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Kanzlei für Verwaltungsrecht und Umweltrecht




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Gesetze
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (= Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL); aktuelle Fassung mit Stand ab 20.11.2014).
     Art. 2 Nr. 38 WRRL definiert: „Wasserdienstleistungen“ = „alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgendes zur Verfügung stellen: a) Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser; b) Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die anschließend in Oberflächengewässer einleiten;"

(Deutsches) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz (WHG); aktuelle Fassung).
    Art. 54 Abs. 1 WHG definiert das Abwasser. Es ist „1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten."
Weiterhin: Düngegesetz (DüngG; aktuelle Fassung) und Klärschlammverordnung (AbfKlärV; aktuelle Fassung), Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds (Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV); aktuelle Fassung).

 
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser = Europäische Kommunale Abwasserrichtlinie (EU-KomAbwRL); aktuelle Fassung mit Stand ab 01.01.2014). Diese Richtlinie wird im Jahre 2024 ersetzt werden durch eine neue, welche bis zum Jahre 2026 in nationales Recht umzusetzen sein wird.
     Art. 1 Abs. 1 KomAbwRL: „Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen."
(Deutsches) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); aktuelle Fassung) mit der (deutschen) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung (AbwV); aktuelle Fassung). Ergo:
 
EU-WRRL mit dem deutschen WHG und den Wassergesetzen der 16 Länder sowie dem DüngG samt AbfKlärV,
EU-KomAbwRL mit dem deutschen KrWG samt AbwV und den Abwasserverordnungen der 16 Länder. (Die Abkürzung KrWG ist nicht zu verwechseln mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Dessen Abkürzung KrWG wurde mit der Verabschiedung des KrWG in KrWaffKontrG abgeändert.) Das KrWG ist nicht mehr auf Stoffe anwendbar, sobald diese „in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden" (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG). Die Stoffe gelten dann als Teil des Wassers (Abwassers). Gleiches gilt für Gase, welche sich im Wasser (Abwasser) befinden (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 KrWG).
 
 
Zuständigkeit der Gemeinden
Hauptverantwortliche für die Beseitigung des Abwassers sind die Städte und Gemeinden (Kommunen); Art. 28 Abs. 2 GG (kommunale Selbstverwaltung). Für die Umsetzung der EU-Richtlinien sind innerhalb Deutschlands hier die Länder zuständig; im Ergebnis Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG (Wasserhaushalt; konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes). Die Abwasserbeseitigung zählt am Rande auch zum Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und zum Staatsziel Umweltschutz (Art. 20a GG). Der Staat ist per se verpflichtet nach Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Gesundheitsschutz der Bürger durch den Staat).
 
 
Ab wann ist Wasser Abwasser?
Wasser (mit oder ohne Stoffe oder Gase), welches entledigt werden soll und dann auch tatsächlich abfließt, ist Abwasser. Einfaches Beispiel: Ziehen der Toilettenspülung. Kompliziert/rechtsunsicher wird es dagegen beim industriellen Wasser. Hier kommt es darauf an, ob das Wasser sich noch im Produktionsgang befindet oder eben nicht mehr. Insbesondere Wasser, welches betriebsintern in einem (noch) geschlossenen Wasserkreislauf fließt, gilt noch nicht als Abwasser. Genau genommen, gilt dies auch für das häusliche Wasser. Wird das Wasser noch im Haushalt oder in der Industrie in Grauch/Verwendung, ist es noch Wasser, nicht Abwasser. Das Wasser ist dann noch nicht ab = weg = draußen = außerhalb, sondern es wird weiterhin gebraucht/verwendet. Das WHG spricht vom abfließenden Wasser (§ 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 WHG).
Aber nicht nur abfließendes Wasser ist Abwasser, sondern auch zufließende flüssige Stoffe sind dies (§ 55 Abs. 3 WHG). Und hineingeratende Stoffe sind dies auch (i.E. § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG; s.o.). Stoffe im Abwasser unterfallen der Abwasser-Richtlinie, Stoffe, welche außerhalb des Abwassers schwimmen oder liegen (egal, ob vorher oder nachher), unterfallen der Abfall-Richtlinie.
 

 
Abwasserbeseitigung und Abwasserentsorgung
Die Abwasserbeseitigung umfasst nach § 54 Abs. 2 WHG das
Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms."
Die Abwasserentsorgung umfasst zusätzlich noch die Verfahren zur Verwertung und zur Beseitigung des Abwassers (KrWG). Eine Legaldefinition fehlt.
 

 
Ziele der Gesetzgebung
Art. 1 lit. b WRRL besagt: „Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks a) ... b) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen; c) ..., d) ..."
Konkret geht es darum, so Art. 4 WRRL, a) eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern, b) einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen, c) einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen, d) die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen. Zu den Maßnahmen zur Umsetzung/Erreichung dieser Ziele gehörden die „in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme" (Art. 38 WRRL, § 83 WHG), darunter die Dienstleistungen nach Art. 2 Nr. 38 WRRL (s.o.) mit der Abwasserbeseitigung. Denn ungereinigtes Abwasser verschmutzt die Oberflächengewässer bzw. das Grundwasser in der jeweiligen Wasserqualität.
 
Weitere Maßnahmen stehen in der EG-Abwasserrichtlinie (s.o.). So müssen die Kommunen bis zum Jahre 2005 eine Kanalisation eingerichtet haben (Art. 3 Abs. 1 KomAbwRL; Kanalisation = Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird; Art. 2 Abs. 5 KomAbwRL). „Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen"; Art. 12 Abs. 1 KomAbwRL. „Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung ist nach Möglichkeit wiederzuverwenden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen"; Art. 14 Abs. 1 KomAbwRL.
 
Zweck des WHG „ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen." (§ 1 WHG). Die Wasserbewirtschaftung umfasst auch die Abwasserbeseitigung (s.o.). Diese muss funktionieren und nachhaltig sein. Die Bewirtschaftung der Gewässer samt Abwasser soll dazu dienen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WHG), ...
1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Das heißt: Die Gesamtfolgen der Bewirtschaftung sind im Blick zu behalten. „Schadstoffe dürfen nicht einfach in die Flüsse gekippt werden. § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG wiederholt dies für die Abwasserbeseitigung: Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird."
Die §§ 1 und 6 WHG dienen der Auslegung der Rechtsbegriffe sowie den Behörden bei der Ermessensentscheidung.
 
 
Grundsätze der Abwasserbeseitigung
- keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
- dezentrale Abwasserbeseitung auch zulässig
- dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung ortsnah versickern lassen (§ 55 Abs. 2 WHG)
- Ergänzung: Landesrechtliche Vorschriften können weitere Grundsätze bestimmen.
- Abwasserbeseitigung durch wassersparende Verfahren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG und § 50 Abs. 3 WHG)
 
 
Links
Europäische Wasserrahmenrichtlinie (auf Wikipedia)
 
 
 
 
Offenbach am Main, 31.08.2024
 
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