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Kanzlei für Naturschutz- und Gewässerrecht




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Naturschutzrecht und Artenschutzrecht
 

 
 
 
Gesetze
Das Naturschutzrecht unterteilt sich in den Artenschutz, Habitatschutz und Landschaftsschutz. Gesetze sind:
- EG-Habitatrichtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) betreffend den Habitatschutz und den Artenschutz (ohne Vögel),
- EG-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG,
- EU-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 betreffend den Handel mit Tieren und Pflanzen,
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)).
 
Die EU-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) und die EG-Vogelschutzrichtlinie werden insbesondere mit den §§ 37 bis 55 BNatScHG umgesetzt. Die EU-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 wird mit der BArtSchV umgesetzt.
 
Die EU-Habitatrichtlinie, die EG-Vogelschutzrichtlinie und die EU-Artenschutzverordnung beruhen gedanklich auf internationalem Recht. Auf internationaler Ebene gibt es

- die Ramsar-Konvention zum Schutz von Feuchtgebieten von 1971,
- das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Weltgemeinschaft von 1972 (hier: rund 180 Weltnaturerbestätten, darunter die Grube Messel in Messel bei Darmstadt und südwestlich von Offenbach am Main),
- das Washingtoner Artenschutzabkommen zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten von 1973,
- die Berner Konvention zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten vor grenzüberschreitendem Handel von 1979 (1982),
- das Bonner Übereinkommen zum Schutz der wandernden Tierarten von 1979,
- die Biodiversitätskonvention zum Schutz der biologischen Vielfalt von 1992 (1993).
Hierzu näher unter
Fischereirecht".
 
In Deutschland gibt es rund 48.000 heimische Tierarten und rund 9.500 heimische Pflanzenarten. Gefährdet im Sinne des BNatschG sind vielleicht 16.000 Tierarten und 5.000 Pflanzenarten. Ursachen für die Artengefährdung gibt es viele.
Der Artenschwund trifft insbesondere die Insekten. Ein Beispiel aus der Weltgeschichte: Wespen gab es schon mehr als 100 Millionen Jahren (Wespe aus der Kreidezeit in Bernstein entdeckt, F.A.Z. vom 05.05.2024). Im Jahre 2040 dürfte es in Deutschland fast keine Fluginsekten wie Fliegen, Bienen und Wespen geben. Insekten sterben in Deutschland langsam, aber sicher, aus. Wer will Insektenarten schützen?
 
Zum Thema Wolf: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024 -- C-601/22.
 
Zum Thema Gletscherwandel in insbesondere Österreich (Artikel GMX & Co. Juli 2024)
 
Zur Wiederbewässerung der Hochmoore: FAZ vom 29.10.2024 (Artikel).
 
 
Zur Bedeutung des besonderen Artenschutzes
Der Naturschutz wird in Deutschland in aller Regel „weggewogen"; denn wirtschaftliche Erträge und die Sicherung von Arbeitsplätzen und Infrastruktur werden in aller Regel für wichtiger erachtet (Beispiel: Bundesstraßenausbau, Verkehrsflughafenerweiterungen, Batteriefabriken). Das
allgemeine Artenschutzrecht (betreffend alle Tier- und Pflanzenarten) hat dann das Nachsehen. Es wird hingewogen, hergewogen, weggewogen.
Bei den besonders oder gar streng geschützten Tier- und Pflanzenarten (besonderes Artenschutzrecht) soll das Wegwägen des Naturschutzes (Artenschutzes) nicht so leicht gelingen. Die rechtlichen Anforderungen für das Beiseiteschieben dieses Interesses der Allgemeinheit sind deshalb rechtlich erhöht/hochgestuft worden (z.B. §§ 44, 45, 45a BNatSchG). Nichtsdestotrotz freilich darf der Schein nicht trügen: Die Vorschriften über den besonderen Artenschutz enthalten zahlreiche Ausnahmeregelungen. Greift eine Ausnahme, so bleibt es beim Grundsatz des Weggewogenwerdens. Aber immerhin; es gibt das besondere Artenschutzrecht!

Jetzt muss er nur noch durchgesetzt werden.
Der Artenschutz steht neben dem Habitatschutz. Die Habitate sind heutzutage in kleine Parzellen zerstückelt. Es gibt Tierarten, die von einem Habitat zu nächsten wandern oder fliegen wollen/müssen, um dauerhaft zu überleben. Diesen genügt der Habitatschutz alleine nicht. Die räumliche Lücke wird mittels des besonderen Artenschutzes gefüllt. Dieser greift hauptsächlich in den Gegenden zwischen geschützten Habitaten. Es bedarf allerdings noch des Bemühens, diese Belange vor Gericht auch durchzusetzen.

 
 

Anerkannte Naturschutzvereinigungen
Das Umweltbundesamt hat bisher ca. 140 Vereine als Umweltschutzvereinigungen und/oder als Naturschutzvereinigungen im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (§ 3 UmwRG) anerkannt. Für diese Vereine bedeutet dies, dass sie sich an Behördenverfahren und an Gerichtsverfahren beteiligen können (Antrags- und Klagebefugnis). Gleichwohl verzichten einige dieser Vereine leider auf ihr Klagerecht. Sie nutzen die Anerkennung mehr für ihr Image, d.h. für die Akquise von Spendengeldern. Das Umweltbundesamt sollte die Anerkennung dann aufheben... Denn mit juristischem Nichtstun kommt man in Deutschland nicht weiter. Wo kein Kläger, da kein Richter. Wo kein Richter, da keine Veränderung.
Gleiches gilt für Tierschutzvereine. Diese werden vom Landesministerium für Tierschutz und XY (zumeist Umwelt oder Landwirtschaft) anerkannt. Doch reine Aufklärungsarbeit führt selten zum Ziel.
 
 

Natur
Der naturwissenschaftliche Begriff „Natur" umfasst sowohl die (abiotischen) Standorte, welche Lebensraum sein können (Lebensraum ohne die Lebewesen, z.B. Licht, Temperatur, Wasser, Gesteine als abiotische Faktoren), als auch die biotischen Faktoren (Pflanzen, Tiere, Pilze, Bakterien, Viren, Einzeller), welche an dem jeweiligen Standort zusammen leben (Biozönose). Die Rechtssprache übernimmt diesen naturwissenschaftlichen Begriff im Prinzip, aber nicht immer eins zu eins.
Natur ist der Oberbegriff, der alle Lebensräume (mehr als nur einzelne Standorte) und Biozönosen (zusammen die Ökosysteme) umfasst. Also auch den Lebensraum Stadt. Ob und was genau geschützt ist oder werden soll, ist eine rechtliche Frage.
 
Konflikte gibt es vor allem hinsichtlich der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Industrie und der Jagd.
Zur Landwirtschaft: Die Äcker haben häufig einen ausgetrockneten Boden ohne Regenwürmer und Kleinstlebewesen. Die intensive Landwirtschaft ist die Hauptursache Nr. 1 für den Rückgang z.B. der heimischen Vogelarten in Deutschland (MDR.de vom 15.05.2023).
Zur Forstwirtschaft: Forste sind häufig Monokulturen ohne Bodenbewuchs und ohne Unterschlupfmöglichkeiten für Tiere.
Zur Industrie: Industrieunternehmen leiten beispielsweise Schadstoffe/Feststoffe in die großen Flüsse oder Abgase in die Luft.
Zur Jagd: Die Jäger schießen sog. Raubtiere und auch Rehe, Wildschweine etc. Füchse und Eichelhäher etwa werden in Deutschland gejagt. In Bayern sollen es jährlich mindestens 10.000 Eichelhäher sein. Wozu wird geschossen? Ein Argument lautet: Mit der Dezimierung von Füchsen u.a. sollen Vogelarten geschützt werden. Füchse, Dachse, Marder, Eichhörnchen, Elster, Eichelhäher u.a. fressen Eier und Jungtiere. Aber es geht auch anders: In der Nähe von Frankfurt am Main, in der sog. Wetterau, gibt es das „Naturschutzprojekt am Bingenheimer Ried" (Hessenschau vom 04.05.2023, Video). Dort wurde ein Elektrozaun gespannt. Seitdem kommen Füchse und Dachse nicht mehr über den Zaun. Die Populationen der heimischen Vogelarten werden größer. Auf die Jagd kann hier verzichtet werden.
Zur Fischwirtschaft: Die Kormorane und der Fischotter sollen geschossen werden dürfen, um die Fischbestände zu schonen?

Der Mensch greift immer in die Natur und deren Abläufe ein. Er kann nicht anders. Wer die Weltgeschichte der Menschheit beschreiben möchte, wird erstens feststellen, dass es bei der Inanspruchnahme von Gebieten schon immer eine der ersten Handlungen der Menschen war, Wälder zu roden (Waldrodung), um dort a) Tiere besser jagen zu können, b) Häuser zu bauen, c) Landwirtschaft zu betreiben und d) Unternehmensgelände zu errichten. Die Landwirtschaft mit ihren Weideflächen, die Forstwirtschaft mit ihren Monokulturplantagen, der Straßen- und Verkehrswegebau mit seinen Versiegelungen sind die drei größten Naturflächenzerstörer. Weideflächen, Forstflächen und Asphaltflächen sind artenschutzrechtlich tote Wüsten.
Zweitens
ist festzuhalten, dass der Mensch fast immer extrem viel auf einmal zerstört und dabei nicht an Artenschutz, Umweltschutz und Nachhaltigkeit denkt. An Nachhaltigkeit denkt er häufig erst, sobald die natürlichen Ressourcen sichtbar und deutlich zu Ende gehen.
Drittens ist festzuhalten, dass die Zerstörung der Natur im Gegenzug auch fast immer dazu führte, einen Wohlstand zu erreichen und zu mehren, so dass die wachsende Bevölkerung ernährt werden kann. Auf Wohlstand und Wachstum verzichten möchte kaum jemand.
Viertens steigt die Bevölkerungsanzahl noch immer weiter an (bis vielleicht zum Jahre 2121) und verbraucht in Konsequenz dessen mehr Nahrung, Kohlenstoffdioxid etc. Heute leben acht Milliarden Menschen, bald werden es bis zu 13 Milliarden sein. Die Obergrenze hängt vom Wohlstand ab. Je größer der Wohlstand, desto eher sinkt die Gesamtanzahl. Immer mehr Menschen, immer mehr Nutztiere wie Rinder, Schafe und Ziegen steigern den CO2-Anteil in der Atmosphäre. Auch die vielen Smartphones und Computer führen zu einem erhöhten Energieverbrauch und „Fußabdruck".
Fünftens
ist festzuhalten, dass Naturschutzmaßnahmen fast immer auch dazu mit dem Ziel verfolgt wurden und werden, dem Menschen zu helfen -- etwa dem Staat, um Holz für den Krieg zu erhalten, oder den Bürgern, um diese vor Landerosion o.a. zu schützen. Für eine Natur im „unberührten Sinne" ist kein Platz. Selbst dort, wo die Natur sich selbst überlassen wird, denkt der Mensch an sich, nämlich an seinen Erholungsbedarf (Erholungswert der Natur).
 
Das Sechste Artensterben ist nicht aufzuhalten. Es wird weitergehen. Vier Beispiele von Artenschwund: a) Der Kabeljau (Dorsch) ist fast verschwunden (Ursache: Überfischung). Zitat aus Wikipedia (Seite „Kabeljau"):
„Die Europäische Kommission hatte vom 23. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ein Fangverbot für Dorsch in weiten Teilen der Ostsee mit der Begründung beschlossen, dass der Dorschbestand in der östlichen Ostsee dramatisch schrumpfe und ein „Zusammenbruch" drohe. Die International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) stuft den Kabeljau in ihrer Roten Liste gefährdeter Arten wegen Überfischung als gefährdet (vulnerable) ein. Der Klimawandel wird zu einer starken Erwärmung von Binnenmeeren führen. ... „Wir gehen davon aus, dass er bei uns in 50 bis 80 Jahren ausgestorben sein könnte."" b) Der Feldhamster ist fast verschwunden (Ursache: intensive Landwirtschaft). c) Die Hälfte der Amphibienarten in Deutschland steht vor dem unmittelbaren Aussterben (Ursache: Anstieg der Temperaturen), d) Das Insektensterben ist bald vorbei; denn bald gibt es in Deutschland ohnehin keine Insekten mehr. In den letzten 50 Jahren sind in Deutschland mehr als 80 % Insekten-Biomasse verschwunden (wegen der Pestizide, Herbizide, Fungizide, Akarizide und anderer Chemikalien namens Pflanzenschutzmittel). Im Jahre 2040 dürfte es kaum noch Insekten geben. Zum Thema Artensterben in Deutschland: ZDF, Sendung „Artensterben in Deutschland – Die Fakten mit Kai Kupferschmidt“ vom 23.08.2022 / 01.09.2022 (Video). In Deutschland leben 33.000 Insektenarten.
 
Zum Vogelsterben in Deutschland: Aufsatz von Mitterer, "Hört ihr mich?", Die Zeit vom 12. Juni 2024 (auf zeit.de).
 
Damit die Menschen nicht eines Tages wegen Dürre, klimatischen Veränderungen und Wegfall der natürlichen Lebensgrundlagen nach Skandinavien, Russland oder Kanada oder andere kühlere Regionen auswandern müssen, will die Menschheit die natürlichen Lebensgrundlagen schützen (vgl. Art. 20a GG). Das Problem der Naturschützer besteht darin, dass sie häufig für ein Gegen-etwas-Sein stehen. Sie stören die Wirtschaft, das Wachstum und die Politik.

 
 
I. Umweltschutz, Naturschutz und Artenschutz

Das Naturschutzrecht ist Teil des Umweltrechts. Das Umweltrecht ist der rechtliche Oberbegriff und zugleich eine Rechtsmaterie mit zahlreichen Teilgebieten. Naturschutz und "Umweltschutz im Übrigen" unterscheiden sich tendenziell im Blickwinkel: Mit dem Naturschutz soll die Natur vor dem Handeln des Menschen geschützt werden. Motto: Der Mensch zerstört die Natur, wenn er unbegrenzt auf Wirtschaftswachstum setzt und sich als Wesen auf den Flächen ausbreitet (Versiegelung). Dem Ausbreiten der Menschheit soll mithilfe des Naturschutzrechts begegnet werden durch Verbote. Mit dem Umweltschutz "im Übrigen" soll die Natur für den Menschen eingesetzt und genutzt, d.h. ein Interessenausgleich gefördert oder geschaffen werden (z.B. Arbeitsplätze ja, aber keine Erlaubnis zu starker Eingriffe wie zu hoher Grundwasserverbrauch). Motto: Mensch und Natur im ökologischen Gleichgewicht.
Der Naturschutz zielt vordergründig gegen die Handlungsmöglichkeiten der Menschen. Er bewahrt vor "zu viel an negativer Veränderung". Der Umweltschutz zielt kurzfristig für die Handlungsmöglichkeiten der Menschen.
Mit Art. 20a GG hat sich der Staat dazu verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen (Ressourcen) zu schützen. Diese Verpflichtung des Staates (Staatszielbestimmung) verpflichtet den Staat (Politik) zum Handeln in einem gewissen Minimum und steht neben den Grundrechten der einzelnen Menschen und Unternehmen. Staatsziel und Grundrechte konkurrieren miteinander. Das Umweltschutzrecht inklusive Naturschutzrecht hat hierbei nicht per se Vorrang vor anderen Staatszielen oder Grundrechten.
 
Was ist Natur?
Natur im Rechtssinn ist die außerstädtische Umgebung status quo in dem vom Menschen gefühlten/gedachten/definierten Sollzustand. Streng genommen ist die gesamte Erdoberfläche Natur. Denn der Mensch ist eine Tierart unter Milliarden von Tierarten. Die Städte und Dörfer sind Teil der Natur. Natur ist nicht nur dort, wo der Mensch nicht ist. Eine „unberührte“ Natur gibt es nicht mehr. Sogar die Antarktis ist mit Plastik bestückt. Unberührt sind auch nicht die Wälder und die Wiesen; es gibt dort die Forste und die Agrarlandschaften. Unberührt sind auch nicht die Wüsten und die Gebirge; überall leben Menschen.
Natur ist eher der Bereich, der – gefühlt – von unserem Alltag mit all seinen gesellschaftlichen Regeln und Abläufen abzugrenzen ist, also irgendwo „draußen“, fernab von den Städten und Dörfern ist. Für einige Menschen gehört der große Stadtwald zur Natur. Dort kann er sich vom Alltagsstress erholen. Natur ist für die meisten Menschen der Ort, an dem sie im Freien allein sein und sich erholen können, d.h. die gefühlte Unberührtheit.
Das Gesetz definiert den Begriff Natur nicht. Stattdessen wird der Begriff „Erholung“ definiert, und zwar als „natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Was zur „Natur“ zählt, lässt sich indirekt aus § 1 Abs.1 BNatSchG ablesen. Dort stehen die Ziele des Naturschutzes: Ziel ist die dauerhafte Sicherung von 1. der biologischen Vielfalt, 2. der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und 3. der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswerteigenschaft von Natur und Landschaft. Also die außerstädtische Umgebung status quo im gefühlten/gedachten Sollzustand. Ein bestimmter Endzustand ist nicht gemeint. Alles ist im Fluss, verändert sich.
 

