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Wärmeplanungsgesetz |
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Wärmeplanung der Städte |
Sollen auch weiterhin Holz, Erdgas und Erdöl verheizt werden? Vom
gesamten Energieverbrauch beim Endverbraucher fallen im Wärmesektor mehr
als 50
Prozent des Verbrauchs an. Rund 90 Prozent der
Wärme wird in den Wohnungen und im gewerblichen Raum erzeugt, rund
10
Prozent der Wärme außerhalb der Gebäude (etwa durch
Fernwärme mit Warmwasser -- produziert allerdings noch immer
insbesondere mit Erdgas und Kohle; der
Anteil erneuerbarer Energien (Sonne, Wind, Wasser) beträgt
gegenwärtig bloß rund 20 Prozent des Energiemixes.
Bis zum Jahre 2045 soll
dieser Anteil deutlich gesteigert werden auf 65 Prozent (mit zusätzlich Wasserstoff). Wie soll das
gehen? Hierzu
bedarf es einer möglichst zügigen Planung und auch Umsetzung.
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2023 entschieden,
dass sich erst der Staat darüber Gedanken machen soll, welche
Heizungsart vor Ort die passende bzw. bevorzugte Heizungsart ist/sei.
Erst danach müssen sich die Bürger -- im Einklang mit
dieser Wärmeplanung seitens der Länder und Gemeinden -- ihre
eigenen Gedanken machen und möglichst gute Entscheidungen treffen.
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder seit dem 1.
Januar 2024 dazu, bis 2026 bzw. 2028 Wärmepläne aufzustellen.
Die Länder werden diese Verpflichtung auf die Gemeinden und
Landkreise abwälzen; denn die Gemeinden und Landkreise haben eine
bessere
Ortskenntnis. Dies alles nimmt sehr viel, wohl zu viel Zeit in
Anspruch. Deutschland wird sein selbstgestecktes Ziel so nicht
erreichen (Prognose).
Unterseite Heizungsrecht.
Das Ziel:
Es
geht mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) nämlich nicht darum, möglichst schnell auf den Verbrauch erneuerbarer
Energien umzustellen ohne Rücksicht auf die Kosten. Sondern §
1 WPG gibt das Ziel vor, auch auf die Kosteneffizienz zu
achten. Der Bürger soll bei der Wärmewende/Energiewende
nicht unnötig belastet werden. § 1 Satz 1, Satz 2 WPG: „Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung
der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und
Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer
Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten,
nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie
treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045
(Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. Die
Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen, das im Rahmen der
Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist."
Motto:
lieber langsamer und kostengünstig als schnell und teuer. Ob auf
diese Weise die Wärmewende (Energiewende) zügig umgesetzt
werden kann und soll?
Länder in der Pflicht bis 2028:
Der Bund verpflichtet die Länder. Die Länder wälzen die
Pflicht auf die unteren Ebenen ab. § 4 Abs. 1 WPG bestimmt:
„Die Länder sind verpflichtet
sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach
Maßgabe dieses Gesetzes spätestens bis zu den in [§ 4] Absatz 2
[WPG] genannten Zeitpunkten erstellt werden."
Art. 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 7 GG
bestimmt, dass Bundesgesetze (hier das WPG) nur die Länder, nicht
auch die Gemeinden zu etwas verpflichten dürfen:
„Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und
das Verwaltungsverfahren. ... Diese Gesetze bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden
und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden."
Diese Zeitpunkte (Frist) sind der
30.06.2026 und der 30.06.2028 (§ 4 Abs. 2 WPG).
Wärmeplan:
§ 3 Abs. 1 Nr. 19 WPG definiert den Wärmeplan als „das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis
der Wärmeplanung." Der Wärmeplan soll dann auch umgesetzt
werden. Aus dem WPG ergibt sich eine Umsetzungspflicht nicht
ausdrücklich. Die Umsetzung könnte mit dem Bau eines
Wärmenetzes geschehen oder mittels Sanierung alter
Gebäude oder mittels Austauschs alter Heizungen.
