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EU-Entwaldungsverordnung Nr. 2023/1115 |
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Beispiele:
Widerspruch und Klage von Unternehmen
Rechte von Umweltschutzvereinigungen
Rechtsgutachten
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Gesetze
Das
Lieferkettenrecht besteht momentan aus dem deutschen Lieferkettengesetz
und den EU-Verordnungen EU-Holzhandelsverordnung und
EU-Konfliktmineralienverordnung.
Das
deutsche Lieferkettengesetz wird in Kürze aufgrund der neuen
EU-Lieferkettenrichtlinie
2024/1760 bis zum Jahre 2026 geändert und angepasst werden. Die
EU-Holzhandelsverordnung wird im Dezember 2024 von der
EU-Entwaldungsverordnung abgelöst werden. Es gelten:
- das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG),
- EU-Lieferkettenrichtlinie 2024/1760 „über Sorgfaltspflichten von Unternehmen
im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie
(EU) 2019/1937" (EU-Lieferkettenrichtlinie, im Amtsblatt
der EU am 05.07.2024 veröffentlicht; in Deutschland umzusetzen binnen zwei
Jahren, anzuwenden ab insbesondere 26.07.2027, 26.07.2028 bzw. 26.07.2029),
- EU-Konfliktmineralienverordnung (VO (EU) 2017/821 (ergänzt das Bergrecht) und
- EU-Holzhandelsverordnung VO (EU) 995/2010 bzw. ab Dezember 2024 die EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115.
Informationen unter:
Unterseite Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bzgl. Menschenrechte und Umweltschädigungen.
Unterseite EU-Konfliktmineralienverordung 2017/821 bzgl. Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze, Gold.
s.u. EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115 bzgl. Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.
a)
Deutsches
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur
Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG). § 3 Absatz 1 Satz 1 LkSG
bestimmt: „Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten
die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und
umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten
mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken
vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung
menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden." Die
Vorschrift betrifft alle Produkte und bezieht sich hierbei ausschließlich auf Menschenrechte und Umweltschädigungen.
Wikipedia Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Das deutsche LkSG dürfte demnächst aufgrund einer
EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie aktualisiert werden (müssen). Vielleicht in 2025.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 LkSG
lautet: "Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung nach diesem
Abschnitt ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
zuständig." Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seinen Sitz in Eschborn, hier konkret die Außenstelle in Borna. Borna liegt südlich von Leipzig.
b)
Verordnung (EU) Nr. 995/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und
Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (EU-HolzhandelsVO = EU-Holzhandelsverordnung).
Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz -- HolzSiG)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom
6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die
Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen
der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und
Holzerzeugnisse in Verkehr bringen Text von Bedeutung für den EWR [DVO (EU) 607/2012]
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23.
Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und
den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von
Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen Text
von Bedeutung für den EWR [Delegierte VO 363/2012]
Wikipedia Holzhandelsverordnung.
Ab Ende 2024 stattdessen: die
am 23.06.2023 in Kraft getretene und ab 30.12.2024 voll anwendbare
Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter
Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung
in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der
Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EU-EntwaldungsVO = EUDR = European Deforestation Regulation = EU-Entwaldungsverordnung = EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten).
Deforestation heißt: Entwaldung, Abholzung, Kahlschlag,
Waldzerstörung. Die EU-Holzhandelsverordnung tritt dann
außer Kraft.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BDE): Seite mit Erklärvideo.
§ 1 HolzSiG
lautet: „Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses
Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf 1. die
Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, 2. die Verordnung (EU) Nr. 995/2010,
soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat
in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht
werden. Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach
Landesrecht zuständigen Behörden.“ Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat ihren Sitz in Bonn.
Das Online-Portal „Entwaldungsfreie Lieferketten -- Aktiv für mehr Nachhaltigkeit!" (Elan!)
wird umgesetzt von Global Nature Fund (GNF), Kaiser-Friedrich-Straße 11,
53113 Bonn, und OroVerde – Die Tropenwaldstiftung, Burbacher Straße 81, 53129 Bonn.
c)
Verordnung (EU) 2017/821
des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur
Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in
der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal,
Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten [EU-KonfliktmineralienVO = EU-Konfliktmineralienverordnung]
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur
Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in
der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal,
Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz – MinRohSorgG)
Zuständige Behörde: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) mit Sitz in Hannover.
OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht
zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale
aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Dritte Ausgabe.
