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Hafenrecht (Binnen- oder Seehafen) |
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Gesetze
Das
Hafenrecht umfasst mehrere Lebensbereiche: den Betrieb von
Seehäfen und Binnenhäfen samt Sicherheit in und um den
Häfen, die Errichtung und Erweiterung der Hafeninfrastruktur, die
Hafenwirtschaft, dem Umweltschutz, Naturschutz, Klimaschutz, das Recht
der einzelnen Akteure in den Häfen und rund um die Häfen,
etwa die Werften und Reedereien. Hinzu kommen Vorschriften über
die seeschifffahrt und die Binnenschifffahrt. Gesetze sind unter
anderem die/der/das
- Verordnung (EG) Nr. 725/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
(Hafensicherheitsverordnung) bzgl. Seehafen.
- Richtlinie 2005/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur
Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen
(Hafensicherheitsrichtlinie) bzgl. Seehafen.
- Art. 89 Grundgesetz (Art. 89 GG).
- Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) mit z.B. § 10
WaStrG (Anlagen) oder der "Verordnung über die Schutz- und
Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der
Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an
Seeschifffahrtsstraßen" (Schutz- und Sicherheitshafenverordnung, SchSiHafV). Wikipedia Bundeswasserstraße.
- Seeaufgabengesetz (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt; SeeAufgG) bzgl. Seehafen mit z.B. der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO). Wikipedia SeeSchStrO.
- Seearbeitsgesetz (SeeArbG, verkürzt: Seemannsgesetz). Wikipedia Seearbeitsgesetz.
- Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt, BinSchAufgG) i.V.m. der "Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung" (BinSchStrEV) i.V.m. der "Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung" (BinSchStrO). Wikipedia Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
- Wasserhaushaltsrecht (WHG) mit z.B. § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 (Hafenanlagen), Satz 3 (mit Verweis auf Landesrecht) WHG.
- Landeshafengesetze wie z.B. Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz (HfVerkG HA)
oder Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im
Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG NRW) bzgl. Binnenhafen.
- Landeswassergesetze wie z.B. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) oder Hessisches Wassergesetz (HWG) bzgl. Binnenhafen.
- Binnenschifffahrtsgerichtsgesetz (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen, BinSchGerG).
Hafentypen
sind a) öffentliche Häfen (für die Allgemeinheit und den
öffentlichen Verkehr), b) private Häfen (von z.B. Unternehmen
für betriebseigene Zwecke), c) Sonderhäfen wie Freihäfen
(zollfreie Warenlagerung) und d) Fischereihäfen (für
Fischwirtschaft).
A. Internationales Recht:
Zum Hafensicherheitsrecht gibt es zwei Rechtsmaterien:
--
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS-Übereinkommen). Wikipedia SOLAS-Übereinkommen.
-- Internationaler Code für Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code). Wikipedia ISPS-Code.
-- International Convention for the Prevention of Pollution from Ships
(Marpol-Konvention) = Internationales Übereinkommen von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Wikipedia Marpol-Konvention.
-- Ballastwasser-Übereinkommen. Wikipedia Ballastwasser-Übereinkommen. Hierzu die deutsche "Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt" (SeeUmwVerhV). Info-Seite Umweltbundesamt Ballastwasser.
Beide
werden von der EU umgesetzt durch die EU-Hafensicherheitsverordnung.
Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der
Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
(Hafensicherheitsverordnung) sagt: "Die Verordnung dient außerdem als Grundlage für die harmonisierte
Auslegung und Umsetzung sowie die gemeinschaftliche Kontrolle der
besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt,
die von der Diplomatischen Konferenz der IMO am 12. Dezember 2002 zur
Änderung des Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie zur Einführung des Internationalen
Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
(ISPS-Code) angenommen wurden."
B. EU-Recht:
Die EU hat in Sachen
Hafensicherheit die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der
Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
(Hafensicherheitsverordnung) sowie die Richtlinie 2005/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur
Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen
(Hafensicherheitsrichtlinie) erlassen. Den Unterschied erläutern
die Erwägungsgründe 3 und 4 der Richtlinie:
Erwägungsgrund 3: "Am 31. März 2004 verabschiedeten das
Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf
Schiffen und in Hafenanlagen. Die in jener Verordnung vorgeschriebenen
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr
sind jedoch nur ein Teil dessen, was erforderlich ist, um auf allen
Transportketten, in die eine Seeverkehrsverbindung einbezogen ist, ein
angemessenes Niveau der Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Der
Anwendungsbereich jener Verordnung beschränkt sich auf
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen und im unmittelbaren Bereich des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen." Die EU-Hafensicherheitsverordnung betrifft die Seehäfen
und die auf See fahrenden Schiffe. Es geht hauptsächlich um die
"Gefahrenabwehr in der Schifffahrt" = "die Kombination vorbeugender
Maßnahmen zum Schutz des Seeverkehrs und von Hafenanlagen vor
einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen" (so
Art. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 725/2004).
Erwägungsgrund
4: "Um einen möglichst umfassenden Schutz für das
Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft zu erzielen, sollten
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eingeführt
werden, die jeden Hafen innerhalb der von den Mitgliedstaaten
festgelegten Grenzen umfassen und dadurch sicherstellen, dass in
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffene Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte Gefahrenabwehr in den
Bereichen der Hafentätigkeit optimiert werden. Diese
Maßnahmen sollten auf alle Häfen Anwendung finden, die eine
oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende
Hafenanlagen umfassen." Die EU-Hafensicherheitsrichtlinie betrifft
ebenfalls nur die an der Küste oder nahe der Küste liegenden
Häfen, nicht auch reine Binnenhäfen wie die Binnenhäfen
in Duisburg oder Hanau. „Hafen“ ist laut Richtlinie "ein
Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Grenzen von dem
Mitgliedstaat, in dem der Hafen liegt, festgelegt werden, und dessen
Befestigungen und Anlagen den gewerblichen Seeverkehr
erleichtern sollen." (Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2005/65/EG). "Mit dieser
Richtlinie werden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt, die in Häfen zu beachten sind." (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2005/65/EG). Das Nähere regeln die Mitgliedstaaten, in Deutschland vor allem die Länder.
Erwägungsgrund 18: "Da diese Richtlinie Seehäfen
betrifft, sollten die darin enthaltenen Verpflichtungen nicht für
Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die
Slowakei gelten."
Die EU-Verordnung regelt das Leben auf See und bis zum Hafen, die Richtlinie das Leben im Hafen.
Für die reinen Binnenhäfen gilt das nationale Recht (in Deutschland hauptsächlich Landesrecht).
C. Deutsches Recht:
... zum Teil s.o. (folgt).
Links:
Literatur:
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Offenbach am Main, 25.10.2024
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