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Fernwärmerecht |
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Wärmeversorgung in den Städten |
Die
Städte und Gemeinden sollten die etwaig vorhandene
Fernwärmeversorgung ausbauen zwecks Gesundheitsschutz, Klimaschutz
und Schutz der Bevölkerung vor ausländischer Einflussnahme
(nationale Versorgungsunabhängigkeit). In insbesondere
Norddeutschland gibt es noch viel zu
viele Gasheizungen und Kaminöfen. Menschen, welche
Gasheizungen haben, kaufen, hacken und verbrennen zusätzlich noch
immerzu Holz. Dabei sind die Kaminöfen mit
ihren Rußpartikeln gesundheitsschädigend. Bei
Kälte, Nebel und Windstille fallen in der
unmittelbaren Umgebung der Häuser Mikropartikel auf die
Straßen herab, wo der Mensch diese als Abgase einatmet.
Ein rechtliches Problemfeld allerdings ist der Anschluss- und Benutzungszwang.
Fernwärmenetz:
Fernwärme
ist die zentrale Wärmeversorgung von Gebäuden verschiedener
Grundstückseigentümer aus einem Heizkraftwerk oder einem
Heizwerk. Es gibt Fernwärmenetze und Nahwärmenetze.
In den meisten Fällen ist der Träger der Wärme das
Heißwasser. Dieses wird im Kraftwerk hergestellt (Erhitzen von
Wasser) und mittels einer sog. Vorlaufleitung in die
Gebäudeeinheiten geschickt und anschließend über die
Rücklaufleitung wieder zurück zum Kraftwerk. Es handelt sich
beim Fernwärmenetz (zumeist) um ein sog. Zweileiternetz aus
erdverlegten Kunststoffmantelrohren (zumeist aus Polyurethan). Diese
Rohre gibt es erst seit den 1970er Jahren. Die Vorlauftemperaturen
liegen zwischen 70 °C und 130 °C.
Entsprechendes gilt für den Fernkältekreislauf.
a) Strom-Wärme-Kraftwerk
Die
sog. Kraft-Wärme-Koppelung ist ein etwas irritierender Begriff.
Kraftwerke produzieren Strom und Wärme. es gibt
physikalisch-chemisch drei Kreisläufe (Kreisprozesse): a) den
Wärmekreisprozess, b) den Wärmekraftkreisprozess und c) den
Kraft-Wärme-Kreisprozess.
Beim Wärmekreisprozess wird nur Wärme produziert, kein Strom.
Die produzierte Wärme in Gestalt von Heißwasser kann zum
Heizen von Räumen oder Heizen/Laufen von industriellen Prozessen
verwendet werden. Von 100 % produzierter Energie bleiben etwa 88 % als
Wärme übrig. Rund 12 % gehen als Energieverlust ab (etwa in
Form von Rauch). Strom wird nicht produziert.
Beim Wärmekraftkreisprozess werden etwa 42 % Strom und 0 %
Wärme produziert, und der Betrag an Verlustenergie beträgt
etwa 58 %.
Beim Kraft-Wärme-Kreisprozess (Strom-Wärme-Kraftwerk) werden Strom (etwa 32 %) und Wärme (etwa 56 %), zusammen 88 % Nutzungsenergie produziert. Die Verlustenergie beträgt 12 %.
Am effektivsten sind, was die Vermeidung von Energieverlusten betrifft,
der Wärmekreisprozess (Strom 0 %) und der
Kraft-Wärme-Kreisprozess (Strom 42 %). Weil die Wirtschaft und die
Privathaushalte Strom und Wärme benötigen, wird der
Kraft-Wärme-Kreisprozess (Strom-Wärme-Kraftwerk) bevorzugt.
Dieses System ist ökonomisch am sinnvollsten. Die Strom- und die Wärmeerzeugung werden hier gekoppelt.
Weil der Energieverbrauch der Haushalte und Unternehmen zu
unterschiedlichen Zeiten unterschiedlich hoch ist, wird an das
Strom-Wärme-Kraftwerk (Kraft-Wärme-Kraftwerk) noch ein sog.
Spitzenlastkessel samt Wärmespeicher und eventuell
Hilfskondensator angeschlossen. Auf diese Weise wird
überschüssig produzierte Energie (Wärme)
zwischengespeichert, bis die Nachfrage wieder zunimmt und die
Wärme (in Form von Heißwasser) an den Kunden abgegeben
werden kann. Diese Art der Energiespeicherung ist physikalisch-chemisch
an sich unnötig. Allerdings führt sie zu
Kosteneinsparungen auf Seiten des Kraftwerkbetreibers.
b) Hausanlage
Das
Fernwärmenetz endet beim Verbraucher an der Hausübergabestation. Von
dieser aus gehen die Hausanschlussleitung und die Hausverteilung ab.