Wer für das Erstellen eines Wärmeplans verantwortlich ist, bestimmt das jeweilige Bundesland. § 23 Abs. 3 WPG verlangt:
„Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe
des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige
Stelle beschlossen und anschließend im Internet
veröffentlicht." Worin der Unterschied zwischen diesem
Beschlussgremium und
dieser Beschlussstelle liegt, ergibt sich aus dem WPG nicht. Das
Erstellen eines Wärmeplans ist jedenfalls eine hoheitliche
Aufgabe. Das Beschlussgremium bzw. die Beschlussstelle ist nicht (zwingend) identisch mit der...
...planungsverantwortlichen Stelle i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 WPG:
„Die
planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der
Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen." Das Zusammenfassen der
wesentlichen Ergebnisse sowie auch die Wärmeplanung als solche
obliegt dieser planungsverantwortlichen Stelle i.S.d. §§ 23
Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 9 WPG. Diese Stelle ist „der nach
Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben
nach Teil 2 verantwortliche Rechtsträger". Dieser
Rechtsträger wird ebenfalls durch das Landesrecht bestimmt. Es
können sein: die Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine andere Person
des Landes oder ein Beliehener. Für
das Gelingen der Aufgabenerfüllung gelten die §§ 10 bis
12 WPG
(Auskunftsverlangen und Auskunftspflichten). Die
planungsverantwortliche Stelle (§ 23 Abs. 1 WPG) oder stattdessen
eine
aufsichtsführende Stelle (eventuell das Beschlussgremium)
dürfen zwecks Erhalts von Auskünften (Daten)
Zwangsmaßnahmen anordnen (§ 11 Abs. 6 Satz 1 bzw. Satz 2 WPG). Sonst gelingt die Wärmeplanung nicht.
Nach § 9 WPG mit
Verweis auf § 13 Klimaschutzgesetz (KSG) sind bei alledem der „Zweck des
Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten
Ziele zu berücksichtigen."
Wärmeplanung (im Vorfeld):
§ 3 Abs. 1 Nr. 20 WPG definiert die Wärmeplanung als „eine rechtlich
unverbindliche, strategische Fachplanung, die
a) Möglichkeiten für
den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen
für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von
Wärme aufzeigt und
b) die mittel- und
langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante
Gebiet beschreibt." Der Gesetzgeber erhofft sich eine positive Wirkung
in etwa so, wie er sie sich von Klimaanpassungsplänen erhofft.
Denn die Unternehmen und die Bürger sollen in die Planung
eingebunden werden. Ohne deren unverbindliche Zustimmung, d.h. ohne
deren Akzeptanz, wird sich das hehre Ziel, dass die
Wärmeversorgung auf über 65 Prozent erneuerbare Energien
gestützt ist (so das GEG), sicherlich nicht erreichen lassen.
Die
im Rahmen der Wärmeplanung erhobenen und gespeicherten Daten sind
Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und
der Aarhus-Konvention (Art. 2 Nr. 3 AK). Grundsätzlich jede Person hat
grundsätzlich Zugang zu diesen Daten. Bei Verweigerung der Behörde steht der Rechtsweg offen (Art. 9 Abs. 1 AK).
Das Verfahren der Wärmeplanung:
Die
Wärmeplanung ist eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit nach
dem VwVfG. Es gelten deshalb die Vorschriften des VwVfG, soweit es
nicht im WPG besondere Vorschriften gibt, welche spezieller sind und
somit die jeweilige Vorschrift im VwVfG ersetzen. Beispiele sind
§ 7 Abs. 1 WPG mit seiner Öffentlichkeitsbeteiligung und
§ 13 Abs. 2, Abs. 4 WPG
mit seinen
Öffentlichkeitsbeteiligungen.
Die einzelnen Schritte sind in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern:
a) Die planungsverantwortliche Stelle (§ 23 Abs. 1 WPG) erlässt einen Aufstellungsbeschluss darüber, dass ein Wärmeplan aufgestellt werden soll; § 13 Abs. 1 Nr. 1 WPG.
b) Die
planungsverantwortliche Stelle (§ 23 Abs. 1 WPG) informiert die
betroffene Öffentlichkeit über den Beschluss oder die
Entscheidung, eine Wärmeplanung durchzuführen; § 13 Abs.
