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Wärmeplanungsgesetz
 

 
 
 
Wärmeplanung der Städte
Sollen auch weiterhin Holz, Erdgas und Erdöl verheizt werden? Vom gesamten Energieverbrauch beim Endverbraucher fallen im Wärmesektor mehr als 50 Prozent des Verbrauchs an. Rund 90 Prozent der Wärme wird in den Wohnungen und im gewerblichen Raum erzeugt, rund 10 Prozent der Wärme außerhalb der Gebäude (etwa durch Fernwärme mit Warmwasser -- produziert allerdings noch immer insbesondere mit Erdgas und Kohle; der Anteil erneuerbarer Energien (Sonne, Wind, Wasser) beträgt gegenwärtig bloß rund 20 Prozent des Energiemixes.
Bis zum Jahre 2045 soll dieser Anteil deutlich gesteigert werden auf 65 Prozent (mit zusätzlich Wasserstoff). Wie soll das gehen? Hierzu bedarf es einer möglichst zügigen Planung und auch Umsetzung.
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2023 entschieden, dass sich erst der Staat darüber Gedanken machen soll, welche Heizungsart vor Ort die passende bzw. bevorzugte Heizungsart ist/sei. Erst danach müssen sich die Bürger -- im Einklang mit dieser Wärmeplanung seitens der Länder und Gemeinden -- ihre eigenen Gedanken machen und möglichst gute Entscheidungen treffen. Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder seit dem 1. Januar 2024 dazu, bis 2026 bzw. 2028 Wärmepläne aufzustellen. Die Länder werden diese Verpflichtung auf die Gemeinden und Landkreise abwälzen; denn die Gemeinden und Landkreise haben eine bessere Ortskenntnis. Dies alles nimmt sehr viel, wohl zu viel Zeit in Anspruch. Deutschland wird sein selbstgestecktes Ziel so nicht erreichen (Prognose).
 
Unterseite Heizungsrecht.
 

 
Das Ziel:
Es geht mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) nämlich nicht darum, möglichst schnell auf den Verbrauch erneuerbarer Energien umzustellen ohne Rücksicht auf die Kosten. Sondern § 1 WPG gibt das Ziel vor, auch auf die Kosteneffizienz zu achten. Der Bürger soll bei der Wärmewende/Energiewende nicht unnötig belastet werden. § 1 Satz 1, Satz 2 WPG: „Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer
kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. Die Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen, das im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist."
Motto: lieber langsamer und kostengünstig als schnell und teuer. Ob auf diese Weise die Wärmewende (Energiewende) zügig umgesetzt werden kann und soll?
 
 
Länder in der Pflicht bis 2028:
Der Bund verpflichtet die Länder. Die Länder wälzen die Pflicht auf die unteren Ebenen ab. § 4 Abs. 1 WPG bestimmt: „Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes spätestens bis zu den in [§ 4] Absatz 2 [WPG] genannten Zeitpunkten erstellt werden."
Art. 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 7 GG bestimmt, dass Bundesgesetze (hier das WPG) nur die Länder, nicht auch die Gemeinden zu etwas verpflichten dürfen: „Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. ... Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden."
Diese Zeitpunkte (Frist) sind der 30.06.2026 und der 30.06.2028 (§ 4 Abs. 2 WPG).
 
 

Wärmeplan:
§ 3 Abs. 1 Nr. 19 WPG definiert den Wärmeplan als „das zur Veröffentlichung bestimmte
Ergebnis der Wärmeplanung." Der Wärmeplan soll dann auch umgesetzt werden. Aus dem WPG ergibt sich eine Umsetzungspflicht nicht ausdrücklich. Die Umsetzung könnte mit dem Bau eines Wärmenetzes geschehen oder mittels Sanierung alter Gebäude oder mittels Austauschs alter Heizungen.
 
Wer für das Erstellen eines Wärmeplans verantwortlich ist, bestimmt das jeweilige Bundesland. § 23 Abs. 3 WPG verlangt: „Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht." Worin der Unterschied zwischen diesem Beschlussgremium und dieser Beschlussstelle liegt, ergibt sich aus dem WPG nicht. Das Erstellen eines Wärmeplans ist jedenfalls eine hoheitliche Aufgabe. Das Beschlussgremium bzw. die Beschlussstelle ist nicht (zwingend) identisch mit der...
...planungsverantwortlichen Stelle i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 WPG: „Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen." Das Zusammenfassen der wesentlichen Ergebnisse sowie auch die Wärmeplanung als solche obliegt dieser planungsverantwortlichen Stelle i.S.d. §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 9 WPG. Diese Stelle ist „der nach Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 verantwortliche Rechtsträger". Dieser Rechtsträger wird ebenfalls durch das Landesrecht bestimmt. Es können sein: die Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine andere Person des Landes oder ein Beliehener. Für das Gelingen der Aufgabenerfüllung gelten die §§ 10 bis 12 WPG (Auskunftsverlangen und Auskunftspflichten). Die planungsverantwortliche Stelle (§ 23 Abs. 1 WPG) oder stattdessen eine aufsichtsführende Stelle (eventuell das Beschlussgremium) dürfen zwecks Erhalts von Auskünften (Daten) Zwangsmaßnahmen anordnen (§ 11 Abs. 6 Satz 1 bzw. Satz 2 WPG). Sonst gelingt die Wärmeplanung nicht.
 
