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Kanzlei für Wirtschafts- und Natur-Recht




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Tierschutzrecht
 

 
 

 
 
Beispiele:
 
     Tierschutzstrafrecht
 

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     Tierhaltung & Recht (z.B. Massentierhaltung)
 
Tiere
Tiere im rechtlichen Sinne sind alle Lebewesen, welche im naturwissenschaftlichen Sinne Tiere sind. Pflanzen, Pilze, Bakterien, Viren und auch Einzeller gehören nicht dazu. Tiere von Tierarten, die nur wenige Zellen groß sind (Kleinstlebewesen) werden rechtlich kraft Gesetzes zumeist aussortiert.
 
 
Gesetzessystematik
Zu unterscheiden sind a) die Tierhaltung (§§ 2, 3 TierSchG) und b) die Tiertötung (§§ 4 ff. TierSchG). Die Haltung eines Tieres (Pflege und Unterbringung) richtet sich nach den §§ 2 und 3 TierSchG. Ist ein Verbotstatbestand des § 3 einschlägig, ist der Auffangtatbestand des § 2 in seiner Anwendung verdrängt. Die Tötung eines Tieres richtet sich nach den §§ 4 ff. TierSchG. Die Schlachtung von Nutztieren etwa darf nicht ohne Betäubung geschehen. Etwaige Verstöße kommen vor (z.B. Tagesschau vom Juli 2023).

Auf § 1 Satz 2 TierSchG kommt als Ge- oder Verbotsvorschrift nicht an. Die Vorschrift wird von den §§ 4 ff. bzw. den §§ 2 ff. vollständig verdrängt. Nach § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Mit dem Tatbestandsmerkmal „ohne vernünftigen Grund“ ist auf der sog. Tatbestandsebene „rechtswidrig“ gemeint. Die Vorschrift verbietet das rechtswidrige Zufügen von Schmerzen etc. Die Vorschrift funktioniert als Auslegungshilfe.
Auch andere Gesetze enthalten tierschutzrechtliche Vorschriften. Das BJagdG verweist auf das Tierschutzgesetz (§ 44a BJagdG) und regelt einige Tierschutzaspekte selbst (§§ 19 ff. TierSchG, § 1 Abs. 3 BJagdG).
 
 
Tierschutz und Tierartenschutz
Das Tierschutzrecht dient dem Schutz des einzelnen Lebewesens (Individuum) vor Schmerzen, Leiden und Tod. Demgegenüber schützt das Artenschutzrecht die Tierart als solches (Gruppe). Wird ein einzelnes Tier gequält oder getötet, ohne dass dadurch die Population der Tierart in ihrer Existenz gefährdet wird (also ohne dass das Artenschutzrecht betroffen ist), ist nur das Tierschutzrecht anwendbar.
 

Behördenentscheidungen
Ein Unternehmen benötigt nicht nur die gesellschaftsrechtlichen und die gewerblichen Voraussetzungen für sein Bestehen. Betreibt das Unternehmen eine Tierhaltung (Beispiele: Zoo, Tierpark, Tierzuchtbetrieb, Tierversuchsfirma, Tierhandelsunternehmen u.a.), benötigt das Unternehmen zusätzlich noch von der zuständigen Tierschutzbehörde a) eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG oder b) eine Genehmigung.
Antrag auf Erlaubnis betreffend die Tierhaltung: Beispiel: Wer Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder aber deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten oder halten (jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte) oder
verwenden will (= d.h. oftmals schädigen), bedarf nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchG n.F. der Erlaubnis der zuständigen Behörde betreffend das Halten der Tierversuchstiere. Das Tatbestandsmerkmal „verwenden“ ist mit Wirkung ab 26.06.2021 hinzugefügt worden mit der Konsequenz, dass nunmehr auch Tierversuchseinrichtungen, welche Tiere in Tierversuchen bloß verwenden, nicht jedoch auch halten oder züchten, eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG benötigen. Für die Durchführung von Tierversuchen ist dann noch der vorherige
Antrag auf Genehmigung betreffend die Tierversuche nötig. § 8 TierSchG verlangt, dass die Tierversuchseinrichtung vor Beginn der jeweiligen Tierversuche eine behördliche Genehmigung dieser Tierversuche erhalten hat. In einigen Fällen genügt statt der Genehmigung nach § 8 TierSchG die Genehmigung im "einfachen Verfahren" (vormals Anzeigeverfahren) nach § 8a TierSchG.
 
Wird gegen Tierschutzvorschriften verstoßen, dass die zuständige Tierschutzbehörde Anordnungen nach § 16a TierSchG treffen, um mit diesen den Tierhalter zu zwingen, die festgestellten Verstöße zu beseitigen. Im schlimmsten Fall kann die Behörde auch die Tierhaltung ganz verbieten (Untersagung der Tierhaltung).
 
 
Rechtsschutz
Tierschutzorganisationen (Vereine oder Stiftungen) können gegen eine Tierhaltungs-Erlaubnis i.S.d. § 11 TierSchG wie auch gegen eine Tierhaltungs-Genehmigung i.S.d. § 8 TierSchG Klage erheben.
Im Bereich Tierversuchsrecht sei dies in Deutschland teils anders. Die Anfechtungsklage ist/sei in einigen Bundesländern ausgeschlossen. Hierzu:
Wüstenberg, "Klagen nach dem Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz", LKV 2021, 536-542. Zum Inhalt des Aufsatzes: Nach dem Bundesrecht ist die Anfechtungsklage eine generell zulässige Klageart, um sog. Verwaltungsakte anfechten zu können (§ 42 VwGO). Das Land Berlin verbietet die Anfechtungsklage gegen Tierversuchsgenehmigungen. Zulässig sei stattdessen nur die Fortsetzungsfeststellungsklage, welche erst nach der Beendigung des genehmigten Tierversuchs, d.h. erst dann eingereicht werden kann, wenn es zu spät ist (§ 4 Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz). Die in dem Aufsatz vertretene Rechtsauffassung lautet: Dem Land fehlt die Gesetzgebungskompetenz (für diese das Bundesrecht einschränkende Gesetzgebung), weil der Bund das Verwaltungsverfahrensrecht
abschließend geregelt hat/habe. Folgt man dieser Rechtsauffassung, so ist die Anfechtungsklage weiterhin zulässig, und zwar unverändert nach dem Bundesrecht. Die Berliner Regelung ist dann nichtig und kann ignoriert werden.
 
 
Fernsehen
NDR, Sendung „Panorama – die Reporter“, Titel „Volkssport Angeln: Essen oder Freilassen?“ vom 04.04.2023 (Video). In anderen Staaten gibt es ein grundsätzlich anderes Recht. Gibt es in Deutschland einen Sonderweg?
 
 

Links
Datenbank bzgl. Tierversuche unter anminal-test-info (animaltestinfo.de).
Hessische Jagdverordnung 2022 (HJagdV 2022-2028).
Link: Tierschutzrecht-Glossary.
 
 
Offenbach am Main, 17.10.2023
 
Copyright obiges Foto: pixabay.com/de