Wikipedia Konfliktrohstoff.
§ 2 MinRohSorgG
lautet: „Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 der
Verordnung (EU) 2017/821 ist die Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt)." Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) hat ihren Sitz in Hannover.
d)
EU-Entwaldungsverordnung VO (EU) 2023/1115
Die
EU-Entwaldungsverordnung VO (EU) 2023/1115 (European
Deflorestation Regulation = EUDR) und die
EU-Holzhandelsverordnung VO (EU) 995/2010 (European Timber Regulation =
EUTR) gelten gegenwärtig miteinander verzahnt. Erstere (EUDR)
ersetzt bald letztere vollständig (EUTR). Vom Anwendungsbereich
der Verordnung 2023/1115 (EUDR) sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz
umfasst. Die noch geltende EUTR umfasste nur Holz. Die Erweiterung des
Anwendungsbereichs könnte in ein paar Jahren weitergehen. Im
Erwägungsgrund 82 der EUDR heißt es: „Die vorliegende
Verordnung befasst sich zwar mit der Entwaldung und der
Waldschädigung... ...sollte die Kommission spätestens ein
Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewertung im Hinblick
auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf
sonstige bewaldete Flächen
vornehmen und gegebenenfalls einen entsprechenden
Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Ferner sollte die Kommission
spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten eine Bewertung im
Hinblick auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung
auf andere natürliche Ökosysteme,
einschließlich sonstiger Flächen mit hohen
Kohlenstoffbeständen und hohem Wert für die biologische
Vielfalt, wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete, vornehmen und
gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
Die Ökosysteme stehen aufgrund der Erzeugung von Rohstoffen
für den Unionsmarkt ebenfalls zunehmend unter dem Druck der
Umwandlung und Schädigung. Die Kommission sollte außerdem
spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung
prüfen, ob deren Anwendungsbereich auf weitere Rohstoffe ausgeweitet werden muss, ..." Mit einer weiteren Erweiterung ist also zu rechnen.
Noch: EU-Holzverordnung 995/2010 -- gültig bis 2024, wird in 2027 veraltet sein
Die
EU-Holverordnung EUTR gilt seit dem 03.03.2013. Zu Beginn mussten
das Holz aus alten Lagern und das Holz, das seit 2013 erstmals in
Verkehr gebracht wird, unterschieden werden. Heute dürfte dieser
Zeitpunkt (03.03.2013) keine Rolle mehr spielen.
Kernziel
der EUTR war/ist es, den Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag zu
unterstütze (Erwägungsgrund 8 der EUTR). Also auch hier --
wie bei der KM-VO (Konfliktmineralien) geht es zuvörderst um die
Rohstoffsicherung. Erst danach folgen der Waldschutz, der Schutz der
biologischen Vielfalt und der Klimaschutz (vgl. Erwägungsgrund 3).
Holz
und Holzerzeugnisse sind zu unterscheiden; Art. 2 lit. a EUTR. Die
Holzprodukte stehen in Anhang I (dort: Brennholz, Rohholz, Spanplatten,
Papier, Holzmöbel, Kisten u.v.m. Aus dem Anwendungsbereich
ausgeschlossen war/ist lediglich dasjenige Holz, welches
ausschließlich als Verpackungsmaterial verwendet wird (z.B.
Holzpaletten, Sägespäne als Füllmaterial von
Verpackungen).
Die
Pflichten nach der EU-Holzverordnung werden danach unterschieden, ob
die Pflichten solche der Marktteilnehmer (Inverkehrbringer) oder der
Händler (Käufer, Verkäufer) sind. Inverkehrbringen
ist die erstmalige Abgabe der Ware auf dem Binnenmarkt; Art. 2 lit. b
VO EU 995/2010. Das Inverkehrbringen umfasst(e) ausdrücklich auch
den Import via Fernkommunikation. Bei Auslegung nach dem Zweck der
Verordnung wurden zwei Rechtsauffassungen vertreten: a) Der Importeur
kann seinen Sitz ausschließlich außerhalb der EU haben.
b) Importeur kann nur derjenige sein, der importiert und seinen
Sitz innerhalb der EU hat. Andernfalls seien Vor-Ort-Kontrollen (Art.
10 Abs. 3 EUTR) nicht möglich.
Der Händler hingegen hat
seinen Sitz innerhalb der EU und kauft importiertes Holz innerhalb der
EU (nach dem Inverkehrgebrachtsein) an. Lediglich private Endverwender
sind ausgenommen (Art. 2 lit. d EUTR).
