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ÜSTENBERG

Kanzlei für Naturschutz- und Gewässerrecht




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Honorar
 

 
 
 
Vereinbarung des Honorars
Ein Rechtsanwaltshonorar wird frei vereinbart. Die Untergrenze liegt beim Dumping (§ 4 Absatz 1 RVG), die Obergrenze beim Wucher (§ 138 Absatz 2 BGB). Sowohl die Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) als auch der ungefähre Zeitaufwand, welcher für die Bearbeitung Ihres „Falles" aufgewandt werden muss, sind Orientierungspunkte bei der Überlegung zur Höhe des Honorars.
Rechtsanwälte sind keine Gewerbetreibenden und deshalb nicht strikt auf die Gewinnmaximierung ausgerichtet. Sie dienen der Gesellschaft als Organ der Rechtspflege und im Auftrag des Mandanten. Vereine, welche vom Bundesumweltamt als klageberechtigte Naturschutz- oder Umweltvereinigung anerkannt sind, oder vom Umweltministerium des Landes als Tierschutzorganisation (Vereinigung oder Stiftung) anerkannt sind, werden auch dann anwaltlich vertreten, wenn sie über kaum Mittel verfügen. Nichtsdestotrotz müssen auch Anwälte Geld verdienen.
 
1.
Das Honorar für eine Beratung durch die Kanzlei Wüstenberg liegt in der Regel bei ab EUR 500,- zzgl. gesetzlicher USt./MwSt. in Höhe von gegenwärtig 19 % (ab EUR 595,-). Einen Anhaltspunkt zur Orientierung über die Höhe des Entgelts gibt die RVG-Tabelle mit der einfachen „Wertgebühr" (= zweite Spalte), multipliziert mit dem Faktor 0,5 bis 2,5, zumeist mit 1,3.
 
   Für den seltenen Fall, dass Mandant und Rechtsanwalt vorab keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, bestimmt das Gesetz, dass die allgemeinen Vorschriften des BGB gelten (§ 34 Absatz 1 Satz 2 RVG). In diesem Fall betragen die Vergütung für ein „erstes Beratungsgespräch" gegenüber Privatpersonen „höchstens 190,- Euro" zzgl. gesetzlicher MwSt/USt (19 % MwSt), also EUR 226,10 inkl. MwSt/USt) und die Vergütung für eine vollständige Beratung „höchstens 250,- Euro" zzgl. gesetzliche MwSt/USt (19 %) gleich EUR 297,50 inkl. USt); § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG.
 
 
Die Kanzlei Wüstenberg behandelt Sie fair. Bei der Vereinbarung eines Fixhonorars/Pauschalhonorars wissen Sie, welcher Betrag auf Sie zukommt. Möglich sind Einmal-Honorare (Beispiel: je Behördenverfahren Betrag X,-), die Kombination aus Grund- und Erfolgshonorar (Beispiel: EUR 1.000,- plus Erfolgsbetrag X,-) oder eine monatliche Flatrate (vgl. Jahres-Abo).
In Sachen Naturschutzrecht, Tierschutzrecht oder Taxirecht ist in einem Gerichtsfall zwecks Berechnung des Honorars von einem Streitwert in Höhe von EUR 15.000,- auszugehen.
 

Die RVG-Tabelle:

 
Gegenstandswert/Streitwert der Rechtsangelegenheit in €
Tabelle in BGBl. I 2020, S. 3229 ff. (S. 3254)
Ausgangsrechenbetrag (Wertgebühr) ohne USt./MwSt. in € ... ... multipliziert mit 1,3, zzgl. der Auslagenpauschale von € 20,- netto, zzgl. 19 % USt./MwSt., in €
1.000,- 88,- 114,40
6.000,- 390,- 507,00
10.000,- 614,- 798,20
15.000,- 718,- 933,40
50.000,- 1.279,- 1.662,70
100.000,- 1.655,- 2.151,30
250.000,- 2.483,- 3.227,90
500.000,- 3.539,- 4.600,70
1.000.000,- 5.189,- 6.745,70
 
 
Auf diese Tabelle wird insbesondere dann zugegriffen, wenn nicht bloß eine Beratung, sondern eine Vertretung geleistet wird.
 
