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ÜSTENBERG

Kanzlei für Verwaltungsrecht und Umweltrecht




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Kanzlei Wüstenberg
RA Dirk Wüstenberg
Pirazzistraße 5
DE- 63067 Offenbach am Main
Tel.: 069 - 82 99 49 60
Fax: 069 - 82 99 49 61
 
 
 
 
 
 






Wirtschaft mit Umweltschutz
 
 
 
 
 
Kanzlei
Wie soll der Mensch mit der Umwelt umgehen? Die Kanzlei Wüstenberg berät und vertritt Unternehmen und Vereine vornehmlich in Sachen Umweltschutzrecht. Im Vordergrund stehen besonders das Umweltrecht ohne das Bau- und Planungsrecht (Beispiele: Gewässerrecht, Tierarten-Tötungsrecht, Waldschutz, Rohstoffschutz) sowie allgemein das Verhältnis „Bürger/Unternehmen -- Staat" (allgemeines Verwaltungsrecht, Staatsrecht und Rechtspolitik bezüglich unterschiedlicher Rechtsangelegenheiten).
 
Die Kanzlei begleitet Sie in Behördenverfahren und in Gerichtsverfahren.
 
Zum Umweltrecht zählen z.B.:
- Naturschutzrecht (Biotopschutzrecht, Artenschutzrecht, Renaturierungsverordnung (EU-Recht))
- Rohstoffrecht (Bergrecht u.a.), Recycling,
Kreislaufwirtschaftsrecht (Abfallrecht u.a.)
- Wasserrecht mit Meeresschutzrecht (Gewässerschutz, Düngerecht u.a.)
- Bodenschutzrecht (Waldrecht, Pflanzenschutzrecht u.a.)
- Klimaschutzrecht, Luftreinhalterecht
- Atomrecht
- Handelsrecht mit umweltrelevanten Pflichten (Lieferkettengesetz, EU-Entwaldungsverordnung u.a.)
 
Die Kanzlei existiert seit über 24 Jahren. Im Laufe dieser Zeit haben sich die Arbeitsschwerpunkte geändert -- vom IT-Recht über das Wettbewerbsrecht zum Umweltrecht (Generalität mit Verwaltungsrecht, Strafrecht, Zivilrecht und Rechtspolitik).
 
 

Willkommen sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung = Fragen von rechtspolitischer Tragweite. „Grundsätzliche Bedeutung ... kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts ... Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis ... setzt ... die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss ... erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann…“ (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2023 – 10 BN 3/23).
 
 

Leistungen
Die anwaltliche Beratung und Vertretung dient dem Zweck, dass Sie die richtige und überzeugende Argumentation vortragen können, um von den Behörden und Gerichten verstanden zu werden. Das Recht siegt nicht von allein, sondern muss verstanden, dargelegt und immer wieder neu erkämpft werden. Der Anwalt ist Ihr parteiischer Vertreter sowie zugleich ein (unabhängiges) Organ der Pflege des Rechts. Der Anwalt erklärt die Rechtslage und ordnet Ihren Fall" in das geltende Rechtssystem ein. Sofern Sie Recht haben, haben Sie Recht. Sofern nicht, dann eben nicht. Primär entscheidet der Gesetzgeber, was rechtens ist. Sekundär die Justiz. Rechtsanwälte können für Sie vorhandene Auslegungsspielräume nutzen.
Leistungen gibt es vier:
 

1. rechtliche Beratung,
2. anwaltliche Vertretung gegenüber der Behörde (Verwaltungs-) oder vor Gericht (Gerichtsverfahren),
3. Rechtsgutachten (Fachaufsätze, Stellungnahmen),
4. Strafverteidigung.
 
 

Beispiel aus der Praxis der Kanzlei:
2019 bis 2024: Anwaltliche Vertretung in mehr als 15 Gerichtsverfahren betreffend den Wolfsschutz nach §§ 45 Abs. 7, 45a BNatSchG (besonderes Artenschutzrecht). Die in den Jahren 2023/2024 beendeten Verfahren wurden gewonnen zugunsten der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen und damit der Allgemeinheit (pro Wölfe). Dieselbe Rechtslage gilt letztlich auch für Biber, Fischotter, Graureiher, Kormorane u.a.
Umweltschutzvereinigungen, Naturschutzvereinigungen und Tierschutzorganisationen können Gerichtsverfahren als wertvolles Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks nutzen. Mit Öffentlichkeitsarbeit kann man nichts durchsetzen. Es gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wo kein Richter, da langfristig weder Umsetzung des Rechts noch Rechtmäßigkeit noch Qualität der Behördenarbeit.
 
 
Mandantenkreis
Zum angesprochenen Mandantenkreis zählen:
1. kleine und mittelständische Unternehmen,
2. Wettbewerbsvereine (UWG),
3. klageberechtigte Naturschutzvereinigungen oder Umweltschutzvereinigungen (BNatSchG & UmwRG),
4. klageberechtigte Tierschutzorganisationen.
 
Als Verein verschaffen Sie sich vorab Klarheit über
1. Ihr Ziel (Welche Tatsachen/Fakten wollen Sie langfristig erreichen? Wie stellen Sie Ihren Erfolg fest?),
2. Ihre Kapazitäten (aktive Mitglieder, Zeit, Budget),
3. Ihr Interesse am Recht als Mittel zur Durchsetzung (Durchhaltevermögen über alle Gerichtsinstanzen hinweg? Gerichtsverfahren können ein paar Jahre dauern).

 
 
Historie
Die Kanzlei ist Generalist mit veränderten Arbeitsschwerpunkten, darunter aus der Zeit bis zur Corona-Pandemie 2021:
-- Online-Handel und Internetrecht (1999 bis 2017),
-- rituelle Genitalverstümmelung (2006 bis 2015 mit Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages in 2013),
-- Taxigewerbe und Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb (2013 bis 2021),
-- Artenschutz (2018 bis heute).
 

 
Verbraucherinformationen:
Kanzlei-Informationen vor Vertragsschluss.
Kanzlei-Informationen zum Widerrufsrecht der Mandanten, welche Verbraucher sind.
Kanzlei-Informationen zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform).
Kanzlei-Informationen gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Kanzlei-Datenschutzerklärung (DSGVO).
 
 
Grundgesetz:
Art. 20 Absatz 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Art. 20a GG: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
 

 
Offenbach am Main, 09.07.2024