Die Pflichten der Marktteilnehmer sind insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens
von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Holzeinschlag (Art. 4 Abs.
1, Art. 2 lit. g, lit. h VO EU 995/2010), das Erfüllen einer Sorgfaltspflicht (Art. 6 Abs. 1), das Aktualisieren der selbst erstellten Sorgfaltspflichtregelung (Art. 4 Abs. 3 EUTR).
Die Händler müssen die Vorlieferanten innerhalb der bisherigen Lieferkette benennen können (Art. 5 EUTR).
Der Vollzug der EU-Holzverordnung geschieht gemäß Holz-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG);
Art. 7 Abs. 1 EUTR. Die hiernach benannten Kontrollbehörden haben
zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen an
die Sorgfaltspflichterfüllung einhalten; Art. 10 Abs. 3 EUTR.
Überwachungsorganisationen nach nationalem Recht überwachen
zusätzlich die Einhaltung der Sorgfaltsvorschriften vor Ort; Art.
8 Abs. 1 EUTR. Bei Verstößen müssen sie die
zuständige Kontrollbehörde informieren. § 7 HolzSiG enthält Ordnungswidrigkeitstatbestände, § 8 HolzSiG Straftatbestände.
Auf
das HolzSiG wird hier nicht mehr näher eingegangen. Es wird am
30.12.2024 vom Recht nach der EU-Entwaldungsverordnung abgelöst
werden. Aus der Rechtsprechung: Das VG Köln, Beschluss vom 29.04.2021 - 13 L 2280/20,
hatte entschieden, dass einer nach § 3 UmwRG anerkannten
Umweltschutzvereinigung jedenfalls grundsätzlich kein Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz zusteht, sofern es bloß um die
Erfüllung der Sorgfaltspflichten usw. geht. Für die besondere
Eilbedürftigkeit lägen/lagen im Streitfall keine
hinreichenden Darlegungen vor. Das OVG Münster = OVG NRW, Beschluss vom 01.07.2021 - 21 B 878/21,
hat die Entscheidung bestätigt: „Insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass die vom Antragsteller formulierten Vorlagefragen an
den Europäischen Gerichtshof sowohl streitentscheidend als auch
nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren klärungsfähig sein
könnten. Die vom Antragsteller formulierten ersten beiden
Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof lassen sich -- wie
auch der Antragsteller einräumt -- unproblematisch auch in einem
Klageverfahren beantworten, soweit es für dieses überhaupt
auf sie ankommen sollte."
Bald: EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115 -- gültig ab 2025
Die EU-Entwaldungsverordnung EUDR „enthält
Vorschriften für das Inverkehrbringen und die
Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der
Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I, die
relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme,
Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden
oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, um a) den Beitrag der
Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren
und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen; b)
den Beitrag der Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten
Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern"; Art. 1 Abs. 1 EUDR.
Sie tritt teils am 30.12.2024 (größere Unternehmen), teils
am 30.06.2025 in Kraft (Kleinunternehmen).
Der 21. März eines Jahres ist der Waldtag. Die UN-Organisation
hierzu ist die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen (FAO). „Wald“
bedeutet „Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m
hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder
mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen
können, ausgenommen Flächen, die überwiegend
landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden." Rinder, Kakao,
Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, welche auf solchen
Flächen gewachsen bzw. aufgewachsen sind, fallen unter die
EU-Verordnung.
Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung:
Gegenstand der EU-Entwaldungsverordnung sind nur Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz und zahlreiche Erzeugnisse hieraus. Im Vergleich zur EU-Holzverordnung (s.o.) sind die Rohstoffe Rinder,
Kakao, Kaffee, Ölpalme,
Kautschuk, Soja hinzugekommen. In ein paar Jahren dürften noch
weitere Rohstoffe oder Produkte hinzukommen. Die Soja(pflanze) wird mit
dem Artikel „die" geschrieben.