 
2.
Das Honorar für eine Vertretung durch die Kanzlei Wüstenberg liegt mindestens -- auf der Grundlage eines Streitwerts von EUR 15.000,- bzw. bei entsprechender Vereinbarung -- bei EUR 718,- netto mal 1,3 = EUR 933,40 netto (s.o. Tabelle) plus EUR 20,- Aufwandspauschale netto = EUR 953,40 netto (plus 19 % MwSt) = EUR 1.134,55 brutto. Mit diesem Betrag sollten Sie im Minimum rechnen. Bei einer Stundensatzvereinbarung liegt der Betrag darüber.
Der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichte steht hier: Streitwertkatalog 2013, Stand 2013, unverändert bis 2024
.
Einen Streitwertkatalog der Zivilgerichte gibt es nicht.
In Lauterkeitssachen nach UWG sind Streitwerte von EUR 15.000,-, EUR 25.000,- oder mehr üblich.
In Markenrechtssachen sind es zumeist EUR 50.000,-.
 
 
 
Erfolgshonorar:
Nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 RVG darf ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn „der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde." (BT-Drs. 19/27673, BT-Drs. 19/30495BGBl. 2021, S. 3415 ff.). Abzustellen ist auf die subjektiven Gründe/Vorstellungen des Mandanten, begrenzt durch den „normalen" Sachverstand, d.h. die „objektive" verständige Betrachtung des rational denkenden Rechtsanwalts/Richters.
Die Vorschrift § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG kommt zum Tragen, wenn der Mandant
zahlreiche Rechtsmittel (z.B. Abmahnungen, Ordnungswidrigkeitsanzeigen, Klagen) auf den Weg bringen möchte, jedoch dies bei Abrechnung nach dem RVG sonst nicht tun würde und könnte. Beispiel: Das Verfassen von 100 Ordnungswidrigkeitsanzeigen würde bei verständiger Stundensatzabrechnung (z.B. EUR 1.000,- je Anzeige) seitens des Rechtsanwalts insgesamt EUR 100.000,- kosten. Ein vernünftig überlegender Mandant würde einen solchen Auftrag nicht erteilen, weil viel zu teuer. Die Folge wäre die, dass der Mandant auf die Rechtsverfolgung verzichtet. In solchen Fällen ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars eine Option.
Für Umweltschutzvereinigungen, Naturschutzvereinigungen, Tierschutzvereinigungen scheidet diese Option aus.
 

 
 
Staatshilfe:
a) Für Bedürftige gilt als Untergrenze des Honorars der Honorarbetrag gemäß Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe (hierzu s.u. unter „Staatshilfe"). Dies gilt auch für bedürftige Unternehmen und Vereine. Es gibt die Rechtsberatung auf Staatskosten mit Eigenanteil: Im Falle Ihrer Bedürftigkeit (Bürgergeld etc.) beantragen Sie beim örtlichen Amtsgericht die Beratungshilfe, indem Sie dem Amtsgericht das Schreiben, aus welchem sich Ihr Beratungsanlass ergibt, und den ausgefüllten Vordruck „Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe" vorlegen. Die dortige Beratungshilfestelle stellt Ihnen den „Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt" aus. Für jeden Beratungsfall zahlen Sie dann für die Beratung EUR 15,- Eigenbeteiligung inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer im Voraus. Der Staat zahlt dem Anwalt sodann noch zumeist EUR 102,- zzgl. MwSt., also nicht viel.
 
