Richtung Meer. Andernfalls treibt alles früher oder später über die Flüsse gen Meer. Vom Lande aus kommen etwa 80 % des Mülls, vom/auf dem Wasser über Schiffe und Luft etwa 20 % desselben.
 
Rechtliche Vorschriften gegen die Verschmutzung der Meere auf dem Wasser und am Wasser sind zuvörderst die Art. 207 bis Art. 212 SRÜ und die „international rules and standards" (angesprochen in z.B. Art. 211 Abs. 1 SRÜ), abgekürzt GAIRS. Das Plastik wird indirekt in Art. 207 Abs. 1 SRÜ angesprochen. Die Staaten sollen Vorschriften und Maßnahmen gegen die „Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus" erlassen (Abfallrecht, Plastikeinträge in die Flüsse und ins Meer).
Zusätzlich gibt es das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL; auf Wikipedia). Im dortigen Annex/Anlage V (Link hierzu) sind Kunststoffe erwähnt, welche es als Verschmutzung der Meere zu vermeiden gilt.
Dann gibt es noch das
Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung" (BK = Baseler Konvention; auf Wikipedia; Link hierzu).
Dann noch bzgl. Nordsee und Ostsee das OSPAR und das HÜ (s.o.).
Die Europäische Union plant eine „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG" (Europäische Verpackungsverordnung), so der Vorschlag (Text). Noch ist sie nicht in Kraft.
 
Was an Chemikalien usw. ins Meer gelangt, gelangt früher oder später im Rahmen der Nahrungskette auf dem Speiseteller. Gesundheitliche Schäden und auch Unfruchtbarkeit können langfristige Folgen sein.
 

 
H. Thema Naturschutz und Klimaschutz im Meer
Windenergieanlagen auf dem Meer dienen dem Klimaschutz und beeinträchtigen die maritime Natur. Sie stehen zwischen zwei nicht selten konträren Interessen der Allgemeinheit. Für die Genehmigung der Anlagen ist eine (vorherige) Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

 
 

Links:
Europäisches Parlament -- Informationsseite Fischerei und Recht.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit
Fische-Portal.
Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit Regionale Internationale Verträge.
Schleswig-Holstein -- Recht Fischerei (Seite Gesetze und Verordnungen des Landes).
Runder Tisch Meeresmüll (Link).
 
 
Literatur:
Czybulka, Detlef, „Der Schutz unserer Meere", 1. Aufl., München 2024.
Abulafia, David, „Das unendliche Meer. Die große Weltgeschichte der Ozeane", 1. Aufl., Frankfurt am Main 2021.
Wüstenberg, „Maßnahmen des Landwirts zur Vermeidung des Ausbruchs von Tierseuchen – Neues EU-Recht", in: Recht der Landwirtschaft (RdL) 2021, S. 125-131. [Das Tierseuchenrecht betrifft auch die Fischwirtschaft.]
Wüstenberg, Neue Unternehmerpflichten nach der Einwegplastik-Richtlinie", in: Zeitschrift für Europäisches Wirtschaftsrecht (EuZW) 2019, S. 633-638.
 
 
 
Offenbach am Main, 22.10.2024
 
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