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Heizungsrecht |
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Gebäude-Heizungsanlagen |
Das GEG unterscheidet zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden. Die Anforderungen an zu errichtende Gebäude (Neubauten) stehen in den §§ 10 bis 45 GEG. Die Anforderungen an bestehende Gebäude (Bestandsbauten) stehen in den §§ 46 bis 56 GEG.
In
beiden Gebäudetypen (Neubau oder Bestandsgebäude) sind die
Anforderungen an „Anlagen der Heizungs-, Kühl- und
Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung“ (§§ 57 bis 78 GEG) zu erfüllen.
1.
Zur Orientierung der Grundsatz für Neubauten
nach § 10 GEG gilt: § 10 Abs. 1 GEG legt den Mindeststandard
fest: „Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude
nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.“ Und weiter §
10 Abs. 2 GEG zu den Vorgaben für das Errichten eines
Niedrigstenergiegebäudes: „Das Gebäude ist so zu
errichten, dass 1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei
Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den
jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach
§ 15 oder § 18 ergibt, 2. Energieverluste beim Heizen und
Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von
§ 16 oder § 19 vermieden werden und 3. die Anforderungen nach
§ 71 Absatz 1 erfüllt werden.“
Die „Anforderungen nach § 71 Absatz 1“ betreffen den Einbau einer neuen Heizungsanlage.
2.
Zur Orientierung über die Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (Bestandsgebäude)
nach § 47 GEG gilt ab 2024: Die oberste Geschossdecke oder das
darüber liegende Dach muss einen bestimmten
Mindestwärmeschutzwert aufweisen (Abs. 1). Und nach § 71 GEG
gilt ab 2026: Die Heizungsanlage muss erneuert werden.
Bei
Bestandsbauten gelten demnach nur ein Dämmschutzgebot und –
wie bei den Neubauten – die „Anforderungen nach § 71
Absatz 1“ betreffen den Einbau einer neuen Heizungsanlage. Alle
anderen Nachrüstungsvorgaben greifen ab der freiwilligen
Veränderung des Gebäudes.
Eigentümer von Bestandsgebäuden haben abzuarbeiten:
-- § 47 GEG = (grundsätzlich schon jetzt:) Einbau neuer Wärmedämmung.
-- § 48 GEG = im Fall der Änderung von Außenbauteilen des Gebäudes: Nachbesserung.
-- § 51 GEG = im Fall der Erweiterung oder des Ausbaus des Gebäudes um zusätzliche Räume: Nachbesserung.
--
§§ 60a, 60b, 60c, 64 GEG = Im Fall der
routinemäßigen Überprüfung oder im Fäll einer
Veränderung: Optimierungen der jetzigen Heizungsanlage
(Wärmepumpe; § 60a Abs. 5 GEG), anderer Heizungsanlage als
Wärmepumpe (§ 60b Abs. 1 Satz 2 GEG), eines
Wasserheizungssystems (§ 60c Abs. 2 GEG), ggf. einer
Zirkulationspumpe (§ 64 GEG).
-- §§ 71 ff. GEG = (grundsätzlich ab 2026 bzw. 2028:) Einbau neuer Heizungsanlage.
[-- § 70 GEG = Optimierungen/Dämmungen bzgl. Kälteeinrichtungen]
Zu § 47 GEG = Dämmschutz:
Nachrüstung:
Der Eigentümer eines Wohngebäudes oder
Nichtwohngebäudes, welches bestimmungsgemäß
jährlich mindestens vier Monate beheizt wird (und zwar auf
mindestens 19 °C), müssen nach § 47 Abs. 1 GEG – anlassbezogen, d.h. einfach so – jetzt
die oberste Geschossdecke bzw. das Dach über der obersten
Geschossdecke dämmen. Der Mindestwärmschutz muss der DIN
4108-2: 2013-02 entsprechen. Der Wärmedurchgangskoeffizient der
obersten Geschossdecke darf maximal 0,24 Watt/qm und /Kelvin betragen.
Eine Modifikation technischer Art steht in § 47 Abs. 2 GEG.