Was ist Artenschutz?
Das Artenschutzrecht als Teil des Naturschutzrechts schützt -- anders als das Tierschutzrecht -- nicht das einzelne Tier (Individuum), sondern den Erhalt der Tierart als solche (Individuen als Teil einer Gruppe/Population), und zwar wegen der positiven Auswirkungen auf die Menschheit. Der Mensch denkt an sich, und deshalb dienen die Naturschutzgesetze allesamt ihm selbst. Biodiversität nützt der Menschheit. Je mehr Arten es gibt, desto gesicherter sind die natürlichen Lebensgrundlagen. Damit es möglichst viele Arten gibt, müssen Biotope (Ökosysteme) geschützt werden. Auf eine einzelne Tierart kommt es nicht an.
Artenschutz-Beispiel 1: Wölfe töten gelegentlich Schafe oder andere Nutztiere/Weidetiere. Nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten…“ Wölfe sind eine hiernach geschützte Tierart. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG darf die zuständige Naturschutzbehörde „im Einzelfall“ eine Ausnahme von diesem Verbot i.S.d. § 44 zulassen „zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden.“ Gefragt wird, ob ein Schaden in naher Zukunft droht. Anhaltspunkt hierfür die Tierrisse, welche in jüngster Vergangenheit festgestellt und möglichst einem einzelnen Wolf, ggf. zumindest einem Wolfsrudel zugeordnet werden konnten. Die Ausnahmegenehmigung (Zulassung der Tötung dieses identifizierten Wolfes XY) ist jedoch nur statthaft, „wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert…“ (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG). Gefragt wird, ob die betroffenen Nutztierhalter alles Erdenkliche an Herdenschutzmaßnahmen wie Elektrozäune etc. ergriffen haben, um ihre Weidetiere vor dem Wolfsangriff zu schützen. Hierzu sind sie verpflichtet; § 2 Nr. 1 TierSchG. Sofern sie ihre Weidetiere nicht geschützt haben, haben die betroffenen Landwirte Pech gehabt und müssen entsprechend nachrüsten oder aufrüsten. Nur diejenigen Wölfe, welche die geforderten Schutzmaßnahme-Vorrichtungen überwunden (z.B. untergraben) haben, dürfen – unter Umständen – abgeschossen werden. Die Ausnahmegenehmigung darf nur in seltenen Einzelfällen erteilt werden. Denn Wölfe verschaffen dem Menschen auch Vorteile. Siie fressen Wildtiere wie Rehe, Hirsche und Wildschweine. Rehe fressen die jungen Triebe der Bäume. Zu viele Rehe fressen so viel Triebe weg, so dass sich der Wald nicht erneuern kann. Ohne Beutegreifer wie Wolf oder Jäger könnte/würde der Wald in ein paar Jahrzehnten absterben, ohne nachzuwachsen. Wölfe fressen zudem vornehmlich die kranken Tiere. Dadurch wird verhindert, dass sich Infektionskrankheiten ausbreiten, etwa die Afrikanische Schweinepest.
Artenschutz-Beispiel 2: Insekten bestäuben rund 75 % unserer landwirtschaftlichen Nutzpflanzen. Fungizide, Pestizide und Herbizide töten Insekten. Ohne Insekten müssten Landwirte ihre Nutzpflanzen selbst bestäuben. Deshalb stellen sich hier viele Fragen, etwa: Dürfen oder sollten in Baden-Württemberg entlang der Rheinauen alljährlich Mückenlarven per Pestizide etc. abgetötet werden, damit die örtlich ansässige Bevölkerung weniger Mückenstiche abbekommt?
 
Weshalb Naturschutz?
Der politische Wunsch, die Natur zu schützen, kam erst auf, als das Bewusstsein entstand, dass der Mensch die Natur „vernichten“ kann. Das war die Zeit ab der Industrialisierung mit seinen Naturbeeinträchtigungen einschließlich der Industrialisierung in der Landwirtschaft. Es gab die Zeit der Bildung mit der Eröffnung der ersten Universitäten und dem Streben nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen. Wer die Naturgesetze beobachten und verstehen möchte, muss raus in die Natur und die Natur auch vorfinden können. Er braucht „unberührte“, vom Menschen nicht oder nur wenig beeinflusste Natur. Der „Verlust“ der Natur (wegen der Industrialisierung) trifft die Naturwissenschaftler.
Es geht auch um die Bewahrung eines für die Erholung der Menschen geeigneten Naturzustands. Erholung gibt es in zweierlei Beziehung: die ästhetische Erholung (optisch angenehm) und das Erleben der Natur in der Natur (Wohlfühl-Gefühl). Es sollen nicht zu viele Tier- und Pflanzenarten aussterben. Der Mensch will ja auch Bewegliches (Tiere und Pflanzen) zum Betrachten haben. Wäre er alleine unter Gräsern, fühlte er einsam.
 
Welche Natur soll geschützt werden?
Naturschützer wünschen sich die kleinteilige, abwechslungsreiche Landschaft – ein Landschaftsbild, welches viele beispielsweise als „Schweiz“, „fränkische Schweiz“, „sächsische Schweiz“ usw. kennen: das Ideal im 19. Jahrhundert. Es soll die alte, halboffene Agrarlandschaft (Kulturlandschaft) mit vielen Hecken und kleinteiligen Feldern und kleinen Tümpeln bewahrt bzw. erzielt werden (vielfältige, abwechslungsreiche Landschaft). Bejaht man diese Zielrichtung, so sind die Landwirte, insbesondere die Agrarkonzerne die Gegner und müssen „Naturschutzgebiete“ außerhalb der Agrarlandschaft eingerichtet und gesichert werden, um diesen Sollzustand zu bewahren – dies bedeutet Naturschutz contra industrielle Land- und auch Forstwirtschaft. Naturschutz gegen statt mit Landwirtschaft.
Das Problem Nr. 1: Diese Art von isolierendem, abgrenzendem Naturschutz ist sehr teuer. Denn die Landwirte und Forstwirte brauchen/wollen größere Flächen, um zu überleben. Motto: "Wachse oder weiche!"
Das Problem Nr. 2: Diese Art von isolierendem, abgrenzendem Naturschutz stößt auf Widerstand und ist sehr schwierig umzusetzen. Die Naturschützer könnten deshalb eher aussterben als die Naturschutzgebiete.
Jedenfalls aber sollte in Bezug auf jeden Standort begründet werden (können), welche Art von Natur man aus welchem Grunde bewahren/schützen möchte (Standort – Natur – Gründe). Der Begründungsaufwand steigt, insbesondere der politische und der juristische. Überzeugt werden müssen die „Gegner“ des Naturschutzes, etwa die Vertreter der industriellen Landwirtschaft (Nahrungsmittelerzeugungsflächen – mehr und intensive), die Vertreter der Produktion „erneuerbarer“ Energiepflanzen wie Mais und Getreide (Nahrungsmittel für die Energieerzeugung), die Vertreter der industriellen Forstwirtschaft (Holz als Rohstoff), die Unternehmen, welche die Natur für ihre Gewerbeflächen nutzen/ersetzen wollen (Beispiel: Batteriefabrik in Brandenburg), die Vertreter des Baus von Infrastruktur (Straßen, Flughäfen, Stauseen, Windkraftanlagen, …), also der Staat mit seinen Behördenvertretern und die an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen. Es ist sinnvoll, sich jeweils der Vor- und Nachteile bewusst zu sein (Perspektivwechsel).
 
Welche Gebiete sind unter Schutz gestellt?
Es sind meistens diejenigen Flächen, welche nicht wirtschaftlich (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, gewerblich) genutzt werden können. Beispiele sind: Felsen, Wasserfälle, Höhlen, Grotte, Schluchten, Felsenmeere, Halden, Dünen und Wattenmeerflächen. Der Mensch drückt sich vor einem strikten Naturschutz. Im Vergleich zu den Agrarflächen, Forstflächen und Gewerbeflächen kann ie "unberühte" Natur, die kein Msensch gewerblich nutzen will, relativ leicht geschützt werden. Es regt sich dann keiner auf im Sinne von "Nicht vor meiner Haustür!".
Blöd ist es aber, dass Tier- und Pflanzenarten Mindestpopulationen von mindestens 50 Tieren oder 500 Tieren benötigen, um zu überleben, und zwar hinsichtlich jeder einzelnen Lokalpopulation. Weil die Naturschutzflächen abgeschiedener Orte recht klein sind, bedarf es zum Ausgleich der Vernetzung der Biotope. Diese gelingt nicht überall.
Internationale Rechtsgrundlagen für den Naturschutz sind insbesondere das Biodiversitäts-Übereinkommen aus dem Jahre 1992, welches in erster Linie die Gebiete (Biotope und Nationalparks) und die Artenvielfalt, nicht so sehr einzelne Populationen oder Tier- und Pflanzenarten schützt, sowie das Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES aus dem Jahre 1973.
 
Welche Gebiete werden nicht unter Schutz gestellt, obwohl sie es zugunsten des Naturschutzes könnten?
Es sind Flächen, die von Menschenhand kurzfristig geschaffen werden, z.B. Baugrundstücke, Eisenbahntrassen und Tageabbaugebiete. Überall dort, wo der Boden „platt“ gemacht wird, würden sich, sofern der Mensch die Flächen fortan unberührt lässt, umgehend viele Pflanzenarten ausbreiten, deren Samen mittels Luftbewegung verbreitet werden. Danach könnten sich zahlreiche Pflanzenarten und Insektenarten am selben Standort einfinden (Biodiversität). Anschließend folgte die Verbuschung, dann die Waldbildung. Doch all das ist unerwünscht, obwohl es für die Tier- und Pflanzenarten gut wäre. Der Mensch denkt bei der Auswahl der Gebiete eben immer noch an sich selbst.
 
Welche Gebiete sind, naturschutzbezogen, gefährdet?
Es sind diejenigen Gebiete in ihrer Existenz bedroht, welche wirtschaftlich weiter genutzt und ausgenutzt werden können. Das Stichwort heißt Versiegelung (Land Grabbing). Wächst die Bevölkerung (z.B. Weltbevölkerung), wünscht sie eine intensivere Landwirtschaft (Lebensmittel), eine intensivere Forstwirtschaft (Holzgewinnung) und neuerdings auch eine intensive Erzeugung erneuerbarer Energieressourcen durch Biomasse (Maisfelder) oder durch Photovoltaikanlagen. In Konsequenz werden weitere Flächen der "Natur" (Wald, Agrar-, Wiesenflächen) in Nutzflächen umgewandelt.
 
Welcher Natur-Endzustand soll geschützt werden?
Die Naturzustände vor Ort verändern sich. Es gibt nichts, was ewig bleibt. Der Naturschutz dient nicht wirklich dem Schutz/Absichern eines Status quo. Es gibt keinen Endzustand. Die Natur wird immer wieder zerstört -- durch die Naturkräfte selbst oder durch den Menschen. Natürliche Katastrophenursachen sind Erdbeben, Vulkanausbrüche, Tsunamis, Gasexplosionen u.a. führen zur Totalzerstörung (Umwandlung) ganzer Landstriche. Menschlich verursachte Katastrophenursachen sind Atomreaktorkatastrophen (Tschernobyl, Fukushima), verursachte Waldbrände großen Ausmaßes, Verwüstungen i.S.d. Wüstenbildung durch Wasserableitung u.a. Allen Veränderungen gemeinsam ist, dass das Leben vor Ort größtenteils erlöschen wird oder könnte.
Das Naturschutzrecht soll dazu dienen, dass die menschlich bedingten Katastrophen vermieden werden. Gegen Vulkanausbrüche kann niemand etwas unternehmen. Vor menschengemachten Zerstörungen könnte das Naturschutzrecht ein Mittel zur Verhinderung sein, ein Hebel für die Unterlassung der weiteren Verursachungshandlungen.

 
 
II. Artenschutz
Das Artenschutzrecht wird insbesondere in den §§ 44 ff. BNatSchG geregelt. Danach ist es grundsätzlich verboten, geschützte Tier- und Pflanzenarten aus der Natur zu entnehmen oder, z.B. durch Windkraftanlagen, zu töten oder zu verletzen. Kinder dürfen keine Mäuse, Frösche oder Molche mit nach Hause nehmen. Erwachsene dürfen keine geschützten Blumen pflücken.
 
Welche Pflanzen- und Tierarten werden unter Schutz gestellt?
Es sind oftmals die Sympathieträger, also insbesondere Vögel, Schmetterlinge, Feuersalamander, Igel, Biber, Eisbären, der große Panda, Elefanten, Löwen, Tiger, Giraffen und Affen bzw. Orchideen und, und, und… Viele Insekten sind es nicht, etwa viele Spinnen oder Heuschrecken oder Kleinstinsekten. Auch Mäuse und Ratten und Schlangen stehen nicht unbedingt in den Roten Listen.
 
Wozu taugen die Roten Listen?
Die Roten Listen enthalten die bedrohten oder vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten. Es gibt sie, Lebensräume objektiv beurteilen zu können. Am besten geeignet sind die Roten Listen, die sich auf die Weltpopulationen beziehen. Die regionalen (hier bundesweiten oder landesweiten) taugen nicht immer etwas. Denn liegt das Hauptverbreitungsgebiet einer Art außerhalb Deutschlands, ist die Art dann in Deutschland selten, nicht aber zwingend auch im Hauptverbreitungsgebiet oder weltweit. Umgekehrt verhält es sich ebenso, und zwar beim Rotmilan, welcher nicht selten durch Windkraftanlagen getötet wird. In Deutschland kommt er sehr häufig vor. Allerdings gibt es ihn auch fast nur in Deutschland und in einigen der unmittelbar angrenzenden Staaten.
Die Seltenheit einer Art wiederum taugt auch nicht immer als Argument für die Schutzwürdigkeit des zu beurteilenden Lebensraumes. Denn Arten, die große Reviere bilden, sind vor Ort immer selten. Es gibt bei bestimmten Tierarten eine natürliche Bevölkerungsdichte kraft Revierverhalten. Beispiele: große Greifvögel, im kleinen Maßstab auch Wölfe.
 
Welche Pflanzen- und Tierarten werden nicht unter Schutz gestellt, obwohl sie es könnten?
Nicht erwünscht sind Neophyten und Neozoen (d.h. nicht einheimische Pflanzen und nicht einheimische Tiere). Diese werden als „invasive“ Arten diskriminiert. Denn sie würden die heimischen Pflanzen- und Tierarten verdrängen, evtl. gar Arten und Menschen schädigen (Beispiel die Beifuß-Ambrosie, welche für Allergiker ein Problem darstellt). Das Problem dieser Sichtweise aber besteht darin, dass alle Eindringlinge pauschal abgelehnt werden. Besser wäre es, zu differenzieren. Es gibt auch Neophyten, über die sich die Insekten freuen. Und es gibt Neozoen, über die sich der Mensch oder auch das eine oder andere Beutegreifer-Tier freuen würden. Beispiel: der Kleine Alexandersittich. Weshalb sollte er nicht als neuer europäischer Papagei willkommen geheißen werden? Die pauschale Ablehnung entspringt ein Stück weit der Angst vor allem Neuen, obwohl die Natur nie statisch ist und obwohl zudem der natürliche Klimawandel ein unabwendbar fortschreitender Vorgang ist und deshalb im Naturschutzrecht der Wandel als selbstverständlicher Bestandteil des Naturgeschehens eingepreist sein sollte/müsste.
 
Braunbär "Bruno":
Wolf, Luchs und Braunbär… Wie gehen wir mit ihnen um? Die Menschen in Afrika sollen die Elefanten schützen, alle Menschen den Eisbären, aber wir in Deutschland schießen den Braunbären „Bruno“ ab!? Zur Historie des Bruno (JJ1) auf Wikipedia Bruno. Zur Entscheidung im Fall "Bruno" im Jahre 2006: Beitrag auf Deutschlandfunk vom 24.06.2016 (DF). Eisbär ja, Braunbär nein? Tiger in Indien ja, Luchs in Deutschland nein? Dasselbe Maß oder zweierlei Maß?
 
Wie viele Tiere und Pflanzen soll es jeweils geben?
Jedenfalls nicht eine unbegrenzte Anzahl an Exemplaren je Tierart. Denn würde sich jede einzelne Art unbegrenzt vermehren können, wäre die Erdoberfläche durch jede einzelne von ihnen binnen kurzer Zeit übervölkert. Die Welt kann nur durch Versterben so aufrechterhalten werden, wie wir sie heute kennen. Die Populationen müssen also ab einer gewissen Anzahl von Exemplaren begrenzt werden. In Botswana soll es rund 80.000 Elefanten zu viel geben. Die dortigen Elefanten vermehren sich zu sehr und zertrampeln die Natur. Elefanten zerstören die Natur! Um den optimalen Naturzustand im Sinne eines Gleichgewichts zu erhalten, müssten die Elefanten wohl geschossen oder (theoretisch) umgesiedelt werden. Es gibt eine gewisse Obergrenze jeder Art je Territorium. Das Prinzip der Evolution "fressen und gefressen werden" ergibt einen Sinn. Greift der Mensch einseitig ein, wirkt sich das auf andere Arten aus.
 