Die Hausübergabe kann direkt (Wärmenetz und Hausnetz nicht getrennt)
oder indirekt (Wärmenetz und Hausnetz getrennt) eingerichtet sein.
Benutzungs- und Anschlusszwang:
Kommunen
dürfen in ihren Satzungen den Benutzungs- und Anschlusszwang
betreffend das kommunale Fernwärmenetz bestimmen. Beispiel: die Stadt Rostock (Info-Seite
der Stadt). Die Stadt Rostock hat die „Satzung über die
öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Hanse- und
Universitätsstadt Rostock (Fernwärmesatzung)“ vom 17.02.2021 erlassen. Die Satzung beruht auf den §§ 5, 15 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13.07.2011 sowie auf § 109 GEG vom 13.08.2020.
Die Vorschrift § 5 KV M-V
ist Ausdruck des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2
GG. Die kommunale Selbstverwaltung geschieht unter anderem durch den
Erlass eigener Satzungen. § 15 Abs. 1 Satz 1 KV M-V
ermöglicht den Anschluss- und Benutzungszwang. Der Zweck des
Zwanges muss die Förderung oder Befriedigung eines
„dringenden öffentlichen Bedürfnisses“ sein;
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KV M-V. Als ein Beispiel hierfür ist
„die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung“
genannt; § 15 Abs. 1 Satz 2 KV M-V. Dieser Zweck darf jedoch nicht
der alleinige sein.
Die Vorschrift § 109 GEG
legitimiert die Gemeinde zum Erlass „eines Anschluss- und
Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder
Fernkälteversorgung“ „zum Zwecke des Klima- und
Ressourcenschutzes“. Die Bekämpfung des durch den Menschen
verursachten Anteils am globalen Klimawandel ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe, deren Umsetzungserfolg von vielen
Akteuren, insbesondere von den Kommunen und Bürgern, abhängt.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KV M-V ermöglicht die Festsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs aufgrund Festsetzungsgründe, § 109 GEG dieselbe aufgrund der örtlicherüberörtlichen Festsetzungsgründe Klimaschutz und Ressourcenschutz. Die Stadt Rostock beruft sich auf örtliche und auf überörtliche Festsetzungsgründe. § 5 Rostocker Fernwärmesatzung
regelt den Anschluss- und Benutzungszwang. § 6 Rostocker
Fernwärmesatzung regelt die Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang.
Nutzungsentgelte:
Der
Wärmeverbrauch wird in Deutschland verbrauchsabhängig
abgerechnet. Die
Kosteneffizienz auf Seiten des Kraftwerkbetreibers ist rechtlich
geboten. Der Wärmeerzeuger soll die produzierte Wärme
möglichst kostengünstig an den Endverbraucher abgeben. Hieran
scheitert es oft. Wärmeversorger verlangen teils
überhöhte Entgelte.
Ein Fernwärmeliefervertrag ist rechtlich ein Kaufvertrag nach den §§ 433 ff. BGB. Standardmäßige (allgemeine) Geschäftsbedingungen werden im BGB in den §§ 305
bis 310 BGB geregelt. Doch im Bereich Wärme (und im Bereich
Wasser) gibt es stattdessen andere Vorschriften. Nach Art. 243 EGBGB darf der Bund separate AGB-Rechtsvorschriften erlassen: Art 243
Ver- und Entsorgungsbedingungen: "Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme
sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von
Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und
hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich
festsetzen, 2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand
und die Beendigung der Verträge treffen sowie 3. die Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien festlegen. Satz 1 gilt entsprechend
für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Ver- und
Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des
Verwaltungsverfahrens." Diese Vorschriften bezüglich der
Fernwärme sind die Vorschriften der "Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)". Die AGB-Kontrolle findet anhand dieser Vorschriften der AVBFernwärmeV statt anhand der §§ 305 ff. BGB statt.
Energiequellen:
Momentan
werden in den Wärmekraftwerken noch viel zu viel
Erdgas, Heizöl oder Kohle und viel zu wenig z.B. Biogas oder
andere erneuerbare Energieträger verbraucht. Fernwärme ist gegenwärtig also nicht klimaschutztauglicher.
Gesetze:
Gebäudeenergiegesetz (GEG); Synonym: Heizungsgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV)
Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV)
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizKV)
Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Links:
AGFW -- Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V. -- Seite Recht.
Literatur:
Konstantin / Konstantin, Praxisbuch der Fernwärme- und Fernkälteversorgung, 3. Aufl. 2024.
Offenbach am Main, 15.02.2025
Copyright obiges Foto: pixabay.com/de
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