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Hohe-See-Einbringungsgesetz |
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Gesetze
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Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
(BGBl. II 1977 Seiten 180 ff.; BGBl. ab S. 165 ff.).
- Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. II 1998 Seiten 1345 ff.; Londoner Protokoll 1996) mit dem nationalen Hohe-See-Einbringungsgesetz (HoheSeeEinbrG).
- Seeaufgabengesetz des Bundes (SeeAufgG).
Ahndung von Taten (HoheSeeEinbrG allein)
Nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 HoheSeeEinbrG ist das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses
Gesetzes zuständig. Es prüft die Voraussetzungen des
HoheSeeEinbrG. Hier geht es um die Kreislaufwirtschaft (d.h.
Abfalleinbringungsverbote) nach § 3 HoheSeeEinbrG.
Einbringungsverbot nach § 4 HoheSeeEinbrG
Nach
§ 4 HoheSeeEinbrG ist das "Einbringen von Abfällen und
sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ... verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot sind: 1. Baggergut, 2. Urnen zur
Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung
eines menschlichen Leichnams gefüllt sind), 3. Stoffe und
Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen
Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind,
eingebracht werden."
Das
Gesetz bzw. das Londoner Protokoll spricht letztlich und identisch nur
von Abfällen und Stoffen. Die "Gegenstände" sind ein
Unterbegriff des Begriffs "Stoffe". Steine etwa -- auch dann, wenn von
ihnen keine Verschmutzung ausgeht -- sind Gegenstände und somit
Stoffe im Sinne des HoheSeeEinbrG. Kurzum: alles.
Ausnahme:
Nach § 12 Nr. 3 HoheSeeEinbrG genießt das "Gesetz vom 23.
Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem
Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen" Anwendungsvorrang. Ist
dieses Übereinkommen von 1973 einschlägig, so ist es das
Übereinkommen von 1972 (mit Londoner Protokoll 1996) nicht.
Gefahrenabwehr auf See (SeeAufgG i.V.m. HoheSeeEinbrG)
Die
Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sind nach § 3
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Nr. 3 lit. b SeeAufgG sachlich
zuständig für die Vornahme notwendiger Maßnahmen im
Rah-men der Aufgaben, welche dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (§ 1
Nr. 3) zum Beispiel zur „Abwehr von Gefahren für die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie [zur] Verhütung von
der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes“
(§ 1 Nr. 2) oder zur „Abwehr von Gefahren sowie [zur]
Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung in sonstigen Fällen“ (§ 1 Nr. 3 lit. b
SeeAufgG) obliegen.
Das
Tatbestandsmerkmal „auf dem Gebiet der Seeschifffahrt“ in
§ 1 vor Nr. 1 SeeAufgG ist erfüllt, „wenn der drohende
bzw. verwirklichte Rechtsverstoß oder das konkret gefährdete
bzw. verletzte Rechtsgut einen unmittelbaren Seeschifffahrtsbezug
aufweist, d.h. wenn die Gefährdung oder Störung von einem
Schiff aus erfolgt oder die Sicherheit von Seefahrzeugen
betrifft.“ (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 7 C 7.10, Rn.
10, NVwZ-RR 2011, 815). Also: Das Schiff bedeutet eine Gefahr für
die Umwelt, oder eine Gefahr besteht für die Schiffe und deren
Fahrt auf den Meeren (Hohe See ohne Küstenmeer).
Bezüglich
der Befugnisse der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
ist § 3 Abs. 2 SeeAufgG nicht anwendbar. Die Übertragung von
Aufgaben ist nur hinsichtlich Überwachungsaufgaben möglich
(BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 7 C 7.10, Rn. 12, NVwZ-RR 2011,
815).
Für
die deutsche Hohe See nach dem SeeAufgG ist das Wasser- und
Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee bezüglich der Ausschließlichen
Wirtschaftszone entlang der schleswig-holsteinischen Nordseeküste
und sogar ab Elbmündung nahe Cuxhaven bzw. das Wasser- und
Schifffahrtsamt Ems-Nordsee bezüglich der Ausschließlichen
Wirtschaftszone entlang der niedersächsischen Nordseeküste
bis kurz vor Cuxhaven (örtlich) zuständig, sofern es um die
Aufgaben nach § 1 SeeAufgG geht und materiell-rechtlich (auch) das
HoheSeeEinbrG betrifft.
Beispielsfall:
Es werden Steine in die Nordsee nahe Sylt (Ausschließliche
Wirtschaftszone) geworfen, welche die Schiffe und Schleppnetzfischerei
beeinträchtigen können. Dann muss die zuständige
Behörde nach SeeAufgG tätig werden und hierbei das SeeAufgG
i.V.m. mit dem HoheSeeEinbrG anwenden. Aber nur, wenn es um die
Gefahrenabwehr etc. nach § 1 SeeAufgG geht.
Entscheidend
ist die Frage, ob ein Verstoß gegen das HoheSeeEinbrG wurde und
dieser Verstoß eine Störung der öffentlichen
Sicherheit auf Hoher See darstellt (Verstoß und
Kausalität).Im Beispielsfall müsste das Anlagern der
großen Steine eine Behinderung der Fischerei bedeuten. Ist das
der Fall? Eher nicht?
Offenbach am Main, 10.11.2024
Copyright obiges Foto: pixabay.com/de
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