 
III. Schutzgebiete und Schutzobjekte
Die drei wichtigsten Schutzinstrumente des Naturschutzes sind der Gebietsschutz (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 BNatSchG), der Objektschutz (§ 20 Abs. 2 Nr. 6, Nr. 7 BNatSchG) und der Artenschutz (§§ 44 ff. BNatSchG). Hinzu kommt beispielsweise der gesetzliche Biotopschutz (§ 30 BNatSchG).
 
Wie läuft das Verfahren ab?
Zunächst wird das betroffene Gebiet bzw. das betroffene Objekt als Schutzobjekt erklärt. § 22 Abs. 1 S. 1, S. 2 BNatSchG bestimmt: "Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu." Zweitens bedarf es noch der sog. rechtsverbindlichen Festsetzung (vgl. § 23 Abs. 1 vor Nr. 1 BNatSchG). Die rechtsverbindliche Festsetzung geschieht in aller Regel in Form einer Rechtsverordnung (Gebietsverordnung). In Einzelfällen sind es stattdessen eine Satzung, ein Landesgesetz (z.B. bei einem Nationalpark) oder ein Verwaltungsakt (Einzel- oder Allgemeinverfügung). Anwendbar ist diesbezüglich grundsätzlich das Landesrecht (§ 22 Abs. 2 BNatSchG).
Nach dem Landesrecht (LNatSchG des Landes XY) müssen die Betroffenen (insbesondere Grundstückseigentümer und zuständige Fachbehörden sowie einschlägige Naturschutzvereinigungen) zuvor angehört und beteiligt werden. Das Beteiligungsverfahren wird öffentlich bekanntgemacht (Landesrecht). In den Bekanntmachungsunterlagen muss der räumliche Geltungsbereich bestimmbar sein. Es muss deutlich werden, welche Grundstücke einbezogen werden, d.h. wo die räumliche Grenze liegt. Hierfür reicht in der Regel eine Landkarte aus. Die Naturschutzvereinigungen sind wegen § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zu beteiligen, sofern sie nicht wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen des Schutzvorhabens von der Beteiligung ausgeschlossen sind (§ 63 Abs. 4 BNatSchG). Unbeachtlichkeit tritt beispielsweise ein, wenn eine Naturschutzvereinigung sich nicht innerhalb eines Jahres von selbst als interessierte Vereinigung gemeldet hat (ggf. Landesrecht).
Schließlich ist die Rechtsverordnung o.ä. ordnungsgemäß auszufertigen (Unterschriften) und im Amtsblatt zu veröffentlichen (Verordnung oder Satzung). 
 
Welches sind die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gebietsschutz- oder Objektschutz-Festsetzung?
Die zwei inhaltlichen Voraussetzungen eines Gebietes sind dessen Schutzwürdigkeit und dessen Schutzbedürftigkeit. Bezüglich beider entscheiden die zuständigen Behörden selbst (Ermessen bzgl. Ob und Wie). Lediglich bei den EU-Vogelschutzgebieten besteht ein gewisser Zwang der Behörde zur Festsetzung nach § 32 Abs. 2, Abs. 4 BNatSchG.
Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets richtet sich nach den §§ 23 bis 30 BNatSchG. Das Gebiet (bzw. Objekt) muss die gesetzlichen Merkmale aufweisen, welche es nach den Vorschriften haben muss: nach § 23 BNatSchG für Naturschutzgebiete, § 24 BNatSchG für Nationalparke und nationale Naturmonumente, nach § 25 BNatSchG für Biosphärenreservate, nach § 26 BNatSchG für Landschaftsschutzgebiete, nach § 27 BNatSchG für Naturparke, nach § 28 BNatSchG für Naturdenkmäler und nach § 29 BNatSchG für Landschaftsbestandteile. Konkret: Ein Naturschutzgebiet nach § 23 darf ausgewiesen werden, wenn das Gebiet "erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten" (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
Sollte die Behörde eine Fläche schützen, welche innerhalb des ausgewiesenen Schutzgebiets liegt, jedoch für sich genommen nicht schutzwürdig ist, so schadet dies insgesamt nicht. Die Unterschutzstellung des "falschen" Teils ist dann unwirksam. Unwirksam jedoch ist nicht die gesamte Schutzgebietsausweisung (Rechtsverordnung).
Die Schutzbedürftigkeit eines Gebiets besteht, wenn die in dem Gebiet lebenden Tier- und Pflanzenarten gefährdet bzw. die dortigen Landschaften gefährdet oder beschädigt sind. Es muss die plausible Möglichkeit bestehen, dass sich die Gefährdung für bestimmte Arten oder die Landschaft auch verwirklicht. Das Gebiet (Standort/Biotop) ist im Einzelfall zwar schutzwürdig, doch dann, wenn dort keine gefährdeten Arten leben (Leben/Biozönose), nicht schutzbedürftig. Ergo: Es gibt nur Schutzgebiete, sofern es dort auch schützenswerte Arten/Orte gibt. Andererseits ist es auch möglich, dass die bei der Ausweisung als Schutzgebiet bestehende Schutzbedürftigkeit später dauerhaft wegfällt. Dann kann der Schutzstatus nachträglich entfallen und kann die Schutzverordnung nachträglich unwirksam werden.
In der Rechtsprechung werden beide Voraussetzungen/Gesichtspunkte nicht selten vermengt. Es wird dann lapidar gefragt/geprüft, ob das Gebiet "vernünftigerweise" unter Schutz gestellt werden kann/sollte.
Für den Objektschutz gilt das zuvor Geschriebene entsprechend: Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Objekts.
 
Welche Objekte können geschützt werden?
Objekte können beispielsweise sein: geologische Objekte wie 1. Höhlen (weil Winterquartiere für Fledermäuse) oder Trockentäler, wie 2. die Buckelwiesen in den Alpen oder die Maare in der Eifel, wie 3. Felsen (weil Brutstandorte für Uhu, Wanderfalke, Steinadler oder Kolkrabe) oder Wasserfälle (weil Standort für Moose oder das Hirschzungenfarn), wie 4. Mäanderbögen oder auch am Wassergrund befindliche Quellaustritte. Zudem können Naturformationen als Naturdenkmäler geschützt werden, einfach sie schön sind (vgl. die Nationalparks in den U.S.A.). Es handelt sich häufig um geologische Schönheiten statt um biologische Standorte eines Artenreichtums.
 
Welche Schutzkategorie?
Ein bestimmtes Gebiet kann mehreren Schutzkategorien unterfallen. Die verschiedenen Schutzkategorien (Typen) sind nicht strikt voneinander abzugrenzen. Im Minimum muss die Behörde eine Kategorie auswählen, jedoch eine, welche auch auf die tatsächlichen Gegebenheiten passt. Ein unbedeutendes Grundstück darf nicht zum Nationalpark erklärt werden, und umgekehrt ein für einen Nationalpark ernsthaft in Betracht kommendes Gebiet nicht bloß als Biosphärenreservat.
 
Welche räumlichen Grenzen soll das Gebiet haben?
Das BNatSchG zieht keine bestimmten Grenzen. Im Idealfall wird die Grenze entlang von a) Straßen oder Flüssen oder anderen geologischen oder menschlichen Grenzen oder von b) politischen Gemeinde- oder Landkreisgrenzen gezogen. Die Grenzziehung muss leicht überprüfbar sein. Die Grenzen müssen sodann vor Ort gekennzeichnet werden (§ 22 Abs. 4 BNatSchG) -- so, wie Wanderwege u.a.
 
Was kann man tun, wenn die Behörden ein geeignetes Gebiet nicht zum Schutzgebiet erklären?
Einschlägige Naturschutzvereinigungen können ihre Rechte aus § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4 BNatSchG geltend machen und versuchen, die Behörde zu verpflichten, das in Rede stehende Gebiet einstweilig sicherzustellen. § 22 Abs. 3 BNatSchG lautet: "Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden." Diese Verpflichtung/Berechtigung ist an die Behörde adressiert.
 
Was ist ein Naturschutzgebiet?
Ein Naturschutzgebiet ist ein -- in der Praxis recht überschaubares -- Gebiet, in welchem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen besteht (§ 23 Abs. 1 BNatSchG). Es ist sozusagen der gehobene Standard-Schutzzustand. Das Naturschutzgebiet ist aus dem Blickwinkel der Region oder des Bundeslandes schützenswert.
Zahlreiche Maßnahmen sind verboten (§ 23 Abs. 2 S. 1 BNatSchG). Damit besteht ein absolutes Veränderungsverbot. Der Naturschutz hat grundsätzlich Vorrang vor der wirtschaftlichen Nutzung der Gebiete.
Geschützt wird eine recht große Fläche, nicht ein einzelnes Grundstück. Die Fläche muss in der Praxis größer sein als diejenige für Naturdenkmäler ("Flächen bis zu fünf Hektar"; § 28 BNatSchG), also mindestens fünf Hektar. Die Abgrenzung gestaltet sich im Einzelfall schwierig. In der Praxis beträgt die Flächengröße in Deutschland häufig zwischen zehn und hundert Hektar.
Inhaltlich wird nicht eine "unberührte" Natur geschützt. Denn der Mensch hat bereits alle Teile Deutschlands gestaltet und/oder beeinflusst. Das Territorium muss nur irgendwie naturnah sein. Dies können auch landwirtschaftlich genutzte Flächen sein, zumindest anteilig. Beispiel: Flächen innerhalb der Lüneburger Heide (als eine reine Kulturlandschaft).
Schutzzwecke eines Naturschutzgebiets können drei sein: 1. die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Biozönosen), 2. wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe, 3. Schutz der Seltenheit, der besonderen Eigenart oder der hervorragenden Schönheit des Gebiets. Es muss sich also nicht einmal um ein Territorium für Pflanzen oder Tiere handeln. Theoretisch könnten auch reine Wüsten oder Gletschergebiete ohne Pflanzen und Tiere geschützt werden (Nummer 3), sofern sie es in Deutschland gäbe. Biotope (mit ihren Biozönosen) können Teile von Naturschutzgebieten sein.
Ein eingeschränktes Betretungsrecht gibt es im Rahmen des § 23 Abs. 2 S. 2 BNatSchG, d.h. gemäß der für dieses eine Gebiet erlassenen Naturschutzgebietsverordnung (dieses ist in der Praxis teils übertrieben -- im Vergleich zu anderen Betretungsrechten (Personen) und Veränderungen (Projekte)). Das Recht auf Betreten ist also gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit am Naturschutz dort nachrangig! In der Verordnung zugelassen werden müssten auch die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft oder der Bau von Straßen oder baulichen Anlagen. Andernfalls wären all diese dort verboten. Ausnahmen stehen entweder in der Schutzverordnung oder im Landesnaturschutzgesetz. Dort ggf. nachlesen...! Es stehen im Landesnaturschutzgesetz auch die Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten...

 
Was ist ein Nationalpark?
Ein Nationalpark ist ein Naturschutzgebiet besonderer Art. Das Gebiet muss großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). In der Praxis ist jeder Nationalpark mehrere Quadratkilometer groß. Innerhalb des Nationalparks gibt es (gedanklich) Naturschutzgebiete i.S.d. § 23 BNatSchG und darf es auch Dörfer geben (i.E. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Naturschutz "in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets").
In Deutschland gibt es 16 Nationalparks, davon einen an der Nordsee und einen an der Ostsee (Wikipedia Nationalparks). Die terrestrische Fläche beträgt nur 0,6 % der terrestrischen Staatsfläche. Dies ist -- international betrachtet -- deutlich zu wenig; Schulnote sechs.
Wegen der Großflächigkeit besteht selbstredend das Betretungsrecht. Es "sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen." (§ 24 Abs. 2 S. 2 BNatSchG). Dies gilt freilich nicht für die Kernzonen des Nationalparks. Ziel ist es, "einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik" zu gewährleisten (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Allgemeinheit also hat ein Betretungsrecht. Die wirtschaftliche Betätigung hingegen ist nach der jeweiligen Nationalpark-Rechtsverordnung typischerweise ausgeschlossen oder weitgehend ausgeschlossen. Der Naturschutz hat Vorrang. Klingt gut, und genau deshalb beträgt die Gesamtfläche auf der Erdoberfläche in Deutschland nur 0,6 %...
 
Was ist ein nationales Naturmonument?
Ein Naturmonument (§ 24 Abs. 4 S. 1 BNatSchG) ist wie der Nationalpark (§ 24 Abs. 1 bis Abs. 3) ein Naturschutzgebiet besonderer Art, mit anderen Worten ein Mini-Nationalpark. Das Monument ist in der Praxis flächenmäßig größer als fünf Hektar (sonst Naturdenkmal) und kleiner als großflächig (sonst Nationalpark). Ansonsten gilt das Recht wie bei den Naturschutzgebieten (§ 24 Abs. 4 S. 2 BNatSchG).
Inhaltlich muss es von "herausragender Bedeutung" (Abs. 4 S. 2) sein (andernfalls wäre es bloß ein einfaches Naturschutzgebiet). Die herausragende Bedeutung ist aus dem Blickwinkel der Nation, nicht bloß aus dem Blickwinkel der Region aus zu verstehen. Es darf auch eine Bedeutung aus dem Bereich des "Kulturhistorischen" sein, also ein natürliches Aushängeschild der Nation im Sinne von Staat, Gefühl, Nation. Beispiele sind: die Ivenacker Eichen in Mecklenburg-Vorpommern, die Bruchhauser Steine in Nordrhein-Westfalen (Rothaargebirge), das Grüne Band Deutschland in Thüringen, die Klutert-Höhle in Nordrhein-Westfalen, das Grüne Band Deutschland in Sachsen-Anhalt, die Weltenburger Enge in Bayern am Donaudurchbruch bei Weltenburg. Nicht: die Loreley. Diese gibt naturschutzfachlich nichts her.
Es gilt ein absolutes Veränderungsverbot. Das Betretungsrecht ist eingeschränkt.
 
Was ist ein Naturdenkmal?
Ein Naturdenkmal ist eine Einzelschöpfung der Natur wie ein einzelner Baum im Alter von über 250 Jahren. Die Fläche darf bis zu fünf Hektar betragen (Obergrenze § 28 BNatSchG). Die Objekte bzw. Flächen sind klein, aber nicht unbedeutend. Für sie gilt der Naturschutz mit Vorrang vor der Wirtschaft. Und dies, obwohl ein einzelner Baum oder eine einzelne Hecke nicht unbedingt eine Vielfalt der Pflanzen oder Tiere beherbergen kann. Trotzdem: Der Naturschutz gilt.
 

Zwischenergebnis: Naturschutzgebiet, Nationalpark, nationales Naturmonument und Naturdenkmal sind wahre Naturschutz-Vorranggebiete. Der Mensch hat zurückzutreten.
 
Was ist ein Naturpark?
Ein Naturpark ist ein großflächiges Gebiet, das mindestens ein Naturschutzgebiet (s.o.) und ein Landschaftsschutzgebiet (s.u.) enthält (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und sich für die Erholung besonders eignet und in dem ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG; Wikipedia Naturpark). Die Flächengröße liegt bei mehreren hundert Quadratkilometern (Wikipedia Liste). Der Naturschutz im Sinne des Artenschutzes spielt eine sehr geringe bis gar keine Rolle. Es geht mehr oder ausschließlich um Erholung und Tourismus, also Spaß und Wirtschaft (Freizeit-Wirtschafts-Park). Ein Marketing-Instrument. Ein Beispiel: Der Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord umfasst den Nationalpark Schwarzwald vollständig. Auf der Website des Naturparks steht der Text: "„NATURPARK UND NATIONALPARK: Eine Besonderheit ist auch die Lage: Er liegt vollständig innerhalb der Gebietskulisse des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord. Beide Partner arbeiten nicht nur eng zusammen, sie setzen bei ihrer Arbeit auch ganz unterschiedliche Schwerpunkte.“ Na klar: Wirtschaft/Tourismus (mit den Menschen) einerseits und Naturschutz (ohne den Menschen) andererseits… Man kann auch sagen: Umweltschutz statt Naturschutz. Treffender wäre die Bezeichnung Landschaftspark. Das Wort "Natur" suggeriert Naturschutz. Dem ist nicht (sondern nur marginal) so. Es gibt für den Naturpark kein Veränderungsverbot! Freilich sind für das in ihnen enthaltene Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet die diesbezüglich geltenden Verbote zu beachten. Doch auf den Flächen drum herum besteht Freiheit. Überspitzt sagen kann man aus naturschutzrechtlicher Sicht im Sinne des Artenschutzes: Es handelt sich um eine Täuschung/Mogelverpackung.