Rinder
Rinder-Erzeugnisse sind laut Anhang I:
0102 21 , 0102 29 Rinder, lebend
ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
ex 0202 Fleisch von Rindern, gefroren
ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt
ex 0206 22 Genießbare Lebern von Rindern, gefroren
ex 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefroren
ex 1602 50 sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern
ex
4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch
oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders
konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder
konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten
ex
4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und
Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
ex
4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder,
einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und
Kälbern, enthaart, auch gespalten, mit Ausnahme von Leder unter
Position 4114
Kakao
Kakao-Erzeugnisse sind laut Anhang I:
1801 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
1803 Kakaomasse, auch entfettet
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
Kaffee
Kaffee-Erzeugnisse sind laut Anhang I:
0901
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und
Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
Ölpalme
Ölpalme-Erzeugnisse sind laut Anhang I:
1207 10 Palmnüsse und Palmkerne
1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1513
29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch
raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohe Öle)
2306
60 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der
Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen,
auch gemahlen oder in Form von Pellets
ex 2905 45 Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses)
2915 70 Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester
2915
90 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, ihre
Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, (ausgenommen Ameisensäure,
Essigsäure, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure,
Propionsäure, Butansäuren, Pentansäuren,
Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester,
Essigsäureanhydrid)
3823 11 Stearinsäure, technische
3823 12 Ölsäure, technische
3823
19 Technische einbasisch Fettsäuren, saure Öle aus der
Raffination (ausgenommen Stearinsäure, Ölsäure und
Tallölfettsäuren)
3823 70 Technische Fettalkohole
Kautschuk
Ölpalme-Erzeugnisse sind laut Anhang I:
4001
Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche
natürliche Kautschukarten; in Primärformen oder in Platten,
Blättern oder Streifen
ex 4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
ex
4006 Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und
Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk
ex 4007 Fäden und Schnüre aus vulkanisiertem Kautschuk
ex 4008 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschuk
ex 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk
ex 4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu
ex
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen
oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus
Kautschuk
ex 4013 Luftschläuche aus Kautschuk
ex
4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich
Fingerhandschuhe. Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)
für alle Zwecke aus Weichkautschuk
ex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40
ex 4017 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk
Soja
Soja-Erzeugnisse sind laut Anhang I:
1201 Sojabohnen, auch geschrotet
1208 10 Mehl von Sojabohnen
1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
2304
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung
von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
Holz
Holz-Erzeugnisse sind laut Anhang I:
4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von
Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle
und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder
ähnlichen Formen zusammengepresst
4402 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst
4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle
und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung
gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder
gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für
Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und
dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen
4405 Holzwolle; Holzmehl
4406 Bahnschwellen aus Holz
4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,
gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den
Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von
Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz
oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der
Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch
gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit
einer Dicke von 6 mm oder weniger
4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett,
nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder
Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt,
abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise
bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und
ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz
oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen
Bindemitteln hergestellt
4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt
4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
4413 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen
4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche
Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten,
Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz;
Palettenaufsatzwände aus Holz (ohne Verpackungsmaterial, das
ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum
Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses
verwendet wird.)
4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere
Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich
Fassstäbe
4417 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele,
Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel,
aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz
4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich
Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte
Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und
„shakes“), aus Holz
4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche
4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie);
Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus
Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz;
Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des
Kapitels 94
4421 Andere Waren aus Holz
Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten
Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und
Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss)
ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des
grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene
Schriftstücke und Pläne
ex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch
wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, aus
Holz
9403 30 , 9403 40 , 9403 50 , 9403 60 und 9403 91 Holzmöbel und Teile davon
9406 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
Es
geht bezüglich all dieser Erzeugnisse um die drei Handlungen:
Import in die EU, Vertrieb/Handel innerhalb der EU und Export aus der
EU:
1. Inverkehrbringen ist die erstmalige Abgabe auf dem Unionsmarkt/Binnenmarkt (= Import); Art. 2 Nr. 16 EUDR.
2. Vertrieb innerhalb der EU: Bereitstellung auf dem Unionsmarkt ist die „Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit"; Art. 2 Nr. 18 EUDR.
3. Ausfuhr aus der EU ist Export; Art. 2 Nr. 37 EUDR.
Das Verbot des Gewerbetreibens
Nach
Art. 3 EUDR dürfen relevante Rohstoffe und relevante
Erzeugnisse (s.o. die Auflistung nach Anhang I) nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt
bereitgestellt oder ausgeführt werden (= die drei Handlungen), wenn alle folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
a) sie sind entwaldungsfrei,
b) sie
wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des
Erzeugerlandes erzeugt und
c) für sie liegt eine
Sorgfaltserklärung vor.
Es müssen -- für den Import, den Vertrieb und den Export -- alle drei Voraussetzungen vorliegen.
