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Wirtschaft mit Umweltschutz
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Kanzlei
Wie soll der Mensch mit der Umwelt umgehen? Die Kanzlei Wüstenberg berät und vertritt Unternehmen und Vereine vornehmlich in Sachen
Umweltschutzrecht. Im Vordergrund stehen besonders das Umweltrecht ohne
das Bau- und Planungsrecht (Beispiele: Gewässerrecht,
Tierarten-Tötungsrecht, Waldschutz, Rohstoffschutz) sowie
allgemein das Verhältnis
„Bürger/Unternehmen -- Staat" (allgemeines Verwaltungsrecht,
Staatsrecht und Rechtspolitik bezüglich unterschiedlicher Rechtsangelegenheiten).
Die Kanzlei begleitet Sie in Behördenverfahren und in Gerichtsverfahren.
Zum Umweltrecht zählen z.B.:
- Naturschutzrecht (Biotopschutzrecht, Artenschutzrecht, Renaturierungsverordnung (EU-Recht))
- Rohstoffrecht (Bergrecht u.a.), Recycling, Kreislaufwirtschaftsrecht (Abfallrecht u.a.)
- Wasserrecht mit Meeresschutzrecht (Gewässerschutz, Düngerecht u.a.)
- Bodenschutzrecht (Waldrecht, Pflanzenschutzrecht u.a.)
- Klimaschutzrecht, Luftreinhalterecht
- Atomrecht
- Handelsrecht mit umweltrelevanten Pflichten (Lieferkettengesetz, EU-Entwaldungsverordnung u.a.)
Die
Kanzlei existiert seit über 24 Jahren. Im Laufe dieser Zeit
haben sich die Arbeitsschwerpunkte geändert -- vom IT-Recht
über das Wettbewerbsrecht zum Umweltrecht (Generalität mit Verwaltungsrecht, Strafrecht, Zivilrecht und Rechtspolitik).
Willkommen sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung = Fragen
von rechtspolitischer Tragweite. „Grundsätzliche Bedeutung
... kommt einer Rechtssache zu,
wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung
erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse
der
Einheit und der Fortbildung des Rechts ...
Klärung bedarf.
Das Darlegungserfordernis ... setzt ... die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und
für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den
Einzelfall
hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss ...
erläutern, dass und
inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher
revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden
Rechtsfrage des
revisiblen Rechts führen kann…“ (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2023 – 10 BN 3/23).
Leistungen
Die anwaltliche
Beratung und Vertretung dient dem Zweck, dass Sie die richtige
und überzeugende Argumentation
vortragen können, um von den Behörden und Gerichten verstanden zu werden. Das
Recht siegt nicht von allein, sondern muss verstanden, dargelegt und immer wieder neu erkämpft werden. Der
Anwalt ist Ihr parteiischer Vertreter sowie zugleich ein (unabhängiges) Organ der Pflege
des Rechts. Der Anwalt erklärt die Rechtslage und ordnet Ihren „Fall"
in das geltende Rechtssystem ein. Sofern Sie Recht haben, haben Sie
Recht. Sofern nicht, dann eben nicht. Primär entscheidet der
Gesetzgeber, was rechtens ist. Sekundär die Justiz.
Rechtsanwälte können für Sie vorhandene Auslegungsspielräume nutzen.
Leistungen gibt es vier:
1. rechtliche Beratung,
2. anwaltliche Vertretung
gegenüber
der Behörde (Verwaltungs-) oder vor Gericht (Gerichtsverfahren),
3. Rechtsgutachten (Fachaufsätze, Stellungnahmen),
4. Strafverteidigung.
Beispiel aus der Praxis der Kanzlei:
2019 bis 2024: Anwaltliche Vertretung in mehr als 15
Gerichtsverfahren betreffend den Wolfsschutz nach §§ 45 Abs. 7, 45a BNatSchG (besonderes Artenschutzrecht). Die in den Jahren 2023/2024 beendeten Verfahren wurden gewonnen zugunsten
der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen und damit der Allgemeinheit
(pro Wölfe). Dieselbe Rechtslage gilt letztlich auch für
Biber, Fischotter, Graureiher, Kormorane u.a.
Umweltschutzvereinigungen,
Naturschutzvereinigungen und
Tierschutzorganisationen können Gerichtsverfahren als wertvolles
Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks nutzen. Mit Öffentlichkeitsarbeit
kann man nichts durchsetzen. Es gilt: Wo kein Kläger, da kein
Richter. Wo
kein Richter, da langfristig weder Umsetzung des Rechts noch
Rechtmäßigkeit noch
Qualität der Behördenarbeit.
Mandantenkreis
Zum
angesprochenen Mandantenkreis zählen:
1. kleine und
mittelständische Unternehmen,
2. Wettbewerbsvereine (UWG),
3.
klageberechtigte Naturschutzvereinigungen oder
Umweltschutzvereinigungen (BNatSchG & UmwRG),
4. klageberechtigte
Tierschutzorganisationen.
Als Verein verschaffen
Sie sich vorab Klarheit über
1. Ihr Ziel (Welche Tatsachen/Fakten wollen Sie langfristig erreichen?
Wie stellen Sie Ihren Erfolg fest?),
2. Ihre Kapazitäten (aktive Mitglieder, Zeit, Budget),
3. Ihr
Interesse am Recht als Mittel zur Durchsetzung (Durchhaltevermögen
über alle Gerichtsinstanzen hinweg? Gerichtsverfahren
können ein paar Jahre dauern).
Historie
Die Kanzlei ist Generalist mit veränderten Arbeitsschwerpunkten, darunter aus der Zeit bis zur Corona-Pandemie 2021:
-- Online-Handel und Internetrecht (1999 bis 2017),
-- rituelle Genitalverstümmelung (2006 bis 2015 mit Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages in 2013),
-- Taxigewerbe und Schutz gegen
den unlauteren Wettbewerb (2013 bis 2021),
-- Artenschutz (2018 bis heute).
Verbraucherinformationen:
Kanzlei-Informationen vor Vertragsschluss.
Kanzlei-Informationen zum Widerrufsrecht der Mandanten, welche Verbraucher sind.
Kanzlei-Informationen zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform).
Kanzlei-Informationen gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Kanzlei-Datenschutzerklärung (DSGVO).
Grundgesetz:
Art.
20 Absatz 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Art. 20a GG:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und
die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Offenbach am Main, 09.07.2024
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