Was ist ein Biosphärenreservat?
Biosphärenreservate sind Gebiete, welche in Richtung Naturschutz hin noch entwickelt werden müssen (§ 25 Abs. 1 vor Nr. 1 BNatSchG). Sie sind großräumig (Beispiel: Biosphärenreservat Rhön) und enthalten hübsche Landschaftstypen. Sie sind eher ein Landschaftsschutzgebiet (hierzu sogleich) denn ein Naturschutzgebiet; d.h. im Minimum jeweils mindestens ein Naturschutzgebiet und ein Landschaftsschutzgebiet (§ 25 Abs. 1 Nr. 2). Der Rest ist naturschutzrechtlich tendenziell unbedeutend.
Denn zum einen: Ein Naturschutzgebiet können sie nicht sein, weil im Biosphärenreservat nicht der Naturschutz, sondern die Wirtschaft Vorrang hat. Dies ist/sei das harmonische Miteinander von Mensch und Natur. Insbesondere auch das örtliche Handwerk wird gefördert. Motto: mehr Tradition und lokale Wirtschaft als Naturschutz, jedoch ohne Naturzerstörung. Das Schutzgebiet Biosphärenreservat geht auf die Naturschutzpolitik der UNESCO zurück: ...im Einklang mit der Natur leben: "Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen" (§ 25 Abs. 1 Nr. 4).
Zum anderen soll/muss der Rest erst noch entwickelt werden. Ziele des Gebietsschutzes sind der Schutz der örtlichen Ökosysteme und der Biodiversität im Sinne eher des Umweltschutzes statt Naturschutzes. "Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung." (§ 25 Abs. 2 BNatSchG). In der Kernzone hat der Naturschutz Vorrang, in den übrigen Gebieten nicht. Die übrigen Gebiete (vgl. § 25 Abs. 3 BNatSchG) müssten, sollen sie besonders geschützt werden, separat nach den §§ 23 ff. BNatSchG geschützt werden. Mit anderen Worten: Ein Biosphärenreservat klingt schön, ist jedoch sprachlich auch eher eine Mogelverpackung. Allerdings nicht ganz so sehr wie beim Naturpark (s.o.).
Es gibt inzwischen 18 Biosphärenreservate in Deutschland (Stand 2021; nicht mehr aktuell: Wikipedia Biosphärenreservat). Zuletzt hinzukommen sind die Karstlandschaft im Südharz und das Gebiet Drömlingin Sachsen-Anhalt (jeweils in 2019). Die Fläche beträgt zwischen 300 und 1.500 Quadratkilometer (auf der Erdoberfläche; auf dem Meer wie an der Nordseeküste größer). Nach anderer Rechtsauffassung mindestens 100 Quadratkilometer. Das Biosphärenreservat Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und Halligen mit einem Ausbreitungsgebiet auf dem Wasser hat eine Fläche von über 443 Quadratkilometer.
 
Was ist ein Landschaftsschutzgebiet?
Landschaftsschutzgebiete sind großflächige Landschaften (§ 26 BNatSchG). Sie werden aus drei Gründen ausgewiesen: 1. zwecks Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Voraussetzung ist, dass auch dort die Ziele des Naturschutzes erreicht werden können (§ 1 BNatSchG). Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (s.o.) müssen auch hier bejaht werden können.
Von Bedeutung ist die Verbotsvorschrift § 26 Abs. 2 BNatSchG: "In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen." Mit dem Wortlaut "unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1" wird auf die drei Wirtschaftszweige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischereiwirtschaft Bezug genommen. Diese haben Vorrang vor dem Naturschutz. Und weil die Wirtschaft Vorrang hat, gibt es problemlos auch knapp 9.000 Landschaftsschutzgebiete... Diese sind also zahlenmäßig wichtig, jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht recht leicht wegzustecken. Es gilt eben kein absolutes, sondern ein relatives Veränderungsverbot (§ 26 Abs. 2 BNatSchG).
 
Was ist ein geschützter Landschaftsbestandteil?
Geschützte Landschaftsbestandteile sind "rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft" (§ 29 BNatSchG). Es besteht ein relatives Veränderungsverbot (§ 29 Abs. 2 BNatSchG).
Beispiele sind: 1. Waldränder, 2. einzelne Bäume (und zwar nicht wegen ihrer Artenvielfalt, sondern wegen ihrer Optik und wegen des Spendens von Schatten), 3. Feldhecken, 4. trockene Mauern für Amphibienarten und Reptilienarten, 5. kleine Fließgewässer und stehende Gewässer.

 
Zwischenergebnis: Naturpark und Biosphärenreservat sind, artenschutzrechtlich betrachtet, kaum der Rede wert. Besser wäre es, die bestehenden Nationalparks und die bestehenden Naturschutzgebiete flächenmäßig stark zu erweitern. Doch die Politik will das nicht, weil dies zulasten der Wirtschaft ginge. Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile haben wiederum eine ernstere Berechtigung. Sie dienen dem Menschen zur Erholung und zur Freude am Betrachten der Landschaften (ohne seltene Pflanzen und Tiere). Freilich zielt das BNatSchG auf verschiedene, nicht unbedingt gleichgerichtete Interessen (Sammelsurium in § 1 BNatSchG).
 
 
IV. Schutz von Natura-2000-Gebieten
Die Natura-2000-Gebiete werden in Deutschland nicht als Natura-2000-Gebiete ausgewiesen, sondern schlicht als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. In Österreich werden sie Europaschutzgebiete genannt. In diesen Gebieten steht der Naturschutz nicht an erster Stelle. Sondern die Wirtschaft hat auch einen Rang... Je größer die geschützte Fläche, desto nachrangiger der Naturschutz. Die Natura-2000-Gebiete dürfen nicht verwechselt werden mit den Biotopschutzgebieten im Sinne des Völkerrechts, und zwar mit den a) Biosphärenreservaten und b) Weltnaturerbe-Stätten als Teile des UNESCO-Rechts.
 

Was ist ein Natura 2000-Gebiet?
Vogelschutz und Naturschutz (im Übrigen) parallel in der Großfläche. „Natura 2000“ ist die nach dem EU-Recht vorgegebene Bezeichnung eines Netzes verschiedener Naturschutzgebiete, und zwar bestehend aus erstens den einfachen und den besonderen Vogelschutzgebieten im Sinne der EU-Vogelschutzrichtlinie RL 79/409/EWG und zweitens den Naturschutzgebieten im Sinne der EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie(FFH-RL 92/43/EWG). Dies ergibt sich aus Art. 3 Absatz 1 UnterAbs. 2 der FFH-Richtlinie. Umfasst sind all diejenigen Gebiete innerhalb der Europäischen Union, die nach mindestens einer der beiden Richtlinien offiziell als Vogelschutzgebiet bzw. als FFH-Gebiet ausgewiesen werden müssten. Das heißt, dass das Ausbleiben der Unterschutzstellung eines einschlägigen Gebiets nicht dazu führt, dass das Netz deswegen noch nicht existiert und vollendet ist. Sondern das Natura-2000-Territorium ist schon jetzt der rechtliche Ist-Zustand nach EU-Naturschutzrecht -- freilich noch nicht vollständig als solches ausgewiesen/kenntlich gemacht. Es gibt nur das eine Natura-2000-Gebiet, nicht mehrere Natura-2000-Gebiete. Das Natura-2000-Gebiet sei ein "kohärentes europäisches Netz besonderer Schutzgebiete"; Art. 3 Abs. 1 UnterAbs. 1 FFH-Richtlinie.
 
Welche Vögel sollen im EU-Vogelschutzgebiet geschützt werden?
Es sollen alle in der EU lebenden wildlebenden Vogelarten geschützt werden (Art. 3 Abs. 1 EU-Vogelschutz-RL). Geschützt werden die Vögel, aber auch deren Eier und Nester sowie deren Lebensräume (Lebensräume zu Boden).
 
Weshalb sollen die Vögel geschützt werden?
Die EU will die Vogelarten schützen, um das biologische Gleichgewicht in der Natur zu bewahren (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie). Zudem soll die Vogelwelt schlicht erhalten werden für die Menschen und Folgegenerationen. Die Vogelarten sollen nicht, wie die Dinosaurier, aussterben.
 
Wodurch sollen die Vögel geschützt werden?
Die EU sieht vier Mittel des Schutzes aller Vogelarten vor (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie):
1. Ausweisung von einfachen Vogelschutzgebieten i.S.d. EU-Vogelschutzrichtlinie RL 79/409/EWG.
2. ökologisch richtige Gestaltung aller vorhandenen Lebensräume, d.h. auch der Lebensräume von Vögeln, welche sich außerhalb der Vogelschutzgebiete i.S.d. EU-Vogelschutzrichtlinie RL 79/409/EWG befinden. Zudem die Pflege der vorhandenen, im Idealfall auch richtig gestalteten Lebensräume.
3. Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten. Lebensräume und Lebensstätten sind nicht dasselbe. Lebensräume sind… Lebensstätten sind…
4. Neuschaffung von Lebensräumen.
Die EU sieht darüber hinaus Mittel des Schutzes besonders geschützter Vogelarten vor. Welche Vogelarten besonders geschützt sind, steht im Anhang I der Richtlinie. Dort sind die besonders geschützten Vogelarten aufgelistet.
5. Ausweisung von besonderen Vogelschutzgebieten i.S.d. EU-Vogelschutzrichtlinie RL 79/409/EWG (Art. 4 Abs. 1 Richtlinie).
6. Maßnahmen zum Schutz der regelmäßig auftretenden Zugvögel = Ausweisung von besonderen Vogelschutzgebieten auch für diese Zugvögel (Art. 4 Abs. 2 Richtlinie mit TBM „entsprechend“).
 
Was sind Schutzgebiete für die besonders geschützten Vogelarten?
Diese Gebiete sind Orte, die für das Überleben und Vermehren einer im Anhang I Vogelart wichtig sind. Insbesondere sind es Gebiete, in denen sich die Brutstätten befinden. Die für Zugvögel einzurichtenden Gebiete sind Orte der Vermehrung, Mauser, Überwinterung oder Rast.
Beide Arten von Gebieten müssen als Schutzgebiet ausgewiesen werden (Art. 4 Abs. 1 Richtlinie) und sind Teil der Natura-2000-Gebiete (Art. 7 Richtlinie).
Die besonderen Vogelschutzgebiete werden von den Mitgliedstaaten geschaffen anhand der Vorgaben der Richtlinie (§ 32 Abs. 1 S. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 4 RL 79/409/EWG; Definition "Europäische Vogelschutzgebiete" in § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG). Ist ein solches Vogelschutzgebiet geschaffen/ausgewiesen worden, meldet der Mitgliedsstaat die Ausweisung der EU-Kommission (Art. 4 Abs. 3 EU-Vogelschutzrichtlinie). Insgesamt müssen die Mitgliedstaaten "zahlen- und flächenmäßig" genügend Vogelschutzgebiete ausweisen, welche zudem für den Vogelschutzzweck "geeignet" sind (Art. 4 Abs. 1 UnterAbs. 2 Richtlinie). Bei welchen Zahlen die Grenzen liegen, steht nicht fest. Die Mitgliedstaaten haben einen gewissen Entscheidungsspielraum. Klar ist nur, dass die Geeignetheit eines Gebiets voraussetzt, dass viele verschiedene Vogelarten in demselben Gebiet verweilen müssen, sei es als Rastplatz oder als Platz für die Überwinterung. Lediglich ein oder zwei Vogelarten werden in aller Regel nicht ausreichen, um die Geeignetheit bejahen zu können. Zudem muss insgesamt oder zumindest bei einigen dieser Arten eine erhebliche Populationsgröße an besagtem Ort bestehen. Grob gesagt: Es müssen sich in dem Gebiet ein paar tausend Vögel einfinden, und zwar in regelmäßigen Abständen, also von gewisser Dauer. Die Individuenzahl lässt sich bei vielen Vogelarten an der Lautstärke der Vogelstimmen und -geräusche ermitteln/abschätzen. Die nötige Dauer/Wiederkehr der Vogelsichtungen bedeutet: alle Jahre wieder. Singuläre Zufallsereignisse reichen nicht aus, um ernsthaft behaupten zu können, auch der Ort X müsse zu einem Vogelschutzgebiet erklärt werden. Je seltener die Vogelarten, desto kleiner darf und muss der eingeforderte Vogelbestand vor Ort sein. Auch die Reviergröße spielt sicherlich eine Rolle bei der Beurteilung.
Zusätzlich zu diesen quantitativen Anforderungen müssen noch qualitative hinzutreten. Denn die geschützten Vogelarten sollen ja in ihrem Bestand überleben. Es sind also entweder Brutplätze oder Überwinterungsplätze oder Nahrungsaufnahmeplätze aufzufinden. Die bloße Durchreise (ohne Rast von mehreren Tagen) wird nicht ausreichen. Im Ergebnis handelt es sich bei alledem um ornithologische Überlegungen und Argumente. Das Recht stellt stillschweigend auf die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse ab. Ebenso sind die geomorphologischen Überlegungen und Gegebenheiten einzubeziehen. Denn das Gebiet muss räumlich und sprachlich eingegrenzt werden. Die Grenzen des Gebiets sind in der Schutzgebiets-Rechtsverordnung anzugeben, etwa mittels eines Kartenausschnitts.

 
Was sind Vogelschutzgebiete für die übrigen Vogelarten?
Diese Gebiete sind Orte, die für die Erhaltung der nicht im Anhang I aufgelisteten Vogelarten wichtig sind (s. zuvor unter 1. Mittel). Diese Gebiete können als Schutzgebiet ausgewiesen werden (Art. 4 Abs. 1 Richtlinie) und sind nicht Teil der Natura-2000-Gebiete (Art. 7 Richtlinie). Das heißt: Alle Maßnahmen nach Art. 3 Richtlinie fallen nicht unter den Natura-2000-Gebietsschutz.
 
Ab wann existiert ein EU-Vogelschutzgebiet?
Nach der EU-Vogelschutzrichtlinie entscheidet der Mitgliedstaat über die Einsortierung eines Gebietes als Vogelschutzgebiet und meldet diese Unter-Schutz-Erklärung dann noch der EU-Kommission (s.o.). Erst ab Zugang dieser Meldung bei der EU-Kommission beginnt der Schutzstatus. Gleichwohl existiert das Schutzgebiet bereits vorher. In der Zeit bis zur Meldung wird es faktisches (EU-)Vogelschutzgebiet genannt. Die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung müssen erfüllt sein.
 
Gibt es in Deutschland noch Gebiete, welche als EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesen werden müssten?
Ob es noch Gebiete gibt, die ausgewiesen werden müssten, aber noch nicht ausgewiesen sind, lässt sich durch einen Vergleich mit dem Verzeichnis "Important Bird and Biodiversity Areas" (IBA) feststellen (Wikipedia IBA). Dieses IBA-Verzeichnis gibt einen sicherlich zutreffenden Datensatz. Zu überprüfen wäre hier, ob die Begründung für die Aufnahme eines Gebietes in das IBA-Verzeichnis auch heute noch zutreffend ist. Die Begründung für die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ist eine rein ornithologische. Die Gebietsgrenzen werden eher geomorphologisch begründet und gezogen. Wer der Auffassung ist, dass ein bestimmtes Gebiet auch noch unter EU-Schutz gestellt werden sollte oder müsste, kann mithilfe eines Rechtsanwalts abklären, ob Deutschland als Mitgliedstaat meint, inzwischen die Auswahl geeigneter Gebiete i.S.d. Vogelschutzrichtlinie mit all den gemeldeten Gebietsgrenzen abschließend vorgenommen zu haben, und ob dennoch noch ein Anspruch auf Unterschutzstellung besteht (Fehlen des Gebiets oder falsche Grenzziehung des Gebiets).
Dies gilt besonders dann, wenn in Deutschland, z.B. in Nordrhein-Westfalen oder in Sachsen, der Tagebau beendet wird und die Tagebaugruben sich mit Wasser füllen (Seen-Landschaften). Dann könnten neue faktische Vogelschutzgebiete entstehen, welche in das Vogelschutz-Netz/Natura-2000-Netz aufgenommen werden müssten.
 
Welche Verpflichtungen gehen mit EU-Vogelschutzgebiet einher?
Die Mitgliedstaaten müssen, sobald ein Gebiet die inhaltlichen Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-Richtlinie erfüllt, faktisch und rechtlich dafür Sorge tragen, dass Beeinträchtigungen der Vogelwelt dort unterbleiben. Was alles zu unterbleiben hat, lässt sich ansatzweise dem § 34 BNatSchG entnehmen.
 

Welche Tiere und Pflanzen sollen im EU-Flora-Fauna-Habitat (FFH) geschützt werden? 
Jeder Mitgliedstaat muss auch hier geeignete Gebiete identifizieren und ausweisen; Art. 4 FFH-Richtlinie. Die Gebietskriterien stehen im Anhang III in Verbindung mit Anhang I für die Gebiete und Anhang II für die Tier- und Pflanzenarten. Die Mitgliedstaaten haben auch hier einen gewissen Entscheidungsspielraum. In Bezug auf einige Orte kann der Entscheidungsspielraum auf null reduziert sein. Zu schützen sind die in Anhang III aufgelisteten Arten.
 
Wie entsteht das FFH-Gebiet?
Das Verfahren steht in § 32 BNatSchG. Die Länder wählen die Gebiete aus (Absatz 1) und erklären deren Schutzstatus (Absatz 2). In der Schutzgebietserklärung ist der Schutzzweck anzugeben (§ 32 Abs. 3 BNatSchG). In Deutschland ist dieses FFH-Gebietsverfahren weitgehend abgeschlossen. Freilich können neue Gebiete noch hinzukommen.
 
Welche Verpflichtungen gehen mit FFH-Gebietsausweisung einher?
Die Mitgliedstaaten müssen ein Tier- und Pflanzenarten-Monitoring betreiben; Art. 11 FFH-Richtlinie. Aus diesem Grunde gibt es beispielsweise das Wolfsmonitoring und das Luchsmonitoring. Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, und die Mitgliedstaaten folgen. Hierin liegt einer der großen Vorteile der Europäischen Union. Deutschland mit seinen Politikern würde ohne die EU in vielen Dingen nicht in die Gänge kommen.
Aber auch die EU (Kommission) ist verpflichtet. Sie muss anhand der ihr mitgeteilten Schutzgebietserklärungen prüfen, ob und wie auf diese Weise das Ziel des kohärenten ökologischen Netzes namens Natura 2000 (Schritt für Schritt) verwirklicht wird. Im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten erarbeitet die EU-Kommission dann eine "Gemeinschaftsliste" (Art. 6 FFH-Richtlinie) mit Entwicklungsplänen, Bewirtschaftungsplänen (Managementpläne) und Verträglichkeitsprüfungen. In dieser Liste sind dann die Gebiete ausweisen als einfache oder als besondere (prioritäre) Schutzgebiete i.S.d. EU-Rechts (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung; Art. 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie); Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Im Ergebnis steht fest, welche Gebiete in Deutschland ausdrücklich auch FFH-Schutzgebiete sind bzw. nicht sind.
 
Gibt es Ausnahmen zur FFH-Schutzgebietsausweisung?
Ja. Bestehende Wasserschutzgebiete (nach EU-Wasserrecht oder WHG) und bestehende Waldschutzgebiete (nach BWaldG) brauchen, sofern und weil sie den gleichen Schutz erzielen, nicht zusätzlich als FFH-Schutzgebiet ausgewiesen zu werden; im Ergebnis § 32 Abs. 4 BNatSchG. Ob vertragliche Vereinbarungen (§ 32 Abs. 4) gleichwertig und zulässig sind, darf hinterfragt werden.
 
Ab wann existiert ein FFH-Schutzgebiet?
Nach der EU-FFH-Richtlinie entscheidet die EU-Kommission über die Einsortierung eines Gebietes als FFH-Gebiet in das künftige Natura-2000-Netz (vgl. Art. 4 Abs. 5 FFH-Richtlinie). Die Meldung des Mitgliedstaates an die EU-Kommission liegt somit zeitlich noch mitten in dem Entstehungsprozess des Gebietes. Folglich gibt es, anders als beim Vogelschutzgebiet, bis dahin kein faktisches (EU-)FFH-Schutzgebiet.
Ein ganz anderer Fall liegt vor, wenn die EU-Kommission ein Gebiet in ihr Natura-2000-Netz aufnimmt, welches von einem Mitgliedstaat noch gar nicht als gleichsam verbindendes Netzstück als Schutzgebiet vorgesehen ist, aber vorgesehen werden könnte. Dieses Gebiet wird potentielles FFH-Gebiet genannt. Die EU-Kommission hat ihre Gebietsliste über das Natura-2000-Gesamtgebiet am 13.11.2007 festgestellt/erklärt (zu den Kartenausschnitten der Bioregionen Stand 2021) und zudem einen Leitfaden zur Anwendung des FFH-Rechts mit Stand Februar 2007 herausgegeben (Leitfaden) sowie eine Entscheidung vom 25.01.2019 über das Gebietsmanagement in den FFH-Schutzgebieten (Erklärung; PDF). Informationen des Bundesamts für Naturschutz (BfN) zum Stand der Umsetzung der Vorgaben der FFH-Richtlinie und des Natura-2000-Netzes (BfN Link). Bekanntmachung EU-Kommission vom 28.10.2021 bezüglich der "Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete -- Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG" (
EU Link).
In einem potentiellen FFH-Gebiet bestehe zumindest die Pflicht des Staates, es zu verhindern, dass das potentielle Schutzgebiet sich weiter verschlechtert, insbesondere zerstört wird. Es geht um ein gewisses Mindestschutzniveau, welches aufrechterhalten werden muss. Ob darüber hinaus noch andere Verpflichtungen des Staates bestehen, ist umstritten.

 
Welche Ge- und Verbote bestehen in einem FFH-Gebiet?
Die Schutzerklärung (häufig Rechtsverordnung) enthält nicht nur den Schutzzweck, sondern nennt auch die Erhaltungsziele und begründet die Gebote und Verbote, welche in den Gebiet zu beachten sind. Hintergrund ist Art. 6 FFH-Richtlinie.
 
Hat der Naturschutz in den Natura-2000-Gebieten (Vogelschutz und FFH) Vorrang vor der Wirtschaft?
In FFH-Gebieten (einschließlich EU-Vogelschutzgebiete; Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 FFH-Richtlinie) grundsätzlich ja, in vielen Ausnahmefällen nein. Bauanlagen in Naturschutzgebieten des Netzes Natura 2000 sind erlaubt. Es gilt § 34 Abs. 1 BNatSchG: "Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen." Nötig also ist die Prüfung, ob das geplante Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes bewirkt. Vorhaben, die eine unerhebliche Beeinträchtigung bewirken, sind zulässig. Vorhaben, die eine erhebliche Beeinträchtigung bewirken, sind grundsätzlich nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig und ausnahmsweise nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zulässig.
§ 34 Abs. 2 BNatSchG: "Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig."
§ 34 Abs. 3 BNatSchG: Es "darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind." Also Zulässigkeit ja, sofern keine mildere Alternative zum Projekt und Projekt im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit.
Dies gilt nicht nur für Bauanlagen (§ 34 BNatSchG), sondern auch für gentechnisch veränderte Organismen (§ 35 BNatSchG) und zudem für "Linienbestimmungen" betreffend die Autobahnen (§ 36 S. 1 Nr. 1 BNatSchG) und Bundeswasserstraßen, also die Kanäle zwischen den großen Flüssen wie Main-Donau-Kanal (§ 36 S. 1 Nr. 1 BNatSchG). Linienbestimmung meint: Von wo nach wo und wo genau sollen Autobahn oder Wasserkanal entlang führen -- in einem Naturschutzgebiet oder darum herum (außerhalb)?
 
Wann wird auf die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG verzichtet?
Es gilt § 34 Abs. 7, Abs. 8 BNatSchG. Wird ein Bebauungsplan aufgestellt, der eine Planfeststellung nach BauGB ersetzt, muss innerhalb der baurechtlichen Planfeststellung das Naturschutzrecht mitgeprüft werden und muss eine separate Naturschutz-Verträglichkeitsprüfung nicht auch noch (doppelt) durchgeführt werden. Wird hingegen ein Bebauungsplan aufgestellt, der eine Planfeststellung nach BauGB nicht ersetzt, d.h. muss die Planfeststellung nach BauGB also nicht durchgeführt werden, dann muss die naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung doch (erstmals) durchgeführt werden (§ 34 Abs. 8 BauGB). Die Frage heißt also: Wurden im Bebauungsplan die negativen Auswirkungen eines möglichen Bauprojekts auch in Bezug auf die naturschutzfachlichen Gesichtspunkte hin geprüft? Sofern ja, dann braucht auf diese Prüfung nur verwiesen zu werden. Sofern nein, dann muss die naturschutzfachliche Verträglichkeitsprüfung (doch noch) vorgenommen werden.
Soll ein Vorhaben in einem geschützten Teil der Natur oder Landschaft (§ 20 Abs. 2 BNatSchG) oder in einem geschützten Biotope (§ 30 BNatSchG) errichtet/durchgeführt werden, dann gelten die hierfür bestimmten Veränderungsverbote des § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 BNatSchG unverändert (§ 34 Abs. 7 BNatSchG). Der strengere Schutz hat hiernach Vorrang. Deshalb könnten hier beide Prüfungen parallel (sozusagen doppelt) durchgeführt werden.
Zu den "Vorhaben" zählen in entsprechender Anwendung auch die "Pläne". Beispiele für Pläne sind: Abfallwirtschaftspläne (z.B. für Deponien), Wasserversorgungspläne (z.B. für Grundwasser-Anzapfungen), Landschaftspläne (§ 8 BNatSchG).
 
Was soll im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung geprüft werden?
Es sollen die tatsächlichen Auswirkungen auf das FFH-Schutzgebiet überprüft werden, sei es durch das Vorhaben selbst innerhalb oder von außerhalb des Naturschutzgebietes. Relevant sind die Einwirkungen von allem, was durch ein Vorhaben (Projekt) ausgelöst wird, und zwar auf das Gebiet. Es ist also aus Sicht des "Gebietes" heraus zu prüfen, ob das Vorhaben (Projekt) geeignet ist, mit seinen Auswirkungen (d.h. z.B. Bau und z.B. Emissionen) das Gebiet tatsächlich und erheblich zu beeinträchtigen. Es geht bei den Vorhaben aber nicht bloß um Bauvorhaben. Sondern jede (wirtschaftliche) Tätigkeit kann ein Vorhaben sein. Beispiele: Landwirtschaft (z.B. Umwandlung von Grünland in Ackerland, das "Beackern" mit z.B. Düngemitteln), Forstwirtschaft (z.B. Waldrodung), Fischzucht, Abschießen von Wölfen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, Schifffahrt, Luftverkehr, Straßenverkehr, ...
 
Wie läuft die Verträglichkeitsprüfung bezüglich eines FFH-Gebiets (inklusive EU-Vogelschutzgebiet) ab?
Hinzuweisen ist auf den Leitfaden der EU-Kommission. Die zuständige Behörde (zumeist nicht die Naturschutzbehörde) prüft:
I. FFH-Vorprüfung (sog. Screening):
1. Ist ein Vorhaben/Projekt beabsichtigt? Frage nach der Beschreibung des Vorhabens und nach der Definition des Projekts.
2. Wo ist es beabsichtigt? Wo liegen FFH-Schutzgebiete? Was sind deren Schutz- und Erhaltungsziele? Blick auf die Schutzgebiete in ihrer Gesamtheit. Eine Frage nach der räumlichen Grenzziehung. Kann ein bestimmter Emissionsradius der Anlage festgestellt werden, muss bestimmt werden, ob innerhalb dieses Reichweitegebiets von XY Metern ein FFH-Gebiet liegt.
3. Welche Vorhaben (Projekte und Pläne) gibt es sonst noch in der Region? Wirken diese zusammen? Wie?
4. Beeinträchtigt das beabsichtigte Vorhaben/Projekt das FFH-Gebiet? Welche Auswirkungen kann das Vorhaben/Projekt auf das zur Erreichung des Erhaltungsziels benötigte Gebiet (d.h. Flächen innerhalb des FFH-Gebiets; nicht auf Art-Populationen, Lebensräume oder Erhaltungsziele als solche) haben? Hierbei sind die Erhaltungsziele des Schutzgebietes in den Blick und in Bezug zu nehmen (Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie); Anknüpfungs- und Bezugspunkt. Sind nachteilige Auswirkungen zu befürchten? Frage nach Beweis und Gegenbeweis, jedoch ohne juristische Beweisführung, sondern bloß "summarische" Prüfung. Die Beweislast liegt praktisch beim Vorhabenträger. Dieser kann ein Gutachten bzgl. der Nichterheblichkeit einholen und vorlegen. Beeinträchtigungen, die in der Vorprüfung festgestellt werden können, sind unerheblich, wenn sie zur Erreichung des Erhaltungsziels vernachlässigt werden können.
5. Ist die vorhersehbare Beeinträchtigung eine erhebliche? Von der zuständigen Behörde wird z.B. eine Stellungnahme der Naturschutzbehörde oder eines Sachverständigen eingeholt.
6. ggf. Feststellung, dass dies so ist und damit eine Verträglichkeitsprüfung stattfinden muss. Andernfalls Feststellung, dass keine Verträglichkeitsprüfung vorgenommen werden muss.
II. FFH-Verträglichkeitsprüfung (eventuell im Rahmen einer Unverträglichkeitsprüfung nach UVPG):
1. Beschreibung des Vorhabens, Nennung etwaig zusammenhängender Vorhaben. Dazu gehören zum einen die bereits existierenden Vorhaben, zum anderen aber auch die bekannten künftigen Vorhaben, sobald diese bereits genehmigt, nicht unbedingt auch im Durchführstadium sind. Es wird die Gesamtbelastung aller Vorhaben ermittelt..
2. Beschreiben der Einflussfaktoren auf die Auswirkungen des Vorhabens.
3. Beschreibung der Schutzgebiete und deren Ziele und Zwecke. Dabei ist auf die Erhaltungsziele des BNatSchG abzustellen.
4. Beschreibung etwaiger Bestandteile der Schutzgebiete. Die Verträglichkeitsprüfung orientiert sich auch an den Bestandteilen des Gebiets (§ 34 Abs. 2 BNatSchG), an den Erhaltungszielobjekten.
5. Beschreibung von Ursachen, Verlauf und Wirkungen. Einschließlich der Beschreibung der Zustände "vorher" und "nachher" sowie Ist- und Soll-Zustand. Es bedarf eines Sachverständigengutachtens mit darin enthaltener Arten-Bestandsaufnahme.
6. Beurteilung der Auswirkungen: Erheblichkeit ja oder nein. Diese Frage ist "objektiv" anhand zahlreicher Kriterien zu beantworten. Unter anderem ist zu fragen, was der Vorhabenträger unternimmt, um erhebliche Beeinträchtigungen gar nicht erst entstehen zu lassen. Es dürfen bei alledem letztendlich keine vernünftigen Zweifel am festgestellten Ergebnis 8einschließlich Wirkungen) bestehen bleiben (objektive Fakten statt subjektive Versprechungen). Eine bloß summarische Prüfung der Auswirkungen (Wirkungen und Wirkursachen, also Ursachen, Verlauf und Wirkungen) reicht auf diese Prüfstufe nicht mehr. Die Behörde muss sich Gewissheit verschaffen, ggf. Sachverständigengutachten einholen.
III. Das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung gilt nicht, sofern es Ausnahmen gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG gibt, wobei in § 34 Abs. 4 BNatSchG wiederum Ausnahmen/Einschränkungen zu diesen Ausnahmen stehen. Kommt die Prüfung zu dem finalen Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung zu besorgen ist, ist das Vorhaben unzulässig. In der Praxis jedoch können zahlreiche Vorhaben mittels § 34 Abs. 3 BNatSchG für zulässig erklärt werden. Die Wirtschaft bekommt den Vorrang ("zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art").
 
Wann darf das beabsichtigte Vorhaben durchgeführt werden?
Erst nach der FFH-Verträglichkeitsprüfung (bzw. bloß FFH-Vorprüfung). Andernfalls handelt es sich um eine Art Selbstjustiz (Ignorieren der Rechtslage). Erst die Rechtsprüfung, dann das Vorhaben. Klagen von Naturschutzvereinigungen machen also Sinn. Sie verhindern den Beginn der Durchführung eines Vorhabens. Sinnlos sollten Klagen nicht eingereicht werden.
 
Ergebnis: Auch in den Gebieten des Netzes Natura 2000 darf Wirtschaft betrieben werden. Allerdings nicht so sehr in den eigentlichen Naturschutzgebieten (s.o.), sondern mehr in den übrigen Bereichen des Natur-2000-Netzes. Entscheidend ist es, wie groß die Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), die Nationalparks (§ 24 BNatSchG), die Naturmonumente (§ 24 BNatSchG) und die Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) einzeln und insgesamt sind. Der Begriff Natura 2000 als solcher besagt zum Verhältnis zwischen Natur und Wirtschafts nichts aus.
 