Ausnahme
1: Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Gebäude um ein
Wohngebäude mit einer Wohnung oder mit zwei Wohnungen handelt
(Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus) und der Eigentümer am 1.
Februar 2002 dort selbst wohnte (Stichtag). Ob der Eigentümer inzwischen umgezogen ist oder nicht, spielte keine Rolle.
In
diesem Fall (2002) gilt die Pflicht nach § 47 Abs. 1 GEG zwar
auch, jedoch erst im Falle des Eigentümerwechsels (Verkauf,
Vererbung, Verschenkung) zwei Jahre später und in der Person des
etwaigen Neueigentümers.
Ausnahme
2: Dies alles gilt nicht, wenn erstens es sich bei dem Gebäude um
ein Wohngebäude mit einer Wohnung oder mit zwei Wohnungen handelt
(Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus) und der Eigentümer jetzt dort selbst wohnt
(Stichtag). Das heißt: Die Zeit von 2002 bis heute spielt keine
Rolle. Die Pflicht des Neueigentümers fällt in Konsequenz des
heutigen Wohnsitzes des Eigentümers weg. Zweitens ist
Voraussetzung neben dem bis dato unzureichenden Wärmeschutz
(Dämmung) als dritte Voraussetzung (§ 47 Abs. 1 GEG), dass
sich die Nachrüstungsmaßnahme finanziell lohnt (= Wirtschaftlichkeit
der eingetretenen Einsparung in angemessener Zeit); § 47 Abs. 4
GEG. Eigentümer selbst bewohnter Einfamilienhäuser oder
Zweifamilienhäuser werden geschont.
Zu den §§ 71 ff. = Einbau neuer Heizungsanlagen:
Wer
muss seine Ölheizung oder Gasheizung abbauen und durch eine Anlage
mit Wärmegewinnung aus erneuerbaren Energien ersetzen? Ziel des GEG „ist es, einen wesentlichen Beitrag zur
Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch
wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde
Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der
zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer
Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht
werden." (§ 1 Abs. 1 GEG).
Deshalb werden die Eigentümer von Gebäuden zu Wohnzwecken und
von Gebäuden zu Nichtwohnzwecken verpflichtet, die Zufuhr der
Gebäudewärme neu zu organisieren.
Grundsatz:
Die
Eigentümer von Gebäuden oder Wohnungen trifft seit dem 01.01.2024 eine
Heizungsaustauschpflicht; § 71 Abs. 1 GEG.
§ 71 Abs. 1 GEG = Anforderungen
an eine Heizungsanlage
„Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut
oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten
Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der
Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt. Satz 1 ist entsprechend für
eine Heizungsanlage anzuwenden, die in ein Gebäudenetz einspeist."
Die Pflicht beginnt erst dann, wenn erstmals eine Heizungsanlage (Neubau) oder wenn eine neue Heizungsanlage (Bestandsgebäude) installiert wird. Bisherige Heizungsanlagen dürfen bis zum Jahre ca. 2044 im Gebäude verbleiben (§ 72 Abs. 4 GEG). Näheres hierzu s.u.
Dies
bedeutet, dass die Inbetriebnahme einer in einem Gebäude erstmalig zu
verwendenden Heizungsanlage nur dann erlaubt ist, wenn die (neue)
Heizungsanlage den nach dieser Vorschrift vorgegebenen Energieverbrauchsmix
erfüllt; Tatbestandsmerkmale „einbauen“ und „aufstellen“ (s.u.) und
„mindestens
65 Prozent der … Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme …
erzeugt“.
Diese
Verpflichtung gilt nicht ab sofort, d.h. seit dem Inkrafttreten des GEG am
01.01.2024, sondern – grundsätzlich – frühestens ab dem 01.07.2026 oder 01.07.2028; §
71 Abs. 8 GEG.
§ 71 Abs. 8 GEG = Anforderungen
an eine Heizungsanlage
„In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar
2024 mehr als 100 000 Einwohner
gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und
betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt.
In
einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1.
Januar 2024 100 000 Einwohner oder
weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht
und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder
aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1
erfüllt.
Sofern
das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall
des Satzes 1 oder vor Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 durch die
nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans, der
auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt
wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau
eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind
die Anforderungen nach Absatz 1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser
Entscheidung anzuwenden.
Gemeindegebiete,
in denen nach Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder nach Ablauf
des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 keine Wärmeplanung vorliegt, werden so
behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor."
Dies bedeutet: Die Pflicht nach § 71 Abs. 1 GEG,
Wärme mit erneuerbaren Energien oder mit unvermeidbarer
Abwärme bereitzustellen, beginnt erst ab dem Datum, zu welchem
spätestens ein kommunaler Wärmeplan nach § 23 WPG
vorliegen muss (01.07.2026 oder 01.07.2028). Die Kommunen haben bis zu
diesem Zeitpunkt Zeit, einen Wärmeplan nach § 23 WPG
erarbeiten zu lassen (§§ 13 ff. WPG) und zu beschließen
(§ 23 WPG). Auf diese Vorschriften nimmt § 71 Abs. 8 Satz 1,
Satz 2 GEG gedanklich Bezug.
Einem
Wärmeplan nach § 23 WPG ist nach § 5 WPG ein nach
Landesrecht erarbeiteter Wärmeplan gleichgestellt. Auf diese
Vorschrift nimmt § 71 Abs. 8 Satz 3 GEG Bezug. Es ist also egal,
ob es sich um einen bundesrechtlichen Wärmeplan handelt oder um
einen landesrechtlichen.
Kommt
die jeweilige Gemeinde etc. mit der Fertigstellung eines
Wärmeplans nicht bis zum 30.06.2026 bzw. 30.06.2028 zum Abschluss,
gilt die in § 71 Abs. 8 Satz 4 GEG bestimmte Fiktion, dass ein Wärmeplan i.S.d. § 23 WPG bestehe.
Ergebnis:
Die Pflicht nach § 71 Abs. 1 GEG beginnt also – hiernach
ausnahmslos grundsätzlich – ab dem 01.07.2026 bzw.
01.07.2028. Besteht dann bereits ein kommunaler Wärmeplan, ist dies
erfreulich. Der Eigentümer des Gebäudes kann sich an diesem dann orientieren.
Einbau
einer Heizungsanlage
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Aufstellung
einer Heizungsanlage
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Einbau:
Die Heizungsanlage wird mit dem Gebäude körperlich
verbunden. Sie wird in das Gebäude eingebaut.
Die Verbindung zwischen Gebäude und Heizungsanlage ist von gewisser Dauer und
Festigkeit.
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Aufstellen:
Die Heizungsanlage wird mit dem Gebäude körperlich
nicht verbunden. Sie wird in das Gebäude hineingestellt oder neben das
Gebäude gestellt. Ein Beispiel für die Notwendigkeit des Aufstellens statt Einbauens
ist das zu große Gewicht der Heizungsanlage.
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Die
Begriffe Einbau und Aufstellung der Heizungsanlage meinen beide die in diesem
oder neben diesem Gebäude erstmalige
Inbetriebnahme der Heizungsanlage. Die Heizungsanlage muss nicht neu
hergestellt, sondern kann auch eine gebrauchte sein. Die Inbetriebnahme ist
der Zweck des Einbaus bzw. des Aufstellens.
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Unerheblich
sind das Reparieren einer bereits in Betrieb befindlichen Heizungsanlage sowie
der Grund für das Einbauen, Aufstellen oder Reparieren der Heizungsanlage.
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Bei Pflichterfüllung:
Die
Eigentümer von Gebäuden oder Wohnungen können die
Wärmeversorgungsart (Sonnenlicht, Wasserkraft, Strom, …)
selbst wählen. § 71 Abs. 2 Satz 1 GEG besagt: „Der
Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher
Heizungsanlage die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt
werden.“ Der Nachweis des korrekten Einbaus und Aufstellens
einschließlich sämtlicher technischer/gesetzlicher
Anforderungen (§§ 71 ff. GEG) „ist von dem
Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre
aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde
sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen
vorzulegen“; § 71 Abs. 2 Satz 1 GEG.
Bei Pflicht-Nichterfüllung:
Der
Eigentümer begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche früher oder
später durch den Bezirksschornsteinfeger entdeckt und von diesem
bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden dürfte. Es droht
eine Geldbuße von bis zu EUR 5.000,- (§ 108 GEG).
Es
sei denn, dass eine gesetzliche Ausnahme von dieser Pflicht, bis zum
30. Juni 2026 bzw. 2028 tätig zu werden, besteht. In einem solchen
Fall dauert die Frist länger -- in einem theoretischen Extremfall
(bei Verkettung mehrerer Fristverlängerungen) sogar bis zum 30.
Juni 2042.
Dann
aber trifft den Eigentümer, welcher eine Erdöl- oder
Erdgasheizungsanlage hat, parallel eine (andere) Pflicht, und zwar nach
§ 71 Abs. 9 GEG: „Der Betreiber einer mit einem
flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten
Heizungsanlage, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor Ablauf
des 30. Juni 2026 im Fall des Absatzes 8 Satz 1 oder vor Ablauf des 30.
Juni 2028 im Fall des Absatzes 8 Satz 2 oder vor Ablauf von einem Monat
nach der Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 8 Satz 3 eingebaut
wird und die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, hat
sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab
dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040
mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme
aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff
einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. §
71f Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.“ Es ist die Dekarbonierungspflicht des Gebäudeeigentümers.
Also:
- ab 01.01.2029 mindestens 15 %
- ab 01.01.2035 mindestens 30 %
- ab 01.01.2040 mindestens 60 %
bereitgestellte
Wärme aus Biomasse oder grünem Wasserstoff oder blauem
Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate).
Die Dekarbonierungspflicht gilt in bestimmten Fällen sogar für Eigentümer von Neubauten
mit zwischenzeitlich veralteter Heizungsanlage. § 71 Abs. 10 GEG
bestimmt: „Die Absätze 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden
bei zu errichtenden Gebäuden [= Neubauten], sofern es sich um die
Schließung von Baulücken handelt und sich die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der zu errichtenden
Gebäude aus § 34 oder § 35 des Baugesetzbuchs in der
jeweils geltenden Fassung oder, sofern die
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs vor dem 3. April 2023 eingeleitet worden ist, aus §
30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs ergibt.“ Der Sinn:
Bereits genehmigte Bauvorhaben dürfen so gebaut werden (inklusive
Heizungsanlage), wie sie genehmigt wurden. Allerdings müssen die
Heizungsanlagen, sofern sich nicht doch ausgetauscht werden, zumindest
ggf. entsprechend nachgerüstet werden.
Rein tatsächlich handelt es sich bei § 71 Abs. 10 GEG um eine indirekte Fristverlängerung.
Der
Vollständigkeit halber bezüglich des Datums, welches in
§ 71 Abs. 10 GEG genannt ist (03.04.2023), sei ergänzt: § 71 Abs. 12 GEG
bestimmt: § 71 „Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen
anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem
19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober
2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt
werden.“ Der April 2023
zieht die Grenze zwischen der Pflicht nach § 71 Abs. 1 bzw. Abs.
9, Abs. 10 GEG (relativ veraltete Heizungsanlagen) und der
Nichtanwendung der §§ 71 ff. GEG (Bestandsschutz neuerer
Heizungsanlagen).
Eine Heizungsanlage
ist „eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser
oder einer Kombination davon einschließlich
Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und
Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen
im Sinne des § 2 Nummer 3, offenen Kaminen nach § 2 Nummer 12
und Badeöfen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26.
Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung“;
§ 3 Nr. 14a GEG. Holzöfen (Kamine und Kachelöfen) fallen
nicht unter diese gesetzlichen Regelungen. Für diese gilt
stattdessen das Recht über Kamine und Kachelöfen.
Erneuerbare
Energien
im Sinne des GEG „sind
1. Geothermie,
2. Umweltwärme,
3. die technisch durch im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische
Anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
4. die technisch durch
gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar
gemachte Energie,
5. die aus fester, flüssiger oder
gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem
Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Wärmeerzeuger,
6. die aus grünem Wasserstoff
oder den daraus hergestellten Derivaten erzeugte Wärme oder
7. die dem Erdboden oder dem
Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den
Nummern 1 bis 6 technisