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Honorar
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Vereinbarung des Honorars
Ein Rechtsanwaltshonorar wird frei vereinbart. Die Untergrenze liegt beim Dumping (§ 4 Absatz 1 RVG), die Obergrenze beim Wucher (§ 138 Absatz 2 BGB).
Sowohl die Gebührentabelle des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) als auch der ungefähre
Zeitaufwand, welcher für die Bearbeitung Ihres „Falles"
aufgewandt werden muss, sind Orientierungspunkte bei der Überlegung zur Höhe
des Honorars.
Rechtsanwälte
sind keine Gewerbetreibenden und deshalb
nicht strikt auf die Gewinnmaximierung
ausgerichtet. Sie dienen der
Gesellschaft als Organ der Rechtspflege und im Auftrag des Mandanten.
Vereine, welche vom Bundesumweltamt als
klageberechtigte Naturschutz- oder Umweltvereinigung anerkannt sind,
oder vom Umweltministerium des Landes als Tierschutzorganisation
(Vereinigung oder Stiftung) anerkannt sind, werden auch dann anwaltlich
vertreten,
wenn sie über kaum Mittel verfügen. Nichtsdestotrotz
müssen auch Anwälte Geld verdienen.
1.
Das Honorar für eine Beratung
durch die Kanzlei Wüstenberg liegt in der Regel bei ab EUR 500,- zzgl. gesetzlicher
USt./MwSt. in Höhe von gegenwärtig 19 % (ab EUR 595,-).
Einen Anhaltspunkt zur Orientierung über die Höhe des
Entgelts gibt
die RVG-Tabelle mit der einfachen „Wertgebühr" (= zweite
Spalte),
multipliziert mit dem Faktor 0,5 bis 2,5, zumeist mit 1,3.
Für den seltenen Fall, dass Mandant und Rechtsanwalt vorab keine Vergütungsvereinbarung
getroffen haben, bestimmt das Gesetz, dass die
allgemeinen
Vorschriften des BGB gelten (§ 34 Absatz 1 Satz 2 RVG). In diesem
Fall betragen die Vergütung für ein „erstes
Beratungsgespräch"
gegenüber Privatpersonen „höchstens 190,- Euro" zzgl. gesetzlicher MwSt/USt (19 % MwSt), also EUR 226,10
inkl. MwSt/USt) und die Vergütung für eine vollständige Beratung „höchstens 250,-
Euro" zzgl. gesetzliche MwSt/USt (19 %) gleich EUR 297,50
inkl. USt); § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG.
Die Kanzlei Wüstenberg behandelt Sie fair. Bei der Vereinbarung
eines Fixhonorars/Pauschalhonorars wissen
Sie, welcher
Betrag auf Sie zukommt. Möglich sind Einmal-Honorare (Beispiel: je
Behördenverfahren Betrag X,-), die Kombination aus Grund- und
Erfolgshonorar (Beispiel: EUR 1.000,- plus Erfolgsbetrag X,-) oder eine monatliche Flatrate (vgl. Jahres-Abo).
In Sachen Naturschutzrecht, Tierschutzrecht oder Taxirecht ist in
einem Gerichtsfall zwecks Berechnung des Honorars von einem Streitwert
in Höhe von EUR 15.000,- auszugehen.
Die RVG-Tabelle:
Gegenstandswert/Streitwert der Rechtsangelegenheit in €
Tabelle in BGBl. I 2020, S. 3229 ff. (S. 3254)
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Ausgangsrechenbetrag (Wertgebühr) ohne USt./MwSt. in € ... |
... multipliziert mit 1,3, zzgl. der Auslagenpauschale von € 20,- netto, zzgl. 19 % USt./MwSt., in €
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1.000,- |
88,- |
114,40 |
6.000,- |
390,- |
507,00 |
10.000,- |
614,- |
798,20 |
15.000,- |
718,- |
933,40 |
50.000,- |
1.279,- |
1.662,70 |
100.000,- |
1.655,- |
2.151,30 |
250.000,- |
2.483,- |
3.227,90 |
500.000,- |
3.539,- |
4.600,70 |
1.000.000,- |
5.189,- |
6.745,70 |
Auf
diese Tabelle wird insbesondere dann zugegriffen, wenn nicht bloß
eine Beratung, sondern eine Vertretung geleistet wird.
2.
Das Honorar für eine Vertretung durch die Kanzlei Wüstenberg liegt mindestens -- auf der Grundlage eines Streitwerts von EUR 15.000,-
bzw. bei entsprechender Vereinbarung -- bei EUR 718,- netto mal 1,3 = EUR 933,40 netto (s.o. Tabelle) plus EUR 20,-
Aufwandspauschale netto = EUR 953,40 netto (plus 19 % MwSt) = EUR 1.134,55 brutto. Mit diesem Betrag sollten Sie im Minimum rechnen. Bei einer Stundensatzvereinbarung liegt der Betrag darüber.
Der
Streitwertkatalog
der Verwaltungsgerichte steht hier: Streitwertkatalog 2013,
Stand 2013, unverändert bis 2024.
Einen
Streitwertkatalog der Zivilgerichte
gibt es nicht.
In Lauterkeitssachen
nach UWG sind Streitwerte von EUR 15.000,-, EUR 25.000,- oder mehr
üblich.
In Markenrechtssachen sind es zumeist EUR 50.000,-.
Erfolgshonorar:
Nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 RVG darf ein Erfolgshonorar
vereinbart werden, wenn „der Auftraggeber im Einzelfall bei
verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines
Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde." (BT-Drs. 19/27673, BT-Drs. 19/30495, BGBl. 2021, S. 3415 ff.).
Abzustellen ist auf die subjektiven
Gründe/Vorstellungen des Mandanten, begrenzt durch den
„normalen" Sachverstand, d.h. die „objektive"
verständige
Betrachtung des rational denkenden Rechtsanwalts/Richters.
Die Vorschrift § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG kommt zum Tragen, wenn der Mandant zahlreiche
Rechtsmittel (z.B. Abmahnungen, Ordnungswidrigkeitsanzeigen, Klagen)
auf den Weg bringen möchte, jedoch dies bei Abrechnung nach dem
RVG sonst nicht tun würde und könnte. Beispiel: Das
Verfassen von 100 Ordnungswidrigkeitsanzeigen würde bei
verständiger Stundensatzabrechnung (z.B. EUR 1.000,- je Anzeige) seitens
des Rechtsanwalts insgesamt EUR 100.000,- kosten. Ein vernünftig
überlegender Mandant würde einen solchen Auftrag nicht erteilen, weil viel zu teuer.
Die Folge wäre die, dass der Mandant auf die Rechtsverfolgung verzichtet.
In solchen Fällen ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars eine Option.
Für Umweltschutzvereinigungen, Naturschutzvereinigungen, Tierschutzvereinigungen scheidet diese Option aus.
Staatshilfe:
a)
Für Bedürftige gilt als Untergrenze des Honorars der
Honorarbetrag gemäß Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe
(hierzu s.u. unter „Staatshilfe"). Dies gilt auch für
bedürftige Unternehmen und Vereine. Es gibt die Rechtsberatung auf
Staatskosten mit Eigenanteil: Im Falle Ihrer
Bedürftigkeit (Bürgergeld etc.) beantragen Sie beim örtlichen
Amtsgericht die Beratungshilfe, indem Sie dem Amtsgericht das Schreiben, aus
welchem sich Ihr Beratungsanlass ergibt, und den
ausgefüllten Vordruck „Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe" vorlegen. Die
dortige Beratungshilfestelle stellt Ihnen den „Berechtigungsschein für Beratungshilfe
durch einen
Rechtsanwalt" aus. Für jeden Beratungsfall zahlen Sie dann für die Beratung EUR
15,- Eigenbeteiligung inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer im
Voraus.