Nach § 9 WPG mit Verweis auf § 13 Klimaschutzgesetz (KSG) sind bei alledem der „Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen."

 
 
Wärmeplanung (im Vorfeld):
§ 3 Abs. 1 Nr. 20 WPG definiert die Wärmeplanung als „eine rechtlich unverbindliche,
strategische Fachplanung, die
a) Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und b) die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt." Der Gesetzgeber erhofft sich eine positive Wirkung in etwa so, wie er sie sich von Klimaanpassungsplänen erhofft. Denn die Unternehmen und die Bürger sollen in die Planung eingebunden werden. Ohne deren unverbindliche Zustimmung, d.h. ohne deren Akzeptanz, wird sich das hehre Ziel, dass die Wärmeversorgung auf über 65 Prozent erneuerbare Energien gestützt ist (so das GEG), sicherlich nicht erreichen lassen.
Die im Rahmen der Wärmeplanung erhobenen und gespeicherten Daten sind Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und der Aarhus-Konvention (Art. 2 Nr. 3 AK). Grundsätzlich jede Person hat grundsätzlich Zugang zu diesen Daten. Bei Verweigerung der Behörde steht der Rechtsweg offen (Art. 9 Abs. 1 AK).
 
 
Das Verfahren der Wärmeplanung:
Die Wärmeplanung ist eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit nach dem VwVfG. Es gelten deshalb die Vorschriften des VwVfG, soweit es nicht im WPG besondere Vorschriften gibt, welche spezieller sind und somit die jeweilige Vorschrift im VwVfG ersetzen. Beispiele sind § 7 Abs. 1 WPG mit seiner Öffentlichkeitsbeteiligung und § 13 Abs. 2, Abs. 4 WPG mit seinen Öffentlichkeitsbeteiligungen.
Die einzelnen Schritte sind in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern:
 
a) Die planungsverantwortliche Stelle (§ 23 Abs. 1 WPG) erlässt einen
Aufstellungsbeschluss darüber, dass ein Wärmeplan aufgestellt werden soll; § 13 Abs. 1 Nr. 1 WPG.
b) Die planungsverantwortliche Stelle (§ 23 Abs. 1 WPG) informiert die betroffene Öffentlichkeit über den Beschluss oder die Entscheidung, eine Wärmeplanung durchzuführen; § 13 Abs. 2 WPG (Bekanntmachung).
 
c) Es folgen in einem nächsten Schritt die Eignungsprüfung nach § 14 WPG;
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 WPG. Geprüft wird, ob eine rechtspolitische Ausweisung eines Gebietes für ein Wärmeversorgungsnetz oder ein Wasserstoffversorgungsnetz in Frage kommt, konkret: erkennbar nicht in Frage kommt, also auszuschließen ist. Eignung oder Nicht-Eignung des Gebiets? Je nach Ergebnis sehen die weiteren Prüfschritte unterschiedlich umfangreich aus (§ 14 Abs. 4 WPG).
Gesammelt werden „Informationen zur Siedlungsstruktur, zur industriellen Struktur, zu Abwärmepotenzialen, zur Lage der Energieinfrastrukturen und zu Bedarfsabschätzungen" (§ 14 Abs. 7 WPG). Geprüft wird auch die Wirtschaftlichkeit der künftigen Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz bzw. Wasserstoffnetz (§ 14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 WPG). Am bedeutsamsten dürfte zu Beginn der Prüfung die vorhandene Siedlungsstruktur sein. Je mehr Mehrfamilienhäuser existieren, desto eher ist das Gebiet geeignet und desto mehr weitere Prüfschritte folgen im Rahmen der Wärmeplanung sodann (§§ 15 ff. WPG). Je mehr Ein- oder Zweifamilienhäuser existieren, desto weniger. Und fehlt ein entsprechendes Netz momentan (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1 WPG), kann die Ungeeignetheit des Gebiets zu schnell festgestellt werden mit der Folge, dass die Wärmeplanung voraussichtlich ausfällt. Das wäre im Ergebnis kontraproduktiv. Ist das Gesetz deswegen ein Papiertiger?
Am Ende dieses Schrittes steht ggf. die Ausweisung eines Wärmeversorgungsgebietes. Oder aber, bei fehlender Wirtschaftlichkeit, die Bekräftigung zur dezentralen Wärmeversorgung: „Ein Teilgebiet, für das eine verkürzte Wärmeplanung erfolgt, wird im Wärmeplan als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung unter Dokumentation der Ergebnisse der Eignungsprüfung dargestellt." (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WPG).
d) Und die Bestandsanalyse nach § 15 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 3 WPG. Zu ermitteln sind der derzeitige Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch innerhalb des beplanten Gebiets einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger, die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen (§ 15 Abs. 1 WPG). Der Wärmebedarf bedeutet letztlich auch den Handlungsbedarf hierzu.
Eine Frage lautet: Welche Daten/Informationen werden eigentlich benötigt, um ein zutreffendes Bild von den Potentialen zu erhalten (vgl. 15 Abs. 2 WPG)? Welche Datenerhebung ist vollständig, welche unvollständig? Und was folgt rechtlich hieraus? Aus Sicht der Bürger und Unternehmen stellt sich die Frage nach dem Datenschutz (informationelles Selbstbestimmungsrecht). Was alles darf der Staat (die Stelle) an Daten abfragen (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit)? Welche Daten werden überhaupt gebraucht, um den Zweck des WPG zu erreichen?
e) Und die Potenzialanalyse nach § 16 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 4 WPG. Gesucht werden die „Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung" (§ 16 Abs. 1 Satz 1 WPG), aber auch die Potentiale zur Energieeinsparung (§ 16 Abs. 2 WPG). Es geht um die lokalen Potentiale. Das heißt, dass die planende Stelle sich eine exakte Ortskenntnis verschaffen muss -- sozusagen Haus für Haus. Welche Daten werden benötigt, um das Ziel zu erreichen?
Einzubeziehen sein dürften auch die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Nach § 71 Abs. 1 GEG dürfen künftig nur noch bestimmte Heizungen eingebaut werden. Der Heizungsmarkt wird sich also ändern (§§ 71 bis 71k GEG).
Alle drei Anylsen sind im Ergebnis bekanntzumachen; § 13 Abs. 2 WPG.
 
f) Es folgt in einem weiteren Schritt die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios nach § 17 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 5 WPG. Dieses ist der Text über
das beplante Gebiet als Ganzes anhand der Indikatoren nach Anlage 2 Abschnitt III die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung"; § 16 Abs. 1 WPG. Hierfür werden die Gesichtspunkte Energieeffizienz, Wirtschaftlichkeit, Treibhausgasemissionen, Kostenrisiken, Realisierungsrisiken der künftigen Wärmeversorgung miteinander abgewogen; siehe Anlage 2 Abschnitt III zum WPG.
g) Samt Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 6 WPG. Das beplante Wärmeversorgungsgebiet wird in Teilgebiete eingeteilt. In jedem Teilgebiet wird voraussichtlich eine der Wärmeversorgungsarten (§ 19 WPG) den Schwerpunkt bilden. Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete erfolgt für die Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030, 2035 und 2040", so § 18 Abs. 3 WPG. Die Definition der Wärmeversorgungsgebiete steht in § 3 Nr. 22 WPG.
h) Und die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr [2045] nach § 19 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 6 WPG. Je eine Wärmeversorgungsart dürfte das Teilgebiet (§ 18 WPG) prägen. Es können auch mehrere/wenige Wärmeversorgungsarten sein. Zu ermitteln ist jeweils der Wahrscheinlichkeitsgrad der voraussichtlichen Wärmeversorgungsart (§ 19 Abs. 2 WPG). Einzubeziehen sein dürften auch hier die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Nach § 71 Abs. 1 GEG dürfen künftig nur noch bestimmte Heizungen eingebaut werden. Der Heizungsmarkt wird sich also ändern.
i) Mit der Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen, nach § 20 WPG; § 13 Abs. 1 Nr. 7 WPG. Die Umsetzungsstrategie (Text) listet die mit von ihr unmittelbar selbst zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen auf, mit denen das Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr erreicht werden kann; § 20 Abs. 1 WPG.
 
j)
Die planungsverantwortliche Stelle stellt einen Entwurf für den Wärmeplan auf, d.h. den Komplettentwurf. Dieser muss inhaltlich die Informationen/Daten nach § 23 Abs. 2 WPG enthalten/umfassen. Die Details hierzu stehen in der Anlage 2 zum WPG. Ein Wärmeplan ohne diese Details ist unvollständig.
k) Die planungsverantwortliche Stelle (§ 23 Abs. 1 WPG) informiert die betroffene Öffentlichkeit, bevor der Beschluss über den Wärmeplan getroffen wird, über die vorherigen Ergebnisse; § 13 Abs. 4 Satz 1 WPG (Bekanntgabe).
Die Öffentlichkeit kann hierzu Stellung nehmen; § 13 Abs. 4 Satz 2 WPG (Einwendungen). Die Einwendungen können zu einer Aktualisierung oder Änderung des Entwurfs herangezogen werden. Schließlich wird die endgültige Entwurfsfassung weitergereicht an das beschließende Gremium.
 
l) Das zuständige Gremium bzw. die zuständige Stelle (§ 23 Abs. 3 WPG; wohl kreisfreie Stadt oder der Landkreis, nicht identisch mit der planungsverantwortlichen Stelle) beschließt den Wärmeplan (Planbeschluss). Der Planbeschluss muss die Form gemäß dem einschlägigen Kommunalverfassungsrecht haben und bekanntgegeben werden (Bekanntmachung).
Im Ergebnis steht ein rechtsverbindlicher Wärmeplan i.S.d. WPG.
 
 
Die Umsetzung der Wärmeplanung:
Ausgangssituation ist die Umsetzungsstrategie (s.o. § 20 WPG).
 
a) Es können staatlichen Stellen und/oder privaten Stellen Vereinbarungen zur Umsetzung getroffen werden; § 20 Abs. 2 Satz 2 WPG.
 
b) Eine vom Land bestimmte Stelle trifft
eventuell „eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet"; § 26 Abs. 1 Satz 1 WPG. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung („kann"). Die widerstreitenden Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden. Die Behörde hat die Pflicht zur Abwägung. Diese Entscheidung kann im Ergebnis vom Wärmeplan abweichen. Ein im Wärmeplan ausgewiesenes Wärmenetzgebiet kann in der Entscheidung über die Gebietsausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen werden.
Die Entscheidung nach § 26 WPG darf (wohl) durch Verwaltungsakt oder Satzung oder Rechtsverordnung ergehen.
 
 
Rechtsfolgen der Wärmeplanung:
Möglicherweise entfaltet der Wärmeplan eine rechtliche Verbindlichkeit gegenüber den Bürgern derart, dass der einzelne Bürger verpflichtet ist, nur eine bestimmte Heizungsart in Betrieb zu nehmen (vgl. §§ 71 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 71k Abs. 8 Satz 3 GEG). Noch strittig. Der Wärmeplan ist jedenfalls als öffentlicher Belang zu berücksichtigen, nicht zu beachten. Die Justiz könnte/dürfte die Bindungswirkung (Außenwirkung) eines Wärmeplans bejahen. 
 
 
Rechtsschutz:
Der Wärmeplan ist ein Plan im Sinne der Aarhus-Konvention (Art. 7 AK). Er kann gerichtlich überprüft werden. Allerdings nicht isoliert. Denn ein Wärmeplan begründet keine Rechte und Pflichten des Bürgers/Unternehmens, sondern verpflichtet lediglich die Länder. § 23 Abs. 4 WPG besagt: „Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten."
Es verbleibt also die Möglichkeit der indirekten Überprüfung, und zwar im Wege der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung nach § 26 WPG: Eine vom Land bestimmte Stelle kann „eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet" treffen (s.o. § 26 WPG). In diesem Fall könnten (wohl) die von dieser Entscheidung betroffenen Grundstückseigentümer das örtlich zuständige Verwaltungsgericht anrufen und um Überprüfung der Entscheidung i.S.d. § 26 WPG bitten. Liegt die Entscheidung als Verwaltungsakt vor, wäre beim Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) die richtige Klageart. Liegt die Entscheidung als Satzung oder als Rechtsverordnung vor, kann beim Oberverwaltungsgericht ein Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) gestellt werden. Im ersten Fall wird lediglich die Begründetheit geprüft (§ 113 VwGO), im zweiten Fall jede einzelne gerügte Festsetzung. Im ersten Fall bleiben die Festsetzungen rechtlich bestehen, im zweiten nicht.
Rechtspolitisch ist das eine unglückliche Situation.
 
 
   
Gesetze:
Wärmeplanungsgesetz (WPG).
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württembergs (KlimaG BW).
Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung (BbgWPV).
Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG).
Hessisches Energiegesetz (HEG).
Niedersächsisches Klimagesetz (NKlimaG).
Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holsteins (EWKG SH).
Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG).
Thüringer Wärmeplanungskostenerstattungsverordnung (ThürWPKEVO).
Gebäudeenergiegesetz (GEG); Synonym: Heizungsgesetz.
 
 
Links:
Informationen des Bundeswirtschaftsministerums: Leitfaden Wärmeplanung 2024.
Informationen Hessen: Kommunale Wärmeplanung.
 
 

  
  
Offenbach am Main, 03.02.2024
 
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