b) Im Fall der Rechtsvertretung vor Gericht gilt: Die Prozesskostenhilfe-Bewilligung bedeutet nicht, dass Sie das Geld vom Staat geschenkt bekommen. Unter Umständen holt der Staat sich das verauslagte Geld von Ihnen wieder zurück -- nämlich nach z.B. drei Jahren nach der Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Prozesskostenhilfe (PKH) entspricht dann einem zinslosen Darlehen. Sofern Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, füllen Sie bitte den Vordruck namens „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" aus. Zu den Antragsberechtigten zählen alle natürlichen Personen (Menschen, e.K.) sowie die juristischen Personen des privaten Rechts (e.V., KG, oHG, GmbH, Ltd.). Wird die PKH bewilligt und verlieren Sie das Gerichtsverfahren, müssen Sie „nur" die gegnerischen Anwaltskosten zahlen. Das Gerichtsverfahren ist dann nicht kostenfrei. Wird die beantragte PKH nicht bewilligt, tragen Sie ohnehin alle Verfahrenskosten selbst -- wie alle anderen Menschen. Die Prozesskostenhilfe reduziert also in erster Linie die Verpflichtung, das Anwaltshonorar der Gegenseite zu zahlen.
 
 
 
Privathilfe:
c) Rechtsschutzversicherung: Die Versicherung erstattet Ihnen die Kosten für die Rechtsberatung und -vertretung nicht in Wettbewerbssachen, Urheberrechtsangelegenheiten, Familienrechts- oder Strafsachen (siehe das Kleingedruckte im Vertrag). Erstattet sie die Kosten Ihres Rechtsstreits, dann erstattet sie in aller Regel nur die Kosten in Höhe gemäß der RVG-Tabelle. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung!
Wer Unternehmer ist, sollte einen Rechtsschutzvertrag speziell für die für ihn wichtigen Bereiche abschließen und sich die Einbeziehung der gewünschten Rechtsbereiche
schriftlich bestätigen lassen.
 
d) Prozessfinanzierung: Sie informieren sich bitte bei den Anbietern. Die meisten wünschen vor dem Einstieg ein in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten. Dieses ist von Ihnen zu bezahlen.

 
 
 
Negativbeispiele:
1. aus dem Bereich Stundensatzvergütung: Sie wollen einen markenrechtlichen Schadensersatzanspruch über EUR 5.000,- geltend machen und gewinnen vor Gericht. Nach dem erfolgreich verlaufenen Gerichtsverfahren erhalten Sie vom Beklagten die EUR 5.000,- Schadensersatz gezahlt (das ist prima) sowie von Ihrem Anwalt die Rechnung nach dem vereinbarten Stundensatz über X Stunden zu insgesamt z.B. EUR 10.000,- ausgestellt (das ist schlecht). Sie gewinnen Ihren Fall, verlieren aber Geld...
 
2. aus dem Bereich Abrechnung nach RVG: Ein Angestellter klagt auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von EUR 7.000,-. Man einigt sich vor Gericht schließlich auf den Betrag EUR 2.500,-. Beide Anwälte können hier die sog. Einigungsgebühr nach RVG ansetzen (Vergleichsgebühr). Der Anwalt des Angestellten stellt seinem Mandanten, dem Kläger, eine Rechnung aus, welche wegen der Einigungsgebühr bei knapp EUR 3.000,- liegt (Streitwert z.B. EUR 15.000,-). Frage: Weshalb hatte der Anwalt des Angestellten für seinen Mandanten überhaupt EUR 7.000,- statt bloß EUR 2.500,- eingeklagt? RVG-Satz-Vereinbarungen ohne Klärung auch der Abrechnung bezüglich der Einigungsgebühr nützen dem Mandanten nichts.
 
 
 
Zinsberechnung:

Werden Forderungen mit Zinsen in Höhe von „5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit" erhoben, können die Zinsen über z.B. https://www.basiszinssatz.de/zinsrechner errechnet werden. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist hier zumeist das Datum des Eingangs der Klageschrift bei Gericht.
 
 

 
Offenbach am Main, 30.09.2024