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Tierschutzrecht |
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Beispiele:
Tierschutzstrafrecht
Tiere und Fundrecht
Tierhaltung & Recht (z.B. Massentierhaltung)
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Tiere
Tiere
im rechtlichen Sinne sind alle Lebewesen, welche im
naturwissenschaftlichen Sinne Tiere sind. Pflanzen, Pilze,
Bakterien, Viren und auch Einzeller gehören nicht dazu. Tiere von
Tierarten, die nur wenige
Zellen groß sind (Kleinstlebewesen) werden rechtlich kraft Gesetzes zumeist aussortiert.
Gesetzessystematik
Zu unterscheiden sind a) die Tierhaltung
(§§ 2, 3 TierSchG) und b) die Tiertötung (§§ 4
ff. TierSchG). Die Haltung eines Tieres (Pflege und Unterbringung)
richtet sich nach den §§ 2 und 3 TierSchG. Ist ein
Verbotstatbestand des § 3 einschlägig, ist der
Auffangtatbestand des § 2 in seiner Anwendung verdrängt. Die
Tötung eines Tieres richtet sich nach den §§ 4 ff.
TierSchG. Die Schlachtung von Nutztieren etwa darf nicht ohne
Betäubung geschehen. Etwaige Verstöße kommen vor (z.B. Tagesschau vom Juli 2023).
Auf
§ 1 Satz 2 TierSchG kommt als Ge- oder Verbotsvorschrift nicht an.
Die Vorschrift wird von den §§ 4 ff. bzw. den §§ 2
ff. vollständig verdrängt. Nach § 1 Satz 2 TierSchG darf
niemand einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen. Mit dem Tatbestandsmerkmal „ohne vernünftigen
Grund“ ist auf der sog. Tatbestandsebene „rechtswidrig“ gemeint. Die Vorschrift
verbietet das rechtswidrige Zufügen von Schmerzen
etc. Die Vorschrift funktioniert als
Auslegungshilfe.
Auch andere Gesetze enthalten tierschutzrechtliche Vorschriften. Das
BJagdG verweist auf das Tierschutzgesetz (§ 44a BJagdG) und regelt
einige Tierschutzaspekte selbst (§§ 19 ff. TierSchG, § 1
Abs. 3 BJagdG).
Tierschutz und Tierartenschutz
Das
Tierschutzrecht dient dem Schutz des einzelnen Lebewesens (Individuum)
vor Schmerzen, Leiden und Tod. Demgegenüber schützt das
Artenschutzrecht die Tierart als solches (Gruppe). Wird
ein einzelnes Tier
gequält oder getötet, ohne dass dadurch die Population der
Tierart in ihrer Existenz gefährdet wird (also ohne dass das Artenschutzrecht betroffen ist), ist nur das
Tierschutzrecht anwendbar.
Behördenentscheidungen
Ein
Unternehmen benötigt nicht nur die gesellschaftsrechtlichen und
die gewerblichen Voraussetzungen für sein Bestehen. Betreibt das
Unternehmen eine Tierhaltung (Beispiele: Zoo, Tierpark,
Tierzuchtbetrieb, Tierversuchsfirma, Tierhandelsunternehmen u.a.),
benötigt das Unternehmen zusätzlich noch von der
zuständigen Tierschutzbehörde a) eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG oder b) eine Genehmigung.
Antrag auf Erlaubnis betreffend die Tierhaltung: Beispiel: Wer
Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt
sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder aber deren Organe oder
Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu
werden, züchten oder halten (jeweils auch zum Zwecke der Abgabe
dieser Tiere an Dritte) oder verwenden
will (= d.h. oftmals schädigen), bedarf nach § 11
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchG n.F. der Erlaubnis der zuständigen
Behörde betreffend das Halten
der Tierversuchstiere. Das Tatbestandsmerkmal „verwenden“
ist mit
Wirkung ab 26.06.2021 hinzugefügt worden mit der Konsequenz, dass
nunmehr auch Tierversuchseinrichtungen, welche Tiere in Tierversuchen
bloß verwenden, nicht jedoch auch halten oder züchten, eine
Erlaubnis nach § 11 TierSchG benötigen. Für die Durchführung von Tierversuchen ist dann noch der vorherige Antrag auf Genehmigung betreffend die Tierversuche nötig. §
8 TierSchG verlangt, dass die Tierversuchseinrichtung vor Beginn
der jeweiligen Tierversuche eine behördliche Genehmigung dieser
Tierversuche erhalten hat. In einigen Fällen genügt statt der
Genehmigung nach § 8 TierSchG die Genehmigung im "einfachen Verfahren" (vormals Anzeigeverfahren) nach § 8a
TierSchG.
Wird gegen Tierschutzvorschriften verstoßen, dass die zuständige Tierschutzbehörde Anordnungen nach § 16a TierSchG
treffen, um mit diesen den Tierhalter zu zwingen, die festgestellten
Verstöße zu beseitigen. Im schlimmsten Fall kann die
Behörde auch die Tierhaltung ganz verbieten (Untersagung der Tierhaltung).
Rechtsschutz
Tierschutzorganisationen (Vereine oder Stiftungen) können gegen eine Tierhaltungs-Erlaubnis i.S.d. §
11 TierSchG wie auch gegen eine Tierhaltungs-Genehmigung i.S.d. § 8 TierSchG Klage erheben.
Im
Bereich Tierversuchsrecht sei dies in Deutschland teils anders. Die
Anfechtungsklage ist/sei in einigen Bundesländern ausgeschlossen.
Hierzu:
Wüstenberg, "Klagen nach dem Berliner
Tierschutzverbandsklagegesetz", LKV 2021, 536-542. Zum
Inhalt des Aufsatzes: Nach dem Bundesrecht ist die
Anfechtungsklage eine generell zulässige Klageart, um sog.
Verwaltungsakte anfechten zu können (§ 42 VwGO). Das Land
Berlin verbietet die
Anfechtungsklage gegen Tierversuchsgenehmigungen. Zulässig sei
stattdessen nur
die Fortsetzungsfeststellungsklage, welche erst nach der Beendigung des
genehmigten Tierversuchs, d.h. erst
dann eingereicht werden kann, wenn es zu spät ist (§ 4
Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz). Die in dem
Aufsatz vertretene Rechtsauffassung
lautet: Dem Land fehlt die Gesetzgebungskompetenz (für diese das
Bundesrecht einschränkende Gesetzgebung), weil der Bund das
Verwaltungsverfahrensrecht abschließend
geregelt hat/habe. Folgt man
dieser Rechtsauffassung, so ist die Anfechtungsklage weiterhin
zulässig, und zwar unverändert nach dem Bundesrecht.
Die Berliner Regelung ist dann nichtig und kann ignoriert werden.
Fernsehen
NDR, Sendung „Panorama – die Reporter“, Titel
„Volkssport Angeln: Essen oder Freilassen?“ vom 04.04.2023 (Video). In anderen Staaten gibt es ein grundsätzlich anderes Recht. Gibt es in Deutschland einen Sonderweg?
Links
Datenbank bzgl. Tierversuche unter anminal-test-info (animaltestinfo.de).
Hessische Jagdverordnung 2022 (HJagdV 2022-2028).
Link: Tierschutzrecht-Glossary.
Offenbach am Main, 17.10.2023
Copyright obiges Foto: pixabay.com/de
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