Zu a):
Die Entwaldungsfreiheit ist eine Tatsache, die unabhängig von der Rechtslage des Staates festzustellen
ist, in welchem das Produkt (Rinder, Kakao, Kaffee,
Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) produziert worden ist.
Zusätzlich muss, damit die Ware importiert und gehandelt werden
kann, die Produktion im Produktionsstaat rechtmäßig erfolgt
sein. Also selbst das legal produzierte Holz darf nicht von einer
komplett gerodeten Fläche stammen. Und die Ware (Holz usw.) muss
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des
Produktionslandes hergestellt worden sein, also z.B. Arbeitsrechts- und
Umweltvorschriften. (Näheres s.u.).
Die Vorschrift Art. 3 EUDR enthält ein Verbot für den Import in die
Europäische Union, den Handel und Verkauf innerhalb der
Europäischen Union und den Export aus der Europäischen Union.
Das Verbot gilt für die von der Vorschrift erfassten Produkte generell, unabhängig von der Person
des Importeuers, Händlers, Verkäufers oder Exporteurs.
Demgegenüber enthalten Art. 4 bestimmte Verpflichtungen der
Marktteilnehmer und Art. 5 bestimmte Verpflichtungen der Händler.
Marktteilnehmern (Art. 2 Nr. 15) und Händlern (Art. 2 Nr.
17 EUDR) ist die Gewerblichkeit der Tätigkeit gemeinsam.
Art.
3 EUDR verpflichtet alle Personen und somit
auch die Verbraucher -- etwa die Touristen oder die den Versandhandel
nutzenden Besteller. In der Praxis kommt Art. 3 EUDR vor allem bei den
Zollkontrollen an den Schiffs- und Flughäfen zum Tragen. Die
Zollbehörden brauchen sich nur die Ware anzusehen, nicht auch
Eigenschaften der Personen.
Zu b):
Zu prüfen nach dem jeweiligen Recht des Herkunftsstaates...
Zu c):
Die
Pflichten der Importeure und Exporteure (Handlungen eins und drei) sind
teils andere als die Pflichten der Händler (Handlungen zwei), und
zwar:
Die Pflicht des Importeurs und des Exporteurs
Nach
Art.
4 Abs. 1 EUDR müssen die Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht
gemäß Artikel 8 EUDR erfüllen, bevor
sie relevante
Erzeugnisse in Verkehr bringen oder
ausführen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse
Artikel 3
entsprechen. Die Vorschrift konkretisiert Art. 3 lit. a bis c EUDR
zulasten der
Marktteilnehmer. Das heißt: Der Marktteilnehmer muss erst seine
Pflichten nach Art. 4 EUDR erfüllen und kann erst dann seine
Erklärung nach [Art. 4 Abs. 2 i.V.m.] Art. 3 lit. c EUDR abgeben
und somit das Vertriebsverbot nach Art. 3, art. 4 EUDR -- für sich
-- verhindern.
Wer
ist Marktteilnehmer? Marktteilnehmer sind die Importeure und die
Exporteure; Art. 2 Nr. 15 EUDR. Art. 7 EUDR bestimmt erweiternd:
„Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene
natürliche oder juristische Person relevante Erzeugnisse in
Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene
natürliche oder juristische Person, die diese relevanten
Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer im Sinne
dieser Verordnung." Es gibt hier also keine EU-ausländischen
Inverkehrbringer/Marktteilnehmer.
Die Marktteilnehmer sind von den Händlern (Art.
5, Art. 2 Nr.
17) und von den nicht gewerblich tätigen Personen (Verbraucher
u.a.)
abzugrenzen. Die EUDR gilt nicht für Verbraucher, sondern nur für Marktteilnehmer und Händler.
Für KMU-Marktteilnehmer gibt es von den nachfolgenden
Verpflichtungen Erleichterungen/Ausnahmen. KMU-Marktteilnehmer
können auf die Sorgfaltserfüllungserklärungen anderer
Marktteilnehmer verweisen und dann die Referenznummer der
Erklärungen der anderen nennen/angeben; Art. 4 Abs. 8 EUDR. Ohne
Referenznummer keine Verweisung. Unabhängig hiervon, bleibt die
Verantwortung für die Sorgfaltspflicht allseits bestehen; Art. 4
Abs. 10 EUDR.
Art. 4 Abs. 1 EUDR mit seinem Verweis auf Art.
8 EUDR zielt
insbesondere auf die Abgabe der nach Art. 3 erforderlichen
Sorgfaltserklärung ab.
Marktteilnehmer ist „jede natürliche oder juristische
Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in
Verkehr bringt oder ausführt“; Art. 2 Nr. 15 EUDR. Also der Importeur und der Exporteur -- bezogen auf die EU.
Der Marktteilnehmer muss seine Pflichten nach Art. 4 in Verbindung mit
a) Art. 9 EUDR = Informationen sammeln,
b) Art. 10 EUDR = Risiko i.S.d. EUDR bewerten,
c) Art. 11 EUDR = etwaiges Risiko mindern,
erfüllen.
Der Marktteilnehmer muss die „Informationen, Unterlagen und
Daten, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3
entsprechen, sammeln (Informationssammlung nach Art. 9 Abs. 1 EUDR).
Dabei wird er sich womöglich auch externer Dienstleister bedienen.
Er muss die Erzeugnisse allesamt beschreiben, soweit es um Rinder,
Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz geht....
• Beschreibung der Ware (Handelsname, Art des
Erzeugnisses, bei Holz gebräuchlicher und vollständiger
wissenschaftlicher Name, bei produzierter Ware die relevanten Rohstoffe
oder Produkte, welche in der Ware enthalten sind – jeweils
beschränkt auf die Rohstoffe nach der EUDR).
• Menge der Ware (in Kilogramm und ggf.
zusätzlich in einer Einheit gemäß Anhang I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
• Herkunftsland und ggf. Herkunftsregion).
• Geolokalisierung aller Grundstücke, auf
denen die Ware bzw. die Rohstoffe für die Ware hergestellt worden
ist. Bei Rinderzeugnissen Geolokalisierung aller Grundstücke, auf
denen die Betriebe stehen. Jeweils mit einem Längen- und einem
Breitengradpunkt.
• Name, Adresse und Email-Adresse der unmittelbaren Lieferanten (Verkäufer).
• Name, Adresse und Email-Adresse der unmittelbaren Abnehmer (Käufer).
• hinreichend schlüssige Informationen samt
Nachweisen, dass die Ware ohne Entwaldung hergestellt worden ist.
• hinreichend schlüssige Informationen samt
Nachweisen, dass die Ware in Übereinstimmung mit den
einschlägigen Rechtsvorschriften des Herkunftslandes hergestellt
worden ist. Rechtsvorschriften sind z.B. Arbeitsrecht, Menschenrechte
(Völkerrecht), Umweltschutzgesetze, Forstwirtschaft,
Landnutzungsrechte und entgegenstehende Rechte Dritter (z.B.
Zustimmungen indigener Völker), Vergaberecht, Handelsrecht,
Zollrecht, Steuerrecht.
Die
Marktteilnehmer überprüfen und analysieren
diese Informationen und Unterlagen. Auf der Grundlage dieser
Informationen und Unterlagen führen die Marktteilnehmer eine Risikobewertung
durch, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten
Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden
sollen, nicht konform sind (Art. 10 Abs. 1 EUDR). Diese Risikobewertung findet statt mithilfe der Kriterien (Art. 10 Abs. 2 EUDR):
•
die Risikostufe des Herkunftslandes gemäß Art. 29 EUDR
(hohes Risiko, normales Risiko oder niedriges Risiko; Art. 29 Abs. 1
EUDR. Die Risikostufe wird von der EU-Kommission festgelegt werden;
Art. 29 Abs. 2 EUDR),
• das Vorkommen von Wäldern im Land der Produktion der relevanten Ware,
• die Präsenz indigener Völker im Land der Produktion und…
• …etwaige Konsultationen zwischen dem Herkunftsland und den indigenen Völkern und…
• …die dazugehörigen Landrechte der indigenen Völker,
•
das Ausmaß der Entwaldung bzw. Waldschädigung im
Herkunftsland und im dortigen Produktionsgebiet,
• die Glaubhaftigkeit der gesammelten Informationen nach Art. 9 EUDR,
•
Bedenken bzgl. des im Herkunftsland oder -gebiet existierenden
Korruptionsausmaßes, der Häufigkeit von
Dokumentenfälschungen, mangelnder Rechtsdurchsetzung, bzgl.
