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Kanzlei für Naturschutz- und Gewässerrecht




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Hafenrecht  (Binnen- oder Seehafen)
 

 
 
 
Gesetze
Das Hafenrecht umfasst mehrere Lebensbereiche: den Betrieb von Seehäfen und Binnenhäfen samt Sicherheit in und um den Häfen, die Errichtung und Erweiterung der Hafeninfrastruktur, die Hafenwirtschaft, dem Umweltschutz, Naturschutz, Klimaschutz, das Recht der einzelnen Akteure in den Häfen und rund um die Häfen, etwa die Werften und Reedereien. Hinzu kommen Vorschriften über die seeschifffahrt und die Binnenschifffahrt. Gesetze sind unter anderem die/der/das
- Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Hafensicherheitsverordnung) bzgl. Seehafen.
- Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (Hafensicherheitsrichtlinie) bzgl. Seehafen.
- Art. 89 Grundgesetz (Art. 89 GG).
- Bundeswasserstraßengesetz (
WaStrG) mit z.B. § 10 WaStrG (Anlagen) oder der "Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen" (Schutz- und Sicherheitshafenverordnung, SchSiHafV). Wikipedia Bundeswasserstraße.
- Seeaufgabengesetz (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt; SeeAufgG) bzgl. Seehafen mit z.B. der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO). Wikipedia SeeSchStrO.
- Seearbeitsgesetz (SeeArbG, verkürzt: Seemannsgesetz). Wikipedia Seearbeitsgesetz.
- Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt, BinSchAufgG) i.V.m. der "Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung" (BinSchStrEV) i.V.m. der "Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung" (BinSchStrO). Wikipedia Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
- Wasserhaushaltsrecht (WHG) mit z.B. § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 (Hafenanlagen), Satz 3 (mit Verweis auf Landesrecht) WHG.
- Landeshafengesetze wie z.B. Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz (HfVerkG HA) oder Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG NRW) bzgl. Binnenhafen.
- Landeswassergesetze wie z.B. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) oder Hessisches Wassergesetz (HWG) bzgl. Binnenhafen.
- Binnenschifffahrtsgerichtsgesetz (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen, BinSchGerG).
 
Hafentypen sind a) öffentliche Häfen (für die Allgemeinheit und den öffentlichen Verkehr), b) private Häfen (von z.B. Unternehmen für betriebseigene Zwecke), c) Sonderhäfen wie Freihäfen (zollfreie Warenlagerung) und d) Fischereihäfen (für Fischwirtschaft).
 

 
A. Internationales Recht:
Zum Hafensicherheitsrecht gibt es zwei Rechtsmaterien:
-- Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS-Übereinkommen). Wikipedia SOLAS-Übereinkommen.
-- Internationaler Code für Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code). Wikipedia ISPS-Code.
-- International Convention for the Prevention of Pollution from Ships (Marpol-Konvention) = Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Wikipedia Marpol-Konvention.
-- Ballastwasser-Übereinkommen. Wikipedia Ballastwasser-Übereinkommen. Hierzu die deutsche "Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt" (SeeUmwVerhV). Info-Seite Umweltbundesamt Ballastwasser.
 
Beide werden von der EU umgesetzt durch die EU-Hafensicherheitsverordnung. Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Hafensicherheitsverordnung) sagt: "Die Verordnung dient außerdem als Grundlage für die harmonisierte Auslegung und Umsetzung sowie die gemeinschaftliche Kontrolle der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die von der Diplomatischen Konferenz der IMO am 12. Dezember 2002 zur Änderung des Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie zur Einführung des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) angenommen wurden."

    
 
B. EU-Recht:
Die EU hat in Sachen Hafensicherheit die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Hafensicherheitsverordnung) sowie die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (Hafensicherheitsrichtlinie) erlassen. Den Unterschied erläutern die Erwägungsgründe 3 und 4 der Richtlinie:
 
Erwägungsgrund 3: "Am 31. März 2004 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen. Die in jener Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr sind jedoch nur ein Teil dessen, was erforderlich ist, um auf allen Transportketten, in die eine Seeverkehrsverbindung einbezogen ist, ein angemessenes Niveau der Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich jener Verordnung beschränkt sich auf Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen und im unmittelbaren Bereich des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen." Die EU-Hafensicherheitsverordnung betrifft die Seehäfen und die auf See fahrenden Schiffe. Es geht hauptsächlich um die "Gefahrenabwehr in der Schifffahrt" = "die Kombination vorbeugender Maßnahmen zum Schutz des Seeverkehrs und von Hafenanlagen vor einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen" (so Art. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 725/2004).

 
Erwägungsgrund 4: "Um einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft zu erzielen, sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eingeführt werden, die jeden Hafen innerhalb der von den Mitgliedstaaten festgelegten Grenzen umfassen und dadurch sicherstellen, dass in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte Gefahrenabwehr in den Bereichen der Hafentätigkeit optimiert werden. Diese Maßnahmen sollten auf alle Häfen Anwendung finden, die eine oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlagen umfassen." Die EU-Hafensicherheitsrichtlinie betrifft ebenfalls nur die an der Küste oder nahe der Küste liegenden Häfen, nicht auch reine Binnenhäfen wie die Binnenhäfen in Duisburg oder Hanau. „Hafen“ ist laut Richtlinie "ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Grenzen von dem Mitgliedstaat, in dem der Hafen liegt, festgelegt werden, und dessen Befestigungen und Anlagen den gewerblichen Seeverkehr erleichtern sollen." (Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2005/65/EG). "Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt, die in Häfen zu beachten sind." (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2005/65/EG). Das Nähere regeln die Mitgliedstaaten, in Deutschland vor allem die Länder.
Erwägungsgrund 18: "Da diese Richtlinie Seehäfen betrifft, sollten die darin enthaltenen Verpflichtungen nicht für Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei gelten."
 
Die EU-Verordnung regelt das Leben auf See und bis zum Hafen, die Richtlinie das Leben im Hafen.
Für die reinen Binnenhäfen gilt das nationale Recht (in Deutschland hauptsächlich Landesrecht).
 
 
C. Deutsches Recht:
... zum Teil s.o. (folgt).
 
 

 
Links:
 
 
 
Literatur:
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Offenbach am Main, 25.10.2024
 
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