 

V. Schutz von Landschaftsbestandteilen
Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG) sind als Kleinbiotope wichtig. Beispiele sind: 1. Waldränder, 2. einzelne Bäume (und zwar nicht wegen ihrer Artenvielfalt, sondern wegen ihrer Optik und wegen des Spendens von Schatten) oder Baumreihen oder Alleen (Alleen sind in § 29 Abs. 3 genannt), 3. Feldhecken, Feldgehölze, Feldraine, 4. trockene Mauern für Amphibienarten und Reptilienarten, 5. kleine Fließgewässer und stehende Gewässer oder Wasserfälle, 6. im städtischen Bereich unbebaute Grünflächen.
Die offizielle Definition: "Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten." (§ 29 Abs. 1 S. 1 BNatSchG). Es handelt sich um einen Objektschutz. Objekt sind die in einer Erklärung bestimmte Natur- oder Landschaftsteile X, Y, Z. Diese Teile können Einzelobjekte oder auch eine Objektgruppe (Beispiel: drei Linden) sein. Geprägt werden sie durch die abiotischen und die biotischen Faktoren der Umwelt.
Die Form der Erklärung (Verwaltungsakt oder Schutz-Rechtsverordnung) richtet sich nach dem Landesrecht. Erforderlichkeit bedeutet Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des zu beurteilenden Teils (s.o.). Ob ein Naturteil schutzwürdig ist, muss anhand der Ziele des Naturschutzes beurteilt und entschieden werden (vgl. 3 1 BNatSchG). Schutzbedürftigkeit meint, dass der zu beurteilende Teil selten oder gefährdet ist. Letztendlich muss die Begründung "vernünftig"/plausibel sein. Nicht gefährdete Teile können unter Umständen als Naturdenkmäler geschützt werden (§ 28 BNatSchG). Die Abgrenzung zwischen den Landschaftsbestandteilen und den Naturdenkmälern vollzieht entlang der unterschiedlichen Zwecke des Schutzes. Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler können nur abiotische Faktoren (Boden/Felsen, Wasser/Wasserfälle) und Pflanzen (Vegetation) sein. Tiere scheiden aus. Landschaften in Deutschland sind immer zugleich Kulturlandschaften. Eine echte Wildnis gibt es in Deutschland nicht mehr. Im Gegensatz zu den Naturdenkmälern kann es Zweck der Landschaftsbestandteile sein, eine Lebensstätte für Tiere zu sein. Naturdenkmäler dagegen sind dem Zweck der Kultur dienend.
Voraussetzung ist mindestens eine der in § 29 genannten vier Voraussetzungen. Daraus ergibt sich eine gewisse Mindestgröße. Diese liegt bei irgendwo über fünf Hektar (vgl. Obergrenze zu Naturdenkmälern in § 28 BNatSchG). Zugleich gibt es eine natureigene Maximalgröße; andernfalls wäre der Landschaftsbestandteil kein Bestandteil, sondern selbst eine Landschaft.
Zum relativen Veränderungsverbot nach § 29 Abs. 2 BNatSchG: Die verbotenen Handlungen wie Beschädigung und Zerstörung müssen in der Praxis abgegrenzt werden von den die z.B. Bäume schädigenden oder gar zerstörenden Maßnahmen zum Schutze der Menschen vor einstürzenden Bäumen (Sicherheit und Ordnung für Menschen und Eigentum). Auch zählen nicht gärtnerische oder medizinische Pflegemaßnahmen (Bekämpfung von Krankheiten) dazu.
Ausnahmen darf es nach dem Landesrecht geben. § 67 BNatSchG ermöglicht das Inkraftsetzen von Vorschriften (in einer z.B. Baumschutzsatzung), nach welchen eine Befreiung von den Geboten und -- hier -- Verboten i.S.d. BNatSchG erteilt werden kann, und zwar stets auf Antrag im Einzelfall. Grundsätzlich akzeptierte Gründe sind der Schutz vor Gefahren für Personen oder Sachen sowie zum Schutz vor unbeabsichtigter (unzumutbarer) Härte. Darüber, was alles als zulässiger Ausnahmegrund für die Befreiung im Einzelfall taugt, darf herzlich und juristisch nachgedacht werden... Beispiel: Was ist wichtiger -- ein Baum, welcher ein Hausdach überragt (Naturschutz), oder eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses (Energieeinsparung und Klimaschutz)? Nach welchen Kriterien soll oder darf von dem Gebot/Verbot i.S.d. § 29 Abs. 2 BNatSchG abgewichen werden?
Wer einen (nach z.B. Landesrecht) geschützten Landschaftsbestandteil zulässigerweise beschädigt oder zerstört, darf/soll nach § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG eine Ersatzpflanzung oder eine Geldzahlung vornehmen. Dies gilt nicht unbedingt dann, wenn der zu fällende Baum in der Endphase seines Lebens angekommen ist und ohnehin gefällt werden müsste. Fraglich ist noch, wo die Ersatzpflanzung stattfinden müsste. Auf demselben Grundstück? Das wird nicht überall gelingen. Gestritten werden darf zudem über die Höhe der Geldzahlung (gemäß Baumschutzsatzung).
Eine Befreiung nach § 67 BauGB hat Vorrang gegenüber dem entgegenstehenden Recht im Baurecht, etwa in einer Baugenehmigung mit Baumschutzauflage. Allerdings darf sie nicht einem Bebauungsplan mit Baumschutzregelung widersprechen. Ergo dem Grundsatz nach in einem Bebauungsplangebiet: Bebauungsplan vor Baumschutzregelung vor Baugenehmigung. Dem Grunde nach außerhalb von Bebauungsplangebieten: Baurecht nur unter Beachtung des Baumschutzrechts.
Wer mit einer Regelung betreffend den Baumschutz unzufrieden ist, kann gegen die Vorschrift (Satzung oder Rechtsverordnung) beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Normenkontrolle (nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO) stellen.
 
 
VI. Schutz durch Vertrag -- Vertragsnaturschutz
Beispiele von Vertragsnaturschutz sind Ackerrandstreifen, Blühstreifen und Wiesenbrüterprogramme.
Ackerrandstreifen sind wegen ihrer recht hohen Nährstoffdichte anlässlich der Nähe zum Acker kein guter Standort für Wildkräuter, aber immerhin ein guter Standort für Futter für Tiere wie Rehe und Rebhühner. Ihr Anlegen wird von der EU mit Zuschüssen finanziell gefördert.
Blühstreifen und Blühbrachen werden ebenfalls gefördert (Greening-Programm). Sie sind für die Nahrung (Futter oder speziell Nektar) hilfreich, aber nicht wirklich „Natur“, sondern und weil eher Blühsaatenmischungsstandorte, d.h. vom Menschen künstlich verursachte Natur.
Wiesenbrüterprogramme (Greening-Programm) bieten den Landwirten Zuschüsse/Prämien für das Nichtmähen des Ackers während der Brutzeit von Kiebitz, Feldlerche u.a. Vogelarten.
 
Was wird vereinbart?
Vertragsgegenstand sind Maßnahmen zur Erhaltung von Natur und Landwirtschaft. Der Vertrag wird zwischen der Behörde und einem Bürger (häufig Landwirt) geschlossen. Der Bürger, insbesondere der (Verfügungs- oder Nutzungs-)Berechtigte eines Grundstücks, verpflichtet sich zu einem Tun oder zu einem Unterlassen einer bestimmten Handlung oder zur Duldung einer bestimmten behördlichen Maßnahme auf seinem Grundstück. 
 
Was ist kein vertraglicher Naturschutz?
Zwei Vertragskonstellationen scheiden aus. Erstens: Ein Grundstückskauf durch die Gemeinde zwecks Nutzung eines Grundstücks zu naturschutzbezogenem Zweck ist bloß ein schlichter Kaufvertrag. Zweitens: Die Behörde beauftragt einen Bürger zur Durchführung bestimmter behördlicher Maßnahmen; hier ist der Bürger so etwas wie ein vertraglicher Pflichtenerfüllungsgehilfe der Behörde.
 
Wann kommt ein Naturschutzvertrag in Betracht?
Die Behörde muss nach § 3 Abs. 3 BNatSchG prüfen: "Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann." Also:
a) Die Behörde trifft eine Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Andernfalls ginge es gar nicht um Naturschutz, sondern um etwas anderes. Zuständige Behörde sind entweder die Naturschutzbehörde des Landes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder aber das Bundesamt für Naturschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Als Maßnahmen kommen alle Maßnahmen in Frage, welche der Zielerreichung des § 1 BNatSchG dienen. Maßnahmen, die anderen Zielen dienen, scheiden aus. Ein Beispiel nicht möglicher Maßnahme ist die Ausnahmegenehmigung der Behörde nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zum Abschuss von Wölfen. welche Schafe gerissen haben. Hier darf der Abschuss der Tiere nicht einfach per Vertrag erlaubt werden. Das käme dem Jagdrecht statt Naturschutzrecht gleich.
b) Der Vertrag ist ein Ersatz einseitigen hoheitlichen Handelns. Die Maßnahme, welche durch den Vertrag ersetzt werden soll, muss eine des Ordnungsrechts sein.
c) Es darf keine besonderen Umstände/Ausnahmen geben, welcher zum Ausschluss des Vertragsrechts führen. Ausnahmen sind insbesondere die Eilbedürftigkeit des Falles (die Behörde hat für eine intensivere Vertragsprüfung keine Zeit) und eine Regelung im Landesrecht (eine Abweichung über das Landesrecht zulässig; i.E. Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG).
d) Der Vertrag ist geeignet, das naturschutzfachliche oder landschaftspflegerische Ziel zu erreichen. Der Vertrag muss das naturschutzfachliche oder landschaftspflegerische Ziel hinreichend sicher erreichen können.
e) Es besteht ein angemessenes Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck des Naturschutzes und der Landschaftspflege und dem mit dem Vertrag entstehenden Aufwand. Der beispielsweise organisatorische oder finanzielle Aufwand des Vertragsverhältnisses darf nicht außer Verhältnis zum Ertrag stehen.
f) Die Behörde trifft eine Ermessenentscheidung (Abwägung). Sie stellt die Vor- und die Nachteile des hoheitlichen und die Vor- und die Nachteile des vertraglichen Handelns gegenüber. Es gibt keinen automatischen Vorrang des Vertragsschlusses. Das Ermessen kann nach dem Landesrecht etwas eingeschränkt sein. In Hessen beispielsweise hat der Vertragsnaturschutz eher Vorrang als Nachrang (§ 4 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz HAGBNatSchG).
 
Welches Recht ist auf die Verträge anwendbar?
Der Vertrag ist in aller Regel ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 44 (L)VwVfG). Teilweise handelt es sich um Vergleichsverträge (§ 55 (L)VwVfG). Bei der Vereinbarung der Rechte und Pflichten sollte alles Wichtige detailliert aufgeschrieben werden. Die Behörde jedenfalls ist hierbei verpflichtet, für möglichst eindeutige Vereinbarungsformulierungen zu sorgen. Die Vertragsauslegung richtet sich wie im Zivilrecht nach den allgemeinen Vorschriften (§ 62 S. 2 (L)VwVfG i.V.m. §§ 133,157 BGB).
Der Vertrag ist schriftlich zu fassen (§ 57 (L)VwVfG). Dritte müssen dem Vertrag unter Umständen schriftlich zustimmen (§ 58
(L)VwVfG). Nichtigkeitsgründe darf es nicht geben; § 59 (L)VwVfG.
Eine Vertragsanpassung kann nötig werden (§ 60 (L)VwVfG), auch eine Vertragsauslösung per Kündigung (§ 60 (L)VwVfG oder nach § 62 S. 2 (L)VwVfG i.V.m. dem Recht der Leistungsstörungen (§§ 323 ff., 280 ff. BGB).
 
Besteht bezüglich des Naturschutzvertrages Rechtsschutz?
Ja. Der Bürger (Vertragspartner) kann gegen die Behörde (Vertragspartner) die allgemeine Leistungsklage erheben (§ 43 Abs. 2 VwGO). Die Behörde dagegen kann unter Umständen sowohl ebenso die Leistungsklage erheben als auch -- weiterhin -- einen Verwaltungsakt nach BNatSchG erlassen (sofern der Naturschutzvertrag einen Verwaltungsakt ersetzen sollte). Der Abschluss eines Naturschutzvertrages hebt das Recht der Behörde auf Erlass eines Verwaltungsaktes nicht auf. Andernfalls könnte sich eine Behörde selbst entpflichten.
Gegen einen Verwaltungsakt der Behörde kann der betroffene Bürger die Anfechtungsklage erheben.
 
Hat eine Naturschutzvereinigung bezüglich der Verträge Rechte?
Nein. Naturschutzvereinigungen haben diesbezüglich keine Rechte (§§ 63, 64 BNatSchG). 
 
 
VII. Schutz durch Gesetz -- Gesetzliche Eingriffsregelungen
Das BNatSchG sieht zuerst die Planung der Natur sowie behördliche Eingriffe vor. Wird die Natur zerstört oder beeinträchtigt, kommen das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitsrecht zum Zuge.
  
1. Naturschutzfachliche, landschaftspflegerische Planung

Am Anfang steht die Planung. Naturschutz ist ein Stück weit Planung. Schutz bedeutet Pflege, Entwicklung, Bewahren, Wiederherstellen. Nach § 8 BNatSchG werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet." Die Landschaft muss vorsorgend geplant werden. Die (Fach-)Planung dient der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes. Sie zielt auf nachhaltige Entwicklungen in der Natur.
Der Begriff Landschaftsplanung beschränkt sich nicht auf Landschaften zwischen Wäldern, sondern umfasst den kompletten Naturschutz und die komplette Landschaftspflege. Er zielt auf die mittel- und langfristige Verbesserung der Zustände in der Natur. Die Landschaftsplanung (Vorstellungen, Ziele) wird in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen dargestellt (§ 9 Abs. 2 BNatSchG).
(Landschafts-)Planung bedeutet konkret das Aufzeigen von Handlungsbedarf (Ist-Zustand) und möglichen Mitteln (Maßnahmen) zur Zielerreichung. Die Natur vor Ort muss beschrieben werden in Bezug auf die abiotischen Faktoren Boden, Wasser, Luft und Temperatur/Klima und in Bezug auf die biotischen Faktoren Tierarten und Pflanzenarten und deren Entwicklungen. Sodann muss der angestrebte Soll-Zustand formuliert werden. Dabei sind künftige natürliche Entwicklungen wie der Klimawandel einzubeziehen. Die Details stehen in § 9 Abs. 3 BNatSchG.
Soll in der Natur ein Bauvorhaben realisiert werden, läuft diese Landschaftsplanung auf eine Art Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus. Zusätzlich aber soll die Landschaftsplanung der Erarbeitung eines Maßnahmenkonzepts dienen. Es geht also nicht bloß um ein einzelnes Bauvorhaben, sondern um alle Beziehungen aller Akteure (Unternehmen, Bevölkerung) untereinander. So die Theorie.
Treten "wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum" ein, ist der Landschaftsplan "fortzuschreiben" (§ 9 Abs. 4 BNatSchG). Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Verschlechterungen des Naturzustands. Diese gilt es sodann, aufzufangen.
 
Die Ziele der naturschutzrechtlichen Planung stehen in § 1 BNatSchG. Es geht um die dauerhafte Sicherung von 1. der biologischen Vielfalt, 2. der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und 3. der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswerteigenschaft von Natur und Landschaft. Die Details zu Ziffer 1. stehen in § 1 Abs. 2, die Details zu Ziffer 2. in § 1 Abs. 3, die Details zu Ziffer 3. in § 1 Abs. 4 BNatSchG.
Nach § 1 Abs. 5 BNatSchG sind großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume vor weiterer Zerschneidung zu bewahren." Der Bau einer Autobahn oder einer Eisenbahnstrecke kann die Naturräume in diesem Sinne zerschneiden.
"Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen" (§ 1 Abs. 6 BNatSchG).
 
Auf der überörtlichen Ebene findet die Planung in Gestalt von Landschaftsprogrammen (für das gesamte Staatsgebiet) und in Landschaftsrahmenplänen (für Teile eines Bundeslandes) statt. Auf der örtlichen Ebene sind es die Planungen in den Landschaftsplänen (für die gesamte Gemeinde) und in den Grünordnungsplänen (für Teile der Gemeinde); im Ergebnis
§ 9 Abs. 2 BNatSchG. Der jeweils zuerst genannte Plan ist, sofern er existiert, vorrangig gegenüber dem als Zweites genannten Plan. Für Stadtstaaten gilt ergänzend § 11 Abs. 4 BNatSchG.
Die Landschaftsplanung steht neben der Raumplanung im Sinne des Raumordnungsrechts nach dem Raumordnungsgesetz (ROG). Sie ist naturschutzrechtliche Fachplanung und muss in anderen Planverfahren berücksichtigt werden. Hierfür muss sie inhaltlich so durchgeführt werden, dass deren Bestandsaufnahmen und Ergebnisse in den anderen Verfahren leicht verwendet werden können (§ 9 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 BNatSchG). Deshalb entspricht auf Landesebene das Landschaftsprogramm formell dem landesweiten Raumordnungsplan, und der Landschaftsrahmenplan entspricht dem Regionalplan i.S.d. ROG. Auf Gemeindeebene steht der Landschaftsplan dem Flächennutzungsplan gegenüber, und der Grünordnungsplan passt zum Bebauungsplan. Es fehlt lediglich ein Entsprechendes auf der Bundesebene. Diesbezüglich gibt es nur das ROG, kein bundeseinheitliches Landschaftsprogramm. Deutschland plant die Natur nicht auf Bundesebene; vgl. Art. 20a GG. Dort fehlt der Naturschutz, anders als der Tierschutz. Die Landschaftspläne richten sich nach Landesrecht und sollen die Ziele der entsprechenden Raumordnung beachten (§ 10 Abs. 1, Abs. 4 BNatSchG). Bezüglich der Kommunalebene gilt Entsprechendes nach § 11 BNatSchG.
Der Inhalt der Landschaftspläne usw. ist nach § 9 Abs. 3 BNatSchG vorgegeben. Diese werden durch landesrechtliche Vorgaben ergänzt (z.B. § 6 Hessisches HAGBNatSchG). Die Pläne geben nur Informationen, Ziele und Maßnahmen preis. Sie begründen keine Rechtsansprüche zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen. Die planaufstellende Behörde ist an die Pläne anderer Planerstellungsbehörden gebunden. Eine gerichtliche Anfechtung von Landschaftsplänen ist zumeist nur im Rahmen eines Verfahrens gegen Entscheidungen auf der Grundlage dieser Pläne möglich, d.h. erst dann. Werden die Informationen, die im Landschaftsplan stehen, von der anderen, weiteren Behörde nicht beachtet, liegt nicht selten ein Abwägungsmangel vor, der dazu führen kann, dass die Entscheidung, welche getroffen wird, rechtswidrig ist. Ein gewisser, indirekter Rechtsschutz also ist möglich.
Für konkrete Umsetzungen sind beispielsweise die Bauaufsichtsbehörde (bzgl. bebaute Flächen), die Wasserbehörde (bzgl. Renaturierung von Flussläufen) oder die Forstbehörde (bzgl. Waldfestlegungen) zuständig (vgl. § 179 BauGB, § 3 Abs. 3 BNatSchG, § 14 HessWaldG).
Von den Landschaftsplänen im rechtlichen Sinne unmittelbar betroffen sind Menschen nur selten. Gelegentlich jedoch stehen dort konkrete Rechte und Pflichten bzw. Gebote und Verbote. In einem solchen Fall kann der Betroffene unter Umständen die Befreiung von den Verpflichtungen beantragen (§ 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG).
 
2. Schutz durch Strafrecht
Strafrechtliche Kernvorschrift ist § 329 Absatz 3 bzw. Absatz 4 Strafgesetzbuch (StGB). Die Absätze 5 und 6 modifizieren den Strafrahmen. Die Vorschrift § 329 StGB lautet:
 
§ 329 StGB: "(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
5. Wald rodet,
6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
8. ein Gebäude errichtet
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen
1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG … über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (…) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG … zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (…), …, aufgeführt ist, oder
2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG … zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (…), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (…) geändert worden ist, aufgeführt ist,
erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."
Weitere Strafvorschriften sind § 71 BNatSchG und § 71a BNatSchG. §  71 BNatSchG lautet:
 
§ 71 BNatSchG: "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
1. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a,
2. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder
3. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 … über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (…), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (…) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art
1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
 
(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat."

§ 71a BNatSchG bezieht sich vornehmlich auf die Verstöße gegen § 44 BNatSchG (Störung oder Tötung von Exemplaren besonders geschützter Tierarten) und enthält ebenso lange Verweisketten von einem Paragrafen auf den nächsten Paragrafen. Allein schon diese Verweisketten sind zur Herstellung von Rechtsklarheit abträglich. Der "Normalbürger" hat kaum eine Chance, nachvollziehen zu können, was nun strafrechtlich verboten ist und was nicht.
 
Das Naturschutzstrafrecht als Teil des Umweltstrafrechts geht von einem Dogma aus, und zwar von dem Grundsatz der sog. Verwaltungsakzessorietät. Das heißt: Ein Bürger, der gegen eine Strafvorschrift (hier § 329 StGB oder § 71 oder § 71a BNatSchG) verstößt und sich hierfür auf einen zu seinen Gunsten erlassenen Verwaltungsakt (begünstigenden Verwaltungsakt) berufen kann, kann sich auf einen Rechtfertigungsgrund stützen. Ein nicht ganz reales Beispiel: Die zuständige Behörde entscheidet, dass der Braunbär "Bruno" (im Jahre 2006) abgeschossen werden darf und berechtigt per Verwaltungsakt den Jäger J, den Bären zu erlegen. Der Jäger J schießt und trifft. Gesetzt den Fall, dass die Behörde die Abschussgenehmigung (§ 45 BNatSchG) zu Unrecht erteilt und dem Jäger J deshalb zu Unrecht berechtigt hat, hat der J gleichwohl keine Straftat (z.B. nach § 329 Abs. 3 Nr. 6 StGB in einem Naturschutzgebiet oder Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG außerhalb eines Naturschutzgebiets) begangen. Denn die behördliche Entscheidung entlastet ihn. Der Bürger muss sich darauf verlassen können, dass der Staat, der ihm etwas erlaubt, nicht hinterher sagt, dass das Handeln nach dieser Erlaubnis strafrechtlich verboten ist.
 
Dies gilt nach überwiegender Meinung in der Fachliteratur auch für den Fall, dass die Berechtigung (d.h. Genehmigung etc.) erschlichen worden ist und es um eine Straftat nach nur §§ 71, 71a BNatSchG geht. § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB heißt: Eine Genehmigung etc. gilt auch dann nicht als gegeben, wenn vorliegt: "ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung." Die Juristen streiten sich...
 
Dass oder ob dies auch in einem Fall gilt, in welchem ein den Bürger belastender Verwaltungsakt ergangen ist, ist umstritten. Doch der BGH hält die Strafbarkeit dann für stets gegeben. Das heißt: Wird der Bürger von der Behörde zu etwas verpflichtet, was rechtswidrig ist, und ist die Behördenentscheidung falsch/rechtswidrig, dann geht der Bürger nicht straffrei aus. In einem solchen Fall darf er dem Staat nicht vertrauen!? Die Bürger haben hier schlechte Karten. Immerhin kann/könnte das Ermittlungsverfahren dann sicherlich wegen geringer Schuld eingestellt werden.
 
Ein anderes, zweites Praxisproblem für den Mandanten besteht darin, dass die Rechtsbegriffe des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitsrechts inhaltlich trotz derselben Vokabel nicht immer identisch sind mit den Vokabeln des Verwaltungsrechts (Naturschutzrechts). Es bedarf also teils der juristischen Überprüfung, ob dieselben Begriffe das Gleiche oder aber Verschiedenes meinen. Einige Begriffe des Strafrechts sind in § 330d StGB definiert.
Es empfiehlt sich, in Fällen mit unklarer Rechtslage vor Begehung der "Tat" einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen und die Rechtslage detailliert überprüfen zu lassen. Denn auch gut begründete anwaltliche Auskünfte im Voraus können als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden. Das Naturschutzstrafrecht gehört zu den komplizierten Rechtsmaterien des Strafrechts. Ein "Huschhusch" an Auskunft verbietet sich.
 
Die Straftaten in Stichworten sind unter anderem:
- In Naturschutzgebieten: Abgrabungen, Bodenschätze-Gewinnung, Gewässerveränderung, Waldrodung, Fangen besonders geschützter Tierarten, Entfernen besonders geschützter Pflanzenarten, Errichten von Gebäuden u.a.; § 329 Abs. 3 StGB. Es handelt sich um Unternehmer-Strafrecht.
- Erhebliche Störungen streng geschützter Tierarten; § 71 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BNatSchG. Einschließlich der Entwicklungsformen wie Kaulquappen; § 71 i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG. Rechtfertigung: landwirtschaftliches Handeln; § 44 Abs. 4 ff. BNatSchG, und sozialadäquates/typisches Verhalten mittels Industrieanlagen (z.B. Windkraftanlagen mit Milan-Tötungen).
- Entnahme, Beschädigung, Zerstörung einer wild lebenden Pflanze einer streng geschützten Art; § 71 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BNatSchG. Unglücklich, wer in der Natur Blumen pflückt und nicht weiß, dass diese streng geschützt sind. Eltern "haften" für ihre Kinder... Allerdings: Die bloß leichtfertige Tat ist privilegiert; das Strafmaß ist deutlich niedriger oder die Tat ist straffrei; § 71 Abs. 5, Abs. 6 BNatSchG.
- Kauf oder Verkauf oder sonstiger Handel streng geschützter Arten; § 71 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 21 BNatSchG: Vermarktungsverbot. Erhöhtes Strafmaß bei Gewerbebetrieb; § 71 Abs. 3 BNatSchG.
- Besitz einer streng geschützten Tier- oder Pflanzenart; § 71a Abs. 1 Nr. 2 lit. a BNatSchG.
- Erhebliche Störungen besonders geschützter Tierarten; § 71a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a BNatSchG. Einschließlich der Entwicklungsformen wie Kaulquappen. Rechtfertigung: landwirtschaftliches Handeln; § 44 Abs. 4 ff. BNatSchG, und sozialadäquates/typisches Verhalten mittels Industrieanlagen (z.B. Windkraftanlagen mit Milan-Tötungen). Auch hier gibt es bei leichtfertiger Tat Privilegien; § 71a Abs. 4, Abs. 5 BNatSchG.
- Besitz einer (bestimmten) besonders geschützten Vogelart; § 71a Abs. 1 Nr. 2 lit. b BNatSchG.
 
Wer einen Tier- oder Pflanzenhandel betreibt, begeht unter Umständen noch andere Straftaten, etwa Urkundenfälschungen oder im Vorfeld gar Wilderei. Es gibt mehrere Begleitumstände-Straftaten, welche in Frage kommen.
 
Die Kanzlei Wüstenberg ist ausschließlich für die Verteidigung zu haben. Wer einen anderen anschwärzen und eine Strafanzeige abgeben möchte, sollte sich einen anderen Rechtsanwalt suchen. Die meisten Ermittlungsverfahren werden, sobald Fristen verstrichen oder Rechtsfragen eröffnet sind, ganz oder wegen Geringfügigkeit der Schuld oder mit Auflagen eingestellt (§§ 153, 153a StPO). Naturschutzrechtliche Strafrechtsfragen sind nicht selten kompliziert. Wer einen Strafbefehl erhält (§ 407 StPO), sollte sich anwaltlich beraten lassen. Rechtsbehelfsbelehrung lesen!
 
Schmuggelware und andere Tat-Gegenstände können von der Behörde eingezogen werden (§ 330c StGB bzw. § 72 BNatSchG). Tiere und Pflanzen, die eingezogen werden, werden von den Behörden an Tierparks oder andere Tierhaltungseinrichtungen abgegeben statt vernichtet/getötet. Ob die Einziehung im konkreten Fall verhältnismäßig und damit zulässig ist, sollte rechtlich überprüft werden.
 
 
3. Schutz durch Ordnungswidrigkeitstatbestände
§ 69 BNatSchG enthält den Bußgeldkatalog. In Stichworten sind dies unter anderem:
- Einfaches Beunruhigen eines Tieres in der Natur (vorsätzliches Aufscheuchen); § 69 Abs. 1 BNatSchG. Rechtfertigung: landwirtschaftliches Umpflügen eines Ackers, forstwirtschaftliches Bäumefällen.
- Erhebliche Störungen besonders geschützter Tierarten; § 69 Abs. 2 BNatSchG. Einschließlich der Entwicklungsformen wie Kaulquappen; § 69 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG. Rechtfertigung: landwirtschaftliches Handeln; § 44 Abs. 4 ff. BNatSchG, und sozialadäquates/typisches Verhalten mittels Industrieanlagen (z.B. Windkraftanlagen mit Milan-Tötungen). Eventuell Strafvorschrift § 71 BNatSchG einschlägig und dann vorrangig.
- Tierhaltung besonders geschützter Arten ohne vorherige Berechtigung hierzu; § 69 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG.
- Fangen und vorübergehendes Besitzen einer besonders geschützten Art ohne vorherige Berechtigung hierzu; § 69 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG.
- Entnahme einer besonders geschützten Art aus der Natur ohne vorherige Berechtigung hierzu; § 69 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG; ggf. bei gewerblicher Entnahme auch § 69 Abs. 3 Nr. 11 BNatSchG.
- Füttern von Wölfen; § 69 Abs. 2 Nr. 5a BNatSchG.
- Störungen sonstiger Tierarten; § 69 Abs. 3 BNatSchG.
- Beschädigung einer Lebensstätte einer wild lebenden Tier- oder Pflanzenart; § 69 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG.
- Entnahme einer wild lebenden Pflanze aus der Natur; § 69 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG.
- Verstoß gegen die Veränderungsverbote in den Naturschutzgebieten jeder Art (s. Schutzgebiete), d.h. entgegen den Bestimmungen in den Schutzgebietsverordnungen; § 69 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG.
- Eingriffe in Natur und Landschaft ohne vorherige Berechtigung hierzu; § 69 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG.
- unerlaubtes Fracking; § 69 Abs. 3 Nr. 4a BNatSchG.
- Zerstörung eines Naturdenkmals; § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG.
- erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets; § 69 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG.
- Zerstörung einer Bodenfläche oder einer Grünfläche in der Natur; § 69 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG.
- Abschneiden von Baum, Hecke, Zaun, Röhricht; § 69 Abs. 2 Nr. 13, Nr. 14 BNatSchG.
- Zerstörung eines Grabens in der Natur mit Auswirkung auf Tier oder Pflanze; § 69 Abs. 2 Nr. 15 BNatSchG.
- Aufsuchen von Höhle, Stollen, Erdkeller o.ä. mit Ausnahmen; § 69 Abs. 2 Nr. 16 BNatSchG.
- Aussetzen von invasiver Art, z.B. nicht-europäische Arten; § 69 Abs. 2 Nr. 17 BNatSchG, ggf. noch § 69 Abs. 6 BNatSchG.
- Kauf oder Verkauf besonders geschützter Arten; § 69 Abs. 2 Nr. 21 BNatSchG.
- Import oder Export besonders geschützter Arten; § 69 Abs. 2 Nr. 22 BNatSchG.
- Errichten oder Verändern von baulichen Anlagen an Ufern oder Gewässern; § 69 Abs. 2 Nr. 26 BNatSchG.
- weitere Handlungen, und zwar nach dem Landesnaturschutzgesetz; § 69 Abs. 8 BNatSchG.
 
Zuständige Bußgeldbehörde ist, je nach Fall, das Bundesamt für Naturschutz, das örtliche Hauptzollamt (Zollbehörde) oder eine nach Landesrecht bestimmte Behörde, nicht selten eine Stelle im Regierungspräsidium des Regierungsbezirks; § 70 BNatSchG. Im Falle des Erhalts eines Bußgeldbescheids ist die Rechtsbehelfsbelehrung zu lesen! Ein Einspruch kann zumeist nur binnen zwei Wochen ab Zugang des Bescheids eingelegt werden; § 67 OWiG. Die Kanzlei Wüstenberg ist ausschließlich für die Verteidigung zu haben. Wer einen anderen anschwärzen und eine Anregung auf Erteilung eines Bußgeldbescheids abgeben möchte, sollte sich einen anderen Rechtsanwalt suchen.
 
 
4. Schutz durch Behörde -- Behördliche Maßnahmen
Ein Unternehmen benötigt...
a) die behördlichen Zulassung eines beabsichtigten Vorhabens (Projekts), wenn dieses in einem Gebiet des Netzes Natura 2000 durchgeführt werden soll (§§ 34 bis 36 BNatSchG); s.o.
b) die behördliche Genehmigung für einen Eingriff (i.S.d. § 15 BNatSchG), welcher keiner behördlichen Zulassung (s. zuvor) oder Anzeige (s. sogleich) nach anderen Rechtsvorschriften bedarf (§ 17 Abs. 3 S. 1 BNatSchG). Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind (§ 17 Abs. 3 S. 2, S. 3 BNatSchG). Wer keine Zulassung benötigt, benötigt immerhin eine Genehmigung. Also entweder Zulassung oder Genehmigung!
c) die behördliche Genehmigung für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Abs. 4 S. 1 BNatSchG),
d) die behördliche Ausnahmegenehmigung für einen Eingriff in das besondere Artenschutzrecht i.S.d. §§ 44 BNatSchG (§ 45 Abs. 1 bis Abs. 7 BNatSchG).
e) die behördliche Ausnahmegenehmigung für einen Eingriff in ein gesetzlich geschütztes Biotop wegen des sonst geltenden Verbots i.S.d. § 30 Abs. 2 BNatSchG (§ 30 Abs. 3 BNatSchG).
f) die behördliche Ausnahmegenehmigung für den Bau oder Ausbau eines Gebäudes in unmittelbarer Ufer- oder Gewässernähe (§ 61 Abs. 3 S. 1 BNatSchG).
g) die behördliche Befreiung von bestimmten Geboten oder Verboten nach dem BNatSchG bzw. nach einer Rechtsverordnung aufgrund des BNatSchG.
 
Ein Unternehmen muss...
h) ein Vorhaben (Projekt) in einem Natura-2000-Gebiet anzeigen (Anzeige), sofern dieses nicht der Zulassung oder Genehmigung bedarf (§ 34 Abs. 6 S. 1 BNatSchG).
 
Die zuständige Naturschutzbehörde darf insbesondere...
a) in den obigen Genehmigungsfällen gemäß § 17 BNatSchG eine Anordnung treffen (§ 17 Abs. 4 bis Abs. 9 BNatSchG), insbesondere auch Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands besonders geschützter Arten (§ 44 BNatSchG) auferlegen (§ 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG).
b) in Fällen des Schädigens der Natur gemäß dem Umweltschadensgesetz eine Anordnung treffen (§ 19 Abs. 4 BNatSchG).
c) in den Fällen einer nötigen Anzeige das Vorhaben befristen oder beschränken (§ 34 Abs. 6 S. 2 BNatSchG) oder untersagen (§ 34 Abs. 6 S. 5 BNatSchG) oder vorläufig einstellen(§ 34 Abs. 6 S. 4 BNatSchG), sofern die Anzeige noch nicht erfolgte. Dies gilt auch für das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen (§ 35 BNatSchG).
d) im gesamten Bundesgebiet Maßnahmen zur Sicherstellung des unbeabsichtigten Tötens oder Fangens treffen (§ 38 Abs. 2 S. 2 BNatSchG).
e) eine Anordnung mit dem Inhalt treffen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist (§ 40 Abs. 3 BNatSchG).
f) eine Anordnung gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten, welche eine Bewirtschaftung betreiben, durch welche sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer besonders geschützten Art (§ 44 BNatSchG) durch die Bewirtschaftung verschlechtert, mit dem Inhalt treffen, dass bestimmte erforderliche Bewirtschaftungsvorgaben zur Abwendung dieser Verschlechterung zu erfüllen sind (§ 44 Abs. 4 S. 3 BNatSchG).
g) selbst oder mittels Dritter Grundstücke betreten (Zutrittsrecht; §§ 52, 65 BNatSchG).
h) eine Anordnung über Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Gebote und Verbote i.S.d. BNatSchG sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Auffangtatbestand § 3 Abs. 2 BNatSchG). Hierzu zählen insbesondere: Maßnahmen bei Verstößen gegen die Tierhaltung, Tierzucht und den Tierhandel (§ 54 Abs. 5 BNatSchG in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung) und bei Verstößen gegen das besondere Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG). Ein Beispiel: Ein Bauvorhaben war zugelassen/genehmigt worden, und es finden sich nun Fledermäuse in dem Gebäude ein. Die Behörde darf dann Schutzmaßnahmen anordnen. Rechtliche Schwierigkeiten bezüglich der Frage nach der Berechtigung der Behörde kann es geben, wenn das Landesnaturschutzgesetz weitere Befugnisse der Behörden vorsieht. Hier stellt sich die Frage, ob das Bundesrecht die Rechtslage abschließend regelt oder nicht.
 
 
VIII. Naturschutz und Waldschutz
In Deutschland wachsen rund 50 Baumarten. Einige von ihnen bilden Wälder. Es gibt Wälder im natürlichen Sinn und Forste. Die Forste dienen der Holzproduktion für Möbel, Papier, Versandhandel- und Umzugskartons etc. Das Bestreben, möglichst viel Holz in möglichst kurzer Zeit zu produzieren, führt beiläufig zum Artenschwund in den "Wäldern", welche Forste sind.
Ein „Urwald“ enthält viel mehr Baumarten als Forste und viel mehr das Licht liebende Tier- und Pflanzenarten. Denn ein „Urwald“ produziert natürlich entstehende Zusammenbrüche von Baumbeständen innerhalb seines Ausbreitungsgebiets (Bezirks). Aufgrund des Altholzes und des Totholzes fallen bei starkem Wind Bäume um.
In Forsten hingegen gibt es vornehmlich die Arten, die weniger Lichtung und Licht benötigen. Es leben dort mehr die die Dunkelheit liebenden Arten. Kahlschläge erhöhen die Biodiversität vor Ort. Wird jedoch ein gesamter Forst "geerntet", gibt es gar keinen Wald mehr.
Der Naturschutz vor Ort sollte das Ziel verfolgen, möglichst viel Alt- und Totholz zu erreichen. Bäume müssen alt werden können. Die „industriemäßige Agrarproduktion“ dagegen ist, naturschutzfachlich gesehen, schlecht.
 
Was ist ein Wald?
Der Rechtsbegriff Wald stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Ein Grundstück, welches ursprünglich als eine Wiese genutzt worden war, und dann im Laufe der Zeit verbuscht und verwaldet, wird automatisch/sukzessive zu einem Wald. Auf rechtliche Genehmigungen o.a. kommt es nicht an. Kraft gesetzlicher Fiktion gelten völlig abgeholzte Waldflächen auch weiterhin als Wald. Der Wald wird dann rechtlich nicht zur Wiese. Einer vorherigen Aufforstungsgenehmigung bedarf es für die Waldentstehung jedenfalls nicht. Aus der Rechtsprechung:
Wald i.S.v. § 2 LWaldG ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche… Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze… Nicht von Bedeutung für die Beurteilung der Waldeigenschaft sind Aspekte wie Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion und Bestockungsdichte oder der (geringe) Wert des Baumbestandes (…). Maßgebend ist dagegen, ob die Ansammlung von Waldbäumen und -sträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt und sich dort ein Bestandsinnenklima entwickeln kann, wobei eine Größe von 0,2 ha hierfür als Anhaltspunkt dienen kann (…). Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand auf einer entsprechenden Fläche Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (…). Handelt es sich dagegen um kleinere Flächen in der Flur, die (lediglich) mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind, gelten diese Flächen gemäß § 2 Abs. 4 LWaldG nicht als Wald im Sinne des LWaldG.“ (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2014 – 4 K 404/14).
 
 
IX. Naturschutz und Klimaschutz
Die Biomasse, bestehend aus Pflanzen und Tieren u.a., führt auch dann, wenn Wälder und Moore aufgebaut werden, mittelfristig, d.h. in einer Zeitspanne von ungefähr zwei tausend bis eine Million Jahren, zu keiner Kohlenstoffdioxidbindung; denn Bäume werden durchaus ein tausend Jahre alt und binden bis dahin CO2. Doch dann zersetzen sie sich und setzen CO2 wieder frei. Allerdings, d.h. während der nächsten 500 Jahre, binden sie CO2 und können auf diese Weise zur Verlangsamung des Klimawandels während eben dieser Zeit beitragen. Auch langfristig, d.h. in einer Zeit von über mehreren Millionen Jahren, können sie Biomasse dauerhaft speichern. Im Idealfall entsteht Rohöl.
 
 
X. Schadensersatz wegen Naturschäden
Das Schadensersatzrecht nach den "allgemeinen" Vorschriften des BGB (z.B. § 823 BGB mit der Haftung wegen unerlaubter Handlung), des WHG (z.B. § 89 WHG mit der Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit), des GenTG (z.B. § 32 Gentechnikgesetz) oder anderer Gesetze besteht unverändert. Zusätzlich greift das Umweltschadensgesetz (USchadG).
Das USchadG schützt vor...
1. Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen i.S.d. § 19 Abs. 2, Abs. 3 BNatSchG, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG).
2. Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG), egal, ob der Verursacher vorsätzlich/fahrlässig oder nicht vorsätzlich/fahrlässig gehandelt hat (also immer).
3. unmittelbaren Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 zum USchadG aufgeführten Tätigkeiten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG).
 
Der Schutz dieses Gesetzes ist nicht etwa auf die Schutzgebiete i.S.d. BNatSchG beschränkt, sondern gilt im gesamten Staatsgebiet. Die Vorschriften des USchadG ergänzen insbesondere die §§ 44 ff. BNatSchG betreffend den Artenschutz und die §§ 33 ff. BNatSchG betreffend den Schutz des Netzes Natura 2000 (also Artenschutz und Gebietsschutz), und zwar mittels Informationspflichten und Sanierungspflichten der i.d.R. Unternehmen.
 
Was ist ein Schaden i.S.d. USchadG?
Es muss ein Umweltschaden eingetreten sein oder eintreten können. Ein Umweltschaden ist: "a) eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes [Verweis auf BNatSchG], b) eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes, c) eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht" (§ 2 Nr. 1 USchadG).
Ein Schaden ist ein "Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource" (§ 2 Nr. 2 USchadG).
§ 3 Abs. 1 USchadG bezieht sich auf Umweltschäden. Umweltschäden werden in § 2 Nr. 1 USchadG definiert (s. zuvor). § 19 Abs. 1 S. 1 BNatSchG, auf welchen in § 2 Nr. 1 Buchstabe a) USchadG verwiesen wird, definiert: "Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat." (Biodiversitätsschaden). Der Schadenseintritt kann im gesamten Staatsgebiet eintreten, also nicht bloß in einem Schutzgebiet innerhalb des Netzes Natura 2000! In diesen spezielleren Fällen (Biodiversitätsschadensfall) muss die Erheblichkeit der nachteiligen Auswirkungen festgestellt werden. Die Beweislast hierfür trägt der Gläubiger, also Behörde bzw. mittelbar die Naturschutzvereinigung.
 
Für welche Schadensverursachungen gilt das USchadG nicht?
Das USchadG gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 3 USchadG. Darunter fallen Schäden aufgrund eines außergewöhnlichen, unabwendbaren und nicht beeinflussbaren Naturereignisses (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 USchadG). Die Sturzflutkatastrophe im Ahrtal 2021 könnte als ein solches unabwendbares Naturereignis definiert werden. Dann würden Schäden durch z.B. Ölfässer, deren Öl in die Natur fließt, keine Schadensersatzansprüche auslösen.
Zudem ist die Schadenshaftung in den Fällen der Biodiversitätsschäden ausgeschlossen nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNatSchG: "Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind." Der eingetretene Schaden gilt hiernach nicht als Schaden.
 
Wer kann in Anspruch genommen werden?
Unter anderem alle natürlichen oder juristischen Personen, die beruflich handeln (§ 2 Nr. 3 USchadG). Also alle Unternehmen. Es haften nur die Handelnden, die Handlungsstörer.
 
Für was kann eine Person (Unternehmen) in Anspruch genommen werden?
Nach § 2 Nr. 3 USchadG nur für Schäden, welche durch Handlungen verursacht wurden, die "dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht" haben (§ 2 Nr. 3 USchadG). Es muss eine gewisse Ursächlichkeit festgestellt werden können. Es handelt sich um Handlungen in der Natur. Nicht gemeint sind Handlungen am Schreibtisch wie -- auf Seiten der Behörde -- das Ausstellen einer Zulassung oder Genehmigung oder Befreiung. Bei Handlungen durch ein anderes Unternehmen als das eigene, stellt sich die Frage, ob nur das andere oder auch das eigene Unternehmen kausal tätig war.
 
Was sind Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Es gilt die Definition i.S.d. Zivilrechts. Vorsatz gleich Wissen und Wollen der Tat (Definition kraft Rechtsprechung). Fahrlässigkeit gleich Nichtbeachten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB).
 
Wie wird der Schädiger in Anspruch genommen?
Es gelten die §§ 4 bis 6 USchadG: Informationspflichten nach § 4 USchadG, Gefahrenabwehrpflicht nach § 5 USchadG, Sanierungspflicht nach § 6 USchadG, ergänzend die Kostentragungspflicht nach § 9 USchadG hierfür (z.B. Kosten für Gutachten und Beseitigung der Schäden; ähnlich Bundesbodenschutzgesetz bzgl. Altlastensanierungen).
 
Was darf die zuständige Behörde (z.B. Ordnungsbehörde) anordnen?
Die Behörde darf besondere Sanierungsmaßnahmen anordnen (§ 8 USchadG) und Vermeidungsmaßnahmen und Schadensbegrenzungsmaßnahmen und allgemeine Sanierungsmaßnahmen anordnen (§ 7 Abs. 1 USchadG). Der Behörde steht ein Entscheidungsspielraum zu (§ 7 Abs. 2 USchadG: "kann"). Die Behörde ist zur Überwachung und zur Durchsetzung der nach dem USchadG bestehenden Verpflichtungen seitens der Unternehmen usw. verpflichtet (§ 10 Abs. 1 USchadG).
 
Wie steht es um die Praxisrelevanz?
Das USchadG wird nur selten angewandt. Meistens erlangt die Behörde zwar Kenntnis von Schaden, nicht jedoch auch Kenntnis vom Täter. Doch die Bedeutung des USchadG nimmt kontinuierlich -- auf niedrigem Niveau -- zu.
 
 
XI. Rechtsschutz

Naturschutzvereinigungen haben Rechte aus § 63 (Beteiligungsrechte) oder § 64 BNatSchG i.V.m. UmwRG (Klagerechte). Die Klagebefugnis von Naturschutzvereinigungen gegen Ausnahmegenehmigungen i.S.d. § 45 Abs. 7 BNatSchG ist inzwischen anerkannt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2020 -- 4 ME 97/20 oder auch 4 ME 116/20 -- bezüglich des Wolfsschutzes). Hinzu kommen die Rechte der Naturschutzvereinigungen aus § 10 USchadG (Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen) und § 11 Abs. 2 USchadG i.V.m. UmwRG (Klagerecht).
Unternehmen haben die Möglichkeit, anlässlich eines Verwaltungsakts der Behörde eine Anfechtungsklage oder anlässlich der Verweigerung seitens der Behörde eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO einzureichen. Es gilt insoweit das Recht der VwGO in Verbindung mit dem Landesrecht (AGVwGO). In Niedersachsen, in Mecklenburg-Vorpommern und in Rheinland-Pfalz wird gegen einen naturschutzrechtlichen Bescheid das Widerspruchsverfahren/Vorverfahren durchgeführt. In Bayern und in Hessen muss sogleich das Klageverfahren durchgeführt werden, weil das Vorverfahren/Widerspruchsverfahren dort entfällt.
 
 

 
Links:
Die Aarhus-Konvention (Gesetzestext oder Gesetzestext) verleiht den Naturschutzvereinigungen das Recht, gegen behördliche Entscheidungen vorzugehen (Art. 9 Abs. 3 AK).
Liste der vom Umweltbundesamt nach UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigungen (Stand: 01. Oktober 2024).
Liste Schleswig-Holstein Naturschutzvereinigungen (Stand Oktober 2022).
 
Europäische Kommission (EU-Kommission), Info-Seite "Beschwerde", Beschwerdeformular.
EU-Vogelschutzrichtlinie RL 79/409/EWG (Text).
EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie FFH-RL 92/43/EWG (Text).
FFH-Schutzgebiete in Deutschland; Überblick auf Wikipedia.
Gebiete Natura 2000 = im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG.
Waldbericht 2021 Bund
Waldschutzbericht 2021 Hessen
Deutscher Naturschutzrechtstag e.V. (DNRT)
Neues aus dem Europäischen Parlament (News EU I)
Neues aus der Europäischen Kommission (News EU II)
 
Ökopunkte:
Gewerbliche Ökokontobetreiber -- Listen. Baden-Württenberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
 
Wolfsverordnungen:
Sächsische Wolfsmanagementverordnung 2019 (SächsWolfMVO).
Brandenburgische Wolfsverordnung 2022 (
BbgWolfVO).
Brandenburgische Wolfsverordnung 2018 (alt).
Bayerische Wolfsverordnung 2023 (BayWolfV).
In Niedersachsen: § 28b NJagdG 2022.
Niedersächsische Wolfsverordnung 2022 (alt).
Wolfsmonitoring Niedersachsen (Wolfsmonitoring).
 
Jagdgesetze:
BJagdG
Baden-Württemberg: JWMG BW.
Bayern: BayJG und AVBayJG.
Berlin: LJagdG Bln und JagdA/ZV Bln.
Brandenburg: BbgJagdG und BbgJagdDV.
Bremen: BremLJagdG und BremJagdzeitenVO.
Hamburg: LJagdG HA und JagdRglV HA.
Hessen: HJagdG und HJagdV.
Mecklenburg-Vorpommern: LJagdG M-V und JagdZVO M-V.
Niedersachsen:
NJagdG und DVO-NJagdG.

Nordrhein-Westfalen: LJG NRW und LJZeitVO NRW.
Rheinland-Pfalz: LJG RP und LJVO RP.
Saarland: SJG und DV-SJG.
Sachsen: SächsJagdG und SächsJagdVO.
Sachsen-Anhalt: LJagdG SA und LJagdG-DVO SA.
Schleswig-Holstein: LJagdG SH und JagdZV SH.
Thüringen: ThJG und ThürJZVO.
Die Abkürzung "LJG" steht für Landesjagdgesetz. "DV" und "DVO" bedeuten Durchführungsverordnung.
 

 

Literatur:
EU-Kommission, Leitfaden „Natura 2000–Gebietsmanagement – Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“, 2019 (Stand 21.11.2018) (Link).
EU-Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (Stand Februar 2007) (Link).
Frey, Andreas, „Dürre wird Normalzustand: Deutschland trocknet aus“, in: faz.net vom 18.07.2022 (Artikel). Hessen rief, wie fast alle anderen Länder auch, am z.B. 18.07.2022 die zweithöchste Alarmstufe bzgl. Waldbrandgefahr aus (hessenschau.de vom 18.07.2022 (Artikel).
Weltweiter Geburtenrückgang bis 2100? Zeit vom 21.03.2024.
 
 
 
 
 
Offenbach am Main, 30.10.2024
 
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