Verstößen gegen die internationalen Menschenrechte,
bewaffneten Konflikten oder dem Vorliegen von Sanktionen seitens
UN-Sicherheitsrat oder Rat der EU,
•
die Komplexität der Lieferkette und die Verarbeitungsstufe
der betreffenden Erzeugnisse (inkl. Schwierigkeiten, die genaue
Herkunft der Ware durch Bestimmung des Herkunftsgrundstücks zu
geolokalisieren),
•
das Risiko der Umgehung, d.h. das Risiko, dass die Ware über
ein anderes Land eingeführt worden ist, und das Risiko, dass die
Ware mit anderer Ware vermischt worden ist, dessen Herkunft unbekannt
ist oder aus einem anderen Staat kommt,
•
(bloße) Schlussfolgerungen der Sitzungen der
Sachverständigengruppen der Kommission betreffend die
EUDR-Durchführung,
•
begründete Bedenken Dritter bezüglich der
Nichtkonformität der Ware mit der vorliegenden Verordnung
(Beschwerdeverfahren), sowie Informationen über frühere
Verstöße in der vorgelagerten Lieferkette gegen die EUDR.
•
ergänzende Informationen zur Einhaltung dieser Verordnung,
etwa von (externen) Zertifizierungsstellen gemäß Richtlinie
(EU) 2018/2001.
Nicht
die EU-Kommission, sondern die Marktteilnehmer stellen die
Risikobewertung an. Und zwar einmal jährlich; Art. 10 Abs. 4 EUDR.
Kommen
die Marktteilnehmer zu dem Ergebnis der Risikobewertung, dass
„die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein
vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die
relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind", dürfen die
Marktteilnehmer „die relevanten Erzeugnisse weder in Verkehr
bringen noch ausführen" (Verbot von Import und Export).
Sondern sie müssen zunächst erst noch „Entscheidungen
über Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung" treffen
und eine Risikominderung auch
durchführen (Art. 11 EUDR). Alljährlich sind die Erfolge zu
überprüfen und ggf. weitere Maßnahmen zur Minimierung
der Risiken zu treffen. Erst, nachdem „die Risikobewertung
ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahin
gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind"
(Art. 10 EUDR), dürfen die Marktteilnehmer die relevanten
Erzeugnisse wieder in Verkehr bringen bzw. ausführen
(Umkehrschluss aus Art. 10, 11 EUDR).
Mit
anderen Worten: „Wenn die gemäß Art. 10
durchgeführte Risikoanalyse ergeben hat, dass Entwaldungsrisiken
vorliegen, müssen Risikominderungsmaßnahmen
durchgeführt werden. Das kann bedeuten, dass weitere Informationen
oder Unterlagen angefordert, Daten unabhängig erhoben oder vor Ort
überprüft oder Produzenten bei der EUDR-Umsetzung
unterstützt werden müssen. … Konkret braucht es ein
umfassendes Risikomangementsystem (inkl. interner Kontroll- und
Compliancemechanismen, Dokumentation und Berichterstattung). …
Sind Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt und damit das
Entwaldungsrisiko ausgeräumt oder auf ein vernachlässigbares
Maß reduziert worden, kann die Sorgfaltserklärung
eingereicht und die Ware auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht
werden.“ (so Elan!).
Der
Marktteilnehmer muss seine Pflichten nach Art. 4 i.V.m. Art. 9, Art.
10, Art. 11 EUDR erfüllen und darf dann erst seine
Sorgfaltspflichterklärung nach Art. 3 lit. c EUDR abgeben. Den
Importeur und den Exporteur also treffen Sorgfaltspflichten
betreffend die Lieferkette mit dem Risiko, andernfalls dem Import-
bzw. Exportverbot nach Art. 3 zu unterliegen.
Dies gilt nach Art. 13 Abs. 1 EUDR nicht, wenn
sie sich „vergewissert haben, dass alle relevanten Rohstoffe und
relevanten Erzeugnisse in Ländern oder Landesteilen erzeugt
wurden, für die gemäß Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde." Dann sind die Marktteilnehmer gleichsam privilegiert.
Die Marktteilnehmer (Importeure und Exporteure) geben dann eine Sorgfaltspflichterfüllungserklärung ab; Art. 4 Abs. 1 EUDR.