2 WPG (Bekanntmachung).
c) Es folgen in einem nächsten Schritt die Eignungsprüfung nach § 14 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 2 WPG.
Geprüft wird, ob eine rechtspolitische Ausweisung eines Gebietes
für ein Wärmeversorgungsnetz oder ein
Wasserstoffversorgungsnetz in Frage kommt, konkret: erkennbar nicht in
Frage kommt, also auszuschließen ist. Eignung oder Nicht-Eignung
des Gebiets? Je nach Ergebnis sehen die weiteren Prüfschritte
unterschiedlich umfangreich aus (§ 14 Abs. 4 WPG).
Gesammelt
werden „Informationen zur Siedlungsstruktur, zur industriellen
Struktur, zu Abwärmepotenzialen, zur Lage der
Energieinfrastrukturen und zu Bedarfsabschätzungen" (§ 14 Abs. 7 WPG).
Geprüft wird auch die Wirtschaftlichkeit der künftigen
Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz
bzw. Wasserstoffnetz (§ 14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 WPG).
Am bedeutsamsten dürfte zu Beginn der Prüfung die vorhandene
Siedlungsstruktur sein. Je mehr Mehrfamilienhäuser existieren,
desto eher ist das Gebiet geeignet und desto mehr weitere
Prüfschritte folgen im Rahmen der Wärmeplanung sodann
(§§ 15 ff. WPG). Je mehr Ein- oder Zweifamilienhäuser
existieren, desto weniger. Und fehlt ein entsprechendes Netz momentan
(§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1 WPG), kann die Ungeeignetheit
des Gebiets zu schnell festgestellt werden mit der Folge, dass die
Wärmeplanung voraussichtlich ausfällt. Das wäre im
Ergebnis kontraproduktiv. Ist das Gesetz deswegen ein Papiertiger?
Am Ende dieses Schrittes steht ggf. die Ausweisung
eines Wärmeversorgungsgebietes. Oder aber, bei fehlender
Wirtschaftlichkeit, die Bekräftigung zur dezentralen
Wärmeversorgung: „Ein Teilgebiet, für das eine
verkürzte Wärmeplanung erfolgt, wird im Wärmeplan als
voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung
unter Dokumentation der Ergebnisse der Eignungsprüfung
dargestellt." (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WPG).
d) Und die Bestandsanalyse
nach § 15 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 3 WPG. Zu ermitteln sind
der derzeitige Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch innerhalb
des beplanten Gebiets einschließlich der hierfür
eingesetzten Energieträger, die vorhandenen
Wärmeerzeugungsanlagen und die für die
Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen (§ 15 Abs. 1 WPG). Der Wärmebedarf bedeutet letztlich auch den Handlungsbedarf hierzu.
Eine
Frage lautet: Welche Daten/Informationen werden eigentlich
benötigt, um
ein zutreffendes Bild von den Potentialen zu erhalten (vgl. 15 Abs. 2
WPG)? Welche
Datenerhebung ist vollständig, welche unvollständig? Und was
folgt
rechtlich hieraus? Aus Sicht der Bürger und Unternehmen stellt
sich
die Frage nach dem Datenschutz (informationelles Selbstbestimmungsrecht).
Was alles darf der Staat (die Stelle) an Daten abfragen (Geeignetheit,
Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit)?
Welche Daten werden überhaupt gebraucht, um den Zweck des WPG
zu erreichen?
e) Und die Potenzialanalyse
nach § 16 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 4 WPG. Gesucht werden die
„Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren
Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen
Wärmespeicherung" (§ 16 Abs. 1 Satz 1 WPG), aber auch die
Potentiale zur Energieeinsparung (§ 16 Abs. 2 WPG). Es geht um die
lokalen Potentiale. Das heißt, dass die planende Stelle sich eine
exakte Ortskenntnis verschaffen muss -- sozusagen Haus für Haus.
Welche Daten werden benötigt, um das Ziel zu erreichen?