Der Staat zahlt dem Anwalt sodann noch zumeist EUR 102,- zzgl. MwSt., also nicht viel.
b) Im Fall der Rechtsvertretung vor Gericht gilt: Die Prozesskostenhilfe-Bewilligung bedeutet nicht, dass Sie
das Geld vom Staat geschenkt bekommen. Unter Umständen holt der
Staat sich das verauslagte Geld von Ihnen wieder zurück -- nämlich nach z.B. drei Jahren nach der Rechtskraft des
letztinstanzlichen Urteils. Die Prozesskostenhilfe (PKH)
entspricht dann einem zinslosen Darlehen. Sofern Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, füllen Sie bitte den Vordruck namens „Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse" aus. Zu den Antragsberechtigten
zählen alle natürlichen Personen (Menschen, e.K.)
sowie die juristischen Personen des privaten Rechts (e.V., KG, oHG,
GmbH, Ltd.). Wird die PKH bewilligt und verlieren Sie das
Gerichtsverfahren, müssen Sie „nur" die gegnerischen Anwaltskosten
zahlen. Das Gerichtsverfahren ist dann nicht kostenfrei.
Wird die beantragte PKH nicht bewilligt,
tragen Sie ohnehin alle Verfahrenskosten selbst -- wie alle anderen
Menschen. Die Prozesskostenhilfe reduziert also in erster Linie die
Verpflichtung, das Anwaltshonorar der
Gegenseite zu zahlen.
Privathilfe:
c) Rechtsschutzversicherung: Die Versicherung erstattet Ihnen die Kosten für die
Rechtsberatung und
-vertretung nicht in
Wettbewerbssachen, Urheberrechtsangelegenheiten, Familienrechts- oder Strafsachen
(siehe
das Kleingedruckte im Vertrag). Erstattet sie die Kosten Ihres Rechtsstreits, dann erstattet sie in aller
Regel nur die Kosten in Höhe gemäß der RVG-Tabelle. Erkundigen Sie sich bei
Ihrer
Versicherung!
Wer Unternehmer ist, sollte
einen Rechtsschutzvertrag speziell für die für ihn
wichtigen Bereiche abschließen
und sich die Einbeziehung der gewünschten Rechtsbereiche schriftlich
bestätigen lassen.
d) Prozessfinanzierung: Sie informieren sich bitte bei den
Anbietern. Die meisten wünschen vor dem Einstieg ein
in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten. Dieses ist von Ihnen zu bezahlen.
Negativbeispiele:
1. aus
dem Bereich Stundensatzvergütung: Sie wollen einen
markenrechtlichen Schadensersatzanspruch
über EUR 5.000,- geltend machen und gewinnen vor Gericht.
Nach dem erfolgreich verlaufenen
Gerichtsverfahren erhalten Sie vom Beklagten die EUR 5.000,-
Schadensersatz gezahlt (das ist prima) sowie von
Ihrem Anwalt die Rechnung nach dem vereinbarten Stundensatz über X Stunden
zu insgesamt z.B. EUR 10.000,- ausgestellt (das ist schlecht). Sie gewinnen Ihren Fall, verlieren aber Geld...
2.
aus dem Bereich Abrechnung nach RVG:
Ein Angestellter klagt auf Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung eines Geldbetrags in
Höhe von EUR 7.000,-. Man einigt sich vor Gericht
schließlich auf den Betrag EUR 2.500,-. Beide Anwälte können hier die
sog.
Einigungsgebühr nach RVG ansetzen (Vergleichsgebühr). Der Anwalt des Angestellten
stellt
seinem Mandanten, dem Kläger, eine Rechnung
aus, welche wegen der Einigungsgebühr bei knapp EUR 3.000,-
liegt (Streitwert z.B. EUR 15.000,-). Frage: Weshalb hatte der Anwalt des Angestellten für seinen Mandanten
überhaupt EUR 7.000,- statt bloß EUR 2.500,- eingeklagt? RVG-Satz-Vereinbarungen ohne
Klärung auch der Abrechnung bezüglich der Einigungsgebühr nützen dem Mandanten nichts.
Zinsberechnung:
Werden Forderungen mit Zinsen in Höhe von „5 Prozent über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit" erhoben, können die Zinsen
über z.B. https://www.basiszinssatz.de/zinsrechner
errechnet werden. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist hier zumeist das Datum des Eingangs der
Klageschrift bei Gericht.
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Offenbach am Main, 30.09.2024
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