Zur
Abgabe/Erklärung der Sorgfaltspflichterklärung besagt Art. 4
Abs. 2 EUDR: „Ohne vorherige Vorlage einer
Sorgfaltserklärung dürfen Marktteilnehmer keine relevanten
Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Marktteilnehmer,
die auf Grundlage der Erfüllung der in Artikel 8 beschriebenen
Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten
Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen, übermitteln den zuständigen Behörden
bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen
über das Informationssystem gemäß Artikel 33 eine
Sorgfaltserklärung. Diese elektronisch abrufbare und
übermittelbare Sorgfaltserklärung muss die in Anhang II
für die relevanten Erzeugnisse aufgeführten Informationen
enthalten sowie eine Erklärung des Marktteilnehmers darüber,
dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder
lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde." (Anhang II).
Welche
Behörde in Deutschland zuständig ist bzw. sein wird, wird der
Deutsche Bundestag noch beschließen (Art. 14 EUDR). Es
dürfte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) mit Sitz in Bonn werden/sein. Die
Erklärung erfolgt dann sicherlich digital mit qualifizierter
Signatur.
Die separate Pflicht des Händlers
Die Händler werden unterteilt in die Gruppe der KMU-Händler (kleine und
mittelständische Unternehmen) und in die Gruppe der Nicht-KMU (große Unternehmen).
Händler, die KMU sind, müssen ihre Pflichten nach Art. 6 Abs.
2, Abs. 3 EUDR erfüllen. Händler, die keine KMU sind, haben
die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 EUDR. Letztere sind strenger, und zwar so, wie die der Marktteilnehmer (s.o.).
Händler,
die keine KMU sind (also große Unternehmen), müssen wie die
Marktteilnehmer eine Sorgfaltspflicht erfüllen und eine
Sorgfaltspflichterfüllungserklärung abgeben; Art. 5 Abs. 1
EUDR.
Die
Händler, die KMU sind, müssen stattdessen bloß
Informationen über die relevanten Erzeugnisse sammeln; Art. 5 Abs.
3 EUDR. Und diese Informationen aufbewahren; Art. 5 Abs. 4 EUDR. Sie
müssen auch ein Beschwerdeverfahren einrichten; Art. 5 Abs. 5 EUDR.
Rechtliche
Verantwortung für die Richtigkeit der Informationen (Händler)
bzw. der Inhalte der Sorgfaltspflichterklärung (Marktteilnehmer
und Händler großer Unternehmen):
Marktteilnehmer
und Händler tragen jeweils die volle „Verantwortung". Was
genau dies heißt/bedeutet, ist eine rechtliche Frage, über
welche in der Rechtswissenschaft diskutiert wird. Letztendlich wird die
Frage eines Tages vom EuGH entschieden werden müssen. Erst dann
herrscht Rechtsklarheit.
--
Marktteilnehmer trifft das Verbot des Inverkehrsbringens (Imports) und
das Verbot des Ausführens (Exports) in dem Fall, dass die Ware
nicht entwaldungsfrei ist; Art. 3 Buchstabe a EUDR.
--
Marktteilnehmer trifft das Verbot des Inverkehrsbringens (Imports) und
das Verbot des Ausführens (Exports) in dem Fall, dass die Ware
nicht rechtskonform gemäß dem Recht des Herkunftsstaates
ist; Art. 3 Buchstabe b EUDR.
--
Marktteilnehmer trifft das Verbot des Inverkehrsbringens (Imports) und
das Verbot des Ausführens (Exports) bis zur Abgabe der
Sorgfaltspflichterklärung; Art. 3 Buchstabe c und Art. 4 Abs. 2
Satz 1 EUDR.
--
Marktteilnehmer trifft das Verbot des Inverkehrsbringens (Imports) und
das Verbot des Ausführens (Exports) in den Fällen, dass die
Ware nicht rechtskonform ist oder dass das Risiko zu groß ist,
dass die ware nicht rechtskonform ist; Art. 4 Abs. 4 Buchstaben 1
und 2 EUDR.
Ebenso Händler großer Unternehmen:
-- Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Buchstabe a EUDR.
-- Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Buchstabe b EUDR.
-- Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Buchstabe c und Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUDR.
-- Art. 5 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 Buchstaben 1 und 2 EUDR.
Händler kleiner und mittelständischer Unternehmen oder von Kleinstunternehmen (KMU) trifft das...
--
Verbot, die Ware auf dem Unionsmarkt bereitzustellen, solange die zu
sammelnden Informationen nicht vorliegen; Art. 5 Abs. 2 EUDR.
Offenbach am Main, 09.07.2024
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