Einzubeziehen
sein dürften auch die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes
(GEG). Nach § 71 Abs. 1 GEG dürfen künftig nur noch
bestimmte Heizungen eingebaut werden. Der Heizungsmarkt wird sich also
ändern (§§ 71 bis 71k GEG).
Alle drei Anylsen sind im Ergebnis bekanntzumachen; § 13 Abs. 2 WPG.
f) Es folgt in einem weiteren Schritt die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios nach § 17 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 5 WPG. Dieses ist der Text über „das beplante Gebiet als Ganzes anhand der Indikatoren nach Anlage 2
Abschnitt III die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung"; § 16 Abs. 1 WPG.
Hierfür werden die Gesichtspunkte Energieeffizienz,
Wirtschaftlichkeit, Treibhausgasemissionen, Kostenrisiken,
Realisierungsrisiken der künftigen Wärmeversorgung
miteinander abgewogen; siehe Anlage 2
Abschnitt III zum WPG.
g) Samt Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche
Wärmeversorgungsgebiete
nach § 18 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 6 WPG. Das beplante
Wärmeversorgungsgebiet wird in Teilgebiete eingeteilt. In jedem
Teilgebiet wird voraussichtlich eine der Wärmeversorgungsarten
(§ 19 WPG) den Schwerpunkt bilden. „Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche
Wärmeversorgungsgebiete erfolgt für die Betrachtungszeitpunkte der Jahre
2030, 2035 und 2040", so § 18 Abs. 3 WPG. Die Definition der Wärmeversorgungsgebiete steht in § 3 Nr. 22 WPG.
h) Und die Darstellung der
Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr [2045]
nach § 19 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 6 WPG. Je eine
Wärmeversorgungsart dürfte das Teilgebiet (§ 18 WPG)
prägen. Es können auch mehrere/wenige
Wärmeversorgungsarten sein. Zu ermitteln ist jeweils der
Wahrscheinlichkeitsgrad der voraussichtlichen Wärmeversorgungsart (§ 19 Abs. 2 WPG). Einzubeziehen
sein dürften auch hier die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Nach §
71 Abs. 1 GEG dürfen künftig nur noch bestimmte Heizungen eingebaut
werden. Der Heizungsmarkt wird sich also ändern.
i) Mit der Entwicklung einer Umsetzungsstrategie
mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten
Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen, nach §
20 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 7 WPG. Die Umsetzungsstrategie (Text)
listet die mit von ihr unmittelbar selbst zu realisierenden
Umsetzungsmaßnahmen auf, mit denen das Ziel der Versorgung mit
ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer
Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr erreicht werden
kann; § 20 Abs. 1 WPG.
j) Die
planungsverantwortliche Stelle stellt einen Entwurf für den Wärmeplan auf, d.h. den Komplettentwurf. Dieser muss inhaltlich die Informationen/Daten nach § 23 Abs. 2 WPG enthalten/umfassen. Die Details hierzu stehen in der Anlage 2 zum WPG. Ein Wärmeplan ohne diese Details ist unvollständig.
k) Die
planungsverantwortliche Stelle (§ 23 Abs. 1 WPG) informiert die
betroffene Öffentlichkeit, bevor der Beschluss über den
Wärmeplan getroffen wird, über die vorherigen Ergebnisse;
§ 13 Abs. 4 Satz 1 WPG (Bekanntgabe).
Die Öffentlichkeit kann hierzu Stellung nehmen; § 13 Abs. 4 Satz 2 WPG (Einwendungen).
Die Einwendungen können zu einer Aktualisierung oder Änderung
des Entwurfs herangezogen werden. Schließlich wird die
endgültige Entwurfsfassung weitergereicht an das
beschließende Gremium.
l) Das
zuständige Gremium bzw. die zuständige Stelle (§ 23
Abs. 3 WPG; wohl kreisfreie Stadt oder der Landkreis, nicht identisch mit der planungsverantwortlichen Stelle) beschließt
den Wärmeplan (Planbeschluss). Der Planbeschluss muss die Form gemäß dem einschlägigen Kommunalverfassungsrecht haben und bekanntgegeben werden (Bekanntmachung).
Im Ergebnis steht ein rechtsverbindlicher Wärmeplan i.S.d. WPG.
Die Umsetzung der Wärmeplanung:
Ausgangssituation ist die Umsetzungsstrategie (s.o. § 20 WPG).
a) Es können staatlichen Stellen und/oder privaten Stellen Vereinbarungen zur Umsetzung getroffen werden; § 20 Abs. 2 Satz 2 WPG.
b) Eine vom Land bestimmte Stelle trifft eventuell „eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet"; § 26 Abs. 1 Satz 1 WPG. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung („kann").
Die widerstreitenden Interessen müssen gegeneinander abgewogen
werden. Die Behörde hat die Pflicht zur Abwägung. Diese
Entscheidung kann im Ergebnis vom Wärmeplan abweichen. Ein im
Wärmeplan ausgewiesenes Wärmenetzgebiet kann in der
Entscheidung über die Gebietsausweisung als
Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen werden.
Die Entscheidung nach § 26 WPG darf (wohl) durch Verwaltungsakt oder Satzung oder Rechtsverordnung ergehen.
Rechtsfolgen der Wärmeplanung:
Möglicherweise entfaltet der Wärmeplan eine rechtliche Verbindlichkeit
gegenüber den Bürgern derart, dass der einzelne Bürger verpflichtet
ist, nur eine bestimmte Heizungsart in Betrieb zu nehmen (vgl. §§ 71
Abs. 1 Nr. 1 GG, § 71k Abs. 8 Satz 3 GEG). Noch strittig. Der Wärmeplan
ist jedenfalls als öffentlicher Belang zu berücksichtigen, nicht zu
beachten. Die Justiz könnte/dürfte die Bindungswirkung (Außenwirkung)
eines Wärmeplans bejahen.
Rechtsschutz:
Der
Wärmeplan ist ein Plan im Sinne der Aarhus-Konvention (Art. 7 AK).
Er kann gerichtlich überprüft werden. Allerdings nicht
isoliert. Denn ein Wärmeplan begründet keine Rechte und
Pflichten des Bürgers/Unternehmens, sondern verpflichtet lediglich
die Länder. § 23 Abs. 4
WPG besagt: „Der Wärmeplan hat keine rechtliche
Außenwirkung und begründet
keine einklagbaren Rechte oder Pflichten."
Es verbleibt also die Möglichkeit der indirekten
Überprüfung, und zwar im Wege der gerichtlichen Kontrolle der
Entscheidung nach § 26 WPG: Eine vom Land bestimmte Stelle kann
„eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum
Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiet" treffen (s.o. § 26 WPG). In diesem
Fall könnten (wohl) die von dieser Entscheidung betroffenen
Grundstückseigentümer das örtlich zuständige
Verwaltungsgericht anrufen und um Überprüfung der
Entscheidung i.S.d. § 26 WPG bitten. Liegt die Entscheidung als
Verwaltungsakt vor, wäre beim Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) die richtige Klageart. Liegt die Entscheidung als Satzung oder als Rechtsverordnung vor, kann beim Oberverwaltungsgericht ein Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO)
gestellt werden. Im ersten Fall wird lediglich die Begründetheit
geprüft (§ 113 VwGO), im zweiten Fall jede einzelne
gerügte Festsetzung. Im ersten Fall bleiben die Festsetzungen
rechtlich bestehen, im zweiten nicht.
Rechtspolitisch ist das eine unglückliche Situation.
Gesetze:
Wärmeplanungsgesetz (WPG).
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württembergs (KlimaG BW).
Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung (BbgWPV).
Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG).
Hessisches Energiegesetz (HEG).
Niedersächsisches Klimagesetz (NKlimaG).
Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holsteins (EWKG SH).
Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG).
Thüringer Wärmeplanungskostenerstattungsverordnung (ThürWPKEVO).
Gebäudeenergiegesetz (GEG); Synonym: Heizungsgesetz.
Links:
Informationen des Bundeswirtschaftsministerums: Leitfaden Wärmeplanung 2024.
Informationen Hessen: Kommunale Wärmeplanung.
Offenbach am Main, 03.02.2024
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