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ÜSTENBERG

Kanzlei für Handelsrecht und Umweltrecht




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Tiergewerberecht
 

 
 
Beispiele:
 
     Tierschutz-Strafrecht
 

     Tier-Gewerberecht
 
     Tier-Handelsrecht
 
     Tier-Fundrecht
 
Tier-Gewerberecht und Tier-Handelsrecht
Die Kanzlei Wüstenberg berät und vertritt Unternehmen im Umgang und im Handel mit Tieren (Tiergewerberecht und Tierhandelsrecht), konkret mit landwirtschaftlichen Nutztieren oder mit an sich wildlebenden Tieren im Tierpark. Sie erstellt auf Wunsch Rechtsgutachten bezüglich Fragen aus diesen Themenbereichen und legt für Sie Rechtsmittel gegen behördliche Anordnungen ein und vertritt Sie vor Gericht (Widerspruchsverfahren und Gerichtsverfahren), auch in Ermittlungsverfahren (Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren).  
Die Kanzlei Wüstenberg berät und vertritt Vereine in Sachen Tierschutzrecht. Zum Tierschutzverbandsklagerecht: Die Kanzlei ist bereit, anerkannte Tierschutzorganisationen (Vereine oder Stiftungen) anwaltlich zu vertreten. In sieben der 16 Bundesländer gibt es das Tierschutzverbandsklagerecht. In den übrigen neun Ländern nicht. Kompetente Rechtsanwälte für Tierschutzrecht wird es auf Dauer nur dann geben, wenn diese Tierschutzorganisationen vor Gericht erscheinen und Klagen erheben. Sonst nicht. Denn nur Gerichtsverfahren leisten einen Beitrag zur Qualitätssteigerung. Wo kein Kläger, da kein Richter. Wo kein Richter, da keine Qualität.

 
 
Weshalb Tierschutzrecht?
Der Mensch braucht kein Tierschutzrecht, aber er will es aus ethischem Grunde. Aus dem Umgang mit Tieren -- etwa innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs -- lässt sich der Charakter des Menschen ablesen. Wer Tiere nicht artgerecht, sondern wie leblose Ware behandelt, ist gefühlskalt. Gefühlskalte Menschen wollen wir nicht. Die Politik hat schon vor zig Jahren entschieden, dass wir Tiere nicht quälen oder leiden lassen wollen, sollen, dürfen. Die Gesetze (hier TierSchG) sind einzuhalten.
 
 
Rechtsanwälte für Tierschutzrecht?
Die überspitzte Antwort heißt: Rechtsanwälte für Tierschutzrecht gibt es nicht. Denn das Rechtsgebiet rechnet sich nicht. Bezogen auf Haustiere wie Hund, Katze, Wellensittich gibt es in Deutschland praktisch keine Rechtsanwälte für den Schutz einzelner Tiere. Dies ergibt sich aus der Statistik in Kombination mit der Lebenserfahrung gemäß den Vergütungstabellen: Von den in Deutschland etwa 160.000 zugelassenen Rechtsanwälte sind vielleicht 100.000 Rechtsanwälte in Vollzeit tätig. Von diesen spezialisieren sich fast alle auf diejenigen Rechtsgebiete, in denen es regelmäßig Mandate gibt und/oder in denen es Geld zu verdienen gibt (Quantität und lukrative Einzelaufträge). Beispiele: Arbeitsrecht, Mietrecht, Immobilienrecht, Straßenverkehrsunfallrecht, Familienrecht, Erbrecht. In diesen Bereichen gibt es jährlich
„Millionen" Rechtsfälle.
Im Bereich Tierschutzrecht nicht. 
Tiere sind aus rechtlicher Sicht „nichts" wert. Sie gelten nicht als Sachen, werden aber eigentumsrechtlich wie Sachen behandelt (§ 90a BGB). Ein Kanarienvogel kostet ca. EUR 20,-, ein Hund aus dem Tierheim vielleicht EUR 100,-. Würde ein Rechtsanwalt z.B. 10 % oder 20 % dieser Verkaufsbeträge als Anwaltsvergütung verdienen, würde er verhungern. Für Tierhalter ist es günstiger, einen neuen Kanarienvogel für EUR 20,- zu kaufen anstatt bezüglich des alten Vogels einen Rechtsanwalt zu beauftragen und diesem sodann z.B. EUR 1.000,- als auf Stundensatz vereinbartem Honorar zu zahlen.
 
 
Angebot der Kanzlei
Unternehmen oder Vereine, die Rechtsfragen beantwortet und/oder Rechtsverstöße beseitigt wissen wollen, können sich melden.
 
 

Tiere
Tiere im rechtlichen Sinne sind alle Lebewesen, welche im naturwissenschaftlichen Sinne Tiere sind. Pflanzen, Pilze, Bakterien, Viren und auch Einzeller gehören nicht dazu. Auch Tiere von Tierarten, die nur wenige Zellen groß sind (Kleinstlebewesen) werden rechtlich kraft Gesetzes zumeist aussortiert. Das Tierschutzrecht, soweit seitens der Kanzlei Wüstenberg von Interesse, beschränkt sich auf Insekten, Amphibien, Reptilien, Vögel, Säugetiere und Fische.
 
 
Gesetzessystematik
In Sachen Tierschutzrecht sind die Tierhaltung (§§ 2, 3 TierSchG) und die Tiertötung (§§ 4 ff. TierSchG) zu unterscheiden. Die Haltung eines Tieres (Pflege und Unterbringung) richtet sich nach den §§ 2 und 3 TierSchG. Ist ein Verbotstatbestand des § 3 einschlägig, ist der Auffangtatbestand des § 2 in seiner Anwendung verdrängt.
Die Tötung eines Tieres richtet sich nach den §§ 4 ff. TierSchG. Die Schlachtung von Nutztieren etwa darf nicht ohne Betäubung geschehen.

Auf § 1 Satz 2 TierSchG (ergänzende Zweckbestimmung) kommt als Ge- oder Verbotsvorschrift nicht an. Die Vorschrift wird von den §§ 4 ff. bzw. den §§ 2 ff. vollständig verdrängt. Die Vorschrift verbietet das rechtswidrige Zufügen von Schmerzen etc. und funktioniert als Auslegungshilfe: Nach § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Mit dem Tatbestandsmerkmal „ohne vernünftigen Grund“ ist auf der sog. Tatbestandsebene „rechtswidrig“ gemeint.
Das Tierschutzrecht dient dem Schutz des einzelnen Lebewesens (Individuum) vor Schmerzen, Leiden und Tod. Demgegenüber schützt das Artenschutzrecht die Tierart als solches (Gruppe). Wird ein einzelnes Tier gequält oder getötet, ohne dass dadurch die Population der Tierart in ihrer Existenz gefährdet wird, ist dies aus artenschutzrechtlicher Perspektive egal.
Darüber hinaus greift ab dem 30.12.2024 noch die Rinder-Lieferkettenrecht, d.h. die EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115.
 

 
Behördenentscheidungen
Ein Unternehmen benötigt die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. GmbHG) und die allgemeinen gewerblichen Voraussetzungen für sein Bestehen (GewO). Betreibt das Unternehmen eine Tierhaltung (Tierpark, Tierzuchtbetrieb, Tierversuchsfirma, Tierhandelsunternehmen u.a.), benötigt das Unternehmen zusätzlich noch von der zuständigen Tierschutzbehörde eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG oder eine Genehmigung nach § 8 TierSchG (= besonderes Gewerberecht nach TierSchG).
Wird gegen Tierschutzvorschriften verstoßen, kann die zuständige Tierschutzbehörde Anordnungen nach § 16a TierSchG treffen, um mit diesen Maßnahmen den Tierhalter zu zwingen, die festgestellten Verstöße zu beseitigen. Im schlimmsten Fall kann die Behörde auch die Tierhaltung ganz verbieten (Untersagung der Tierhaltung). Auch hiergegen besteht Rechtsschutz.
 
 
Tierschutzorganisationen mit Verbandsklagerecht:
Schleswig-Holstein: Liste mit PROHVIEH - Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.V.  
Hamburg: Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V.   
Bremen:  Bremer Tierschutzverein e.V., Deutscher Tierschutzbund e.V.   

Berlin: Liste mit TierVersuchsGegner Berlin und Brandenburg e.V., PETA Deutschland e.V., Ärzte gegen Tierversuche e.V., Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V., Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz, Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt.        
Rheinland-Pfalz: Liste mit Menschen für Tierrechte -- Tierversuchsgegner Rheinland-Pfalz e.V., Deutscher Tierschutzbund - Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) - Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Landesverband der Rassegeflügelzüchter Rheinland - Pfalz  e.V.  
Saarland: Deutscher Tierschutzbund – Landesverband Saar e.V., Tierschutzstiftung Saar, Tierärztekammer des SaarlandesWITAS e.V.   
Baden-Württemberg: Liste mit Deutscher Tierschutzbund - Landesverband Baden-Württemberg e. V. / Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V., Menschen für Tierrechte Tierversuchsgegner Baden-Württemberg e.V., Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V.    
 
 
 
Offenbach am Main, 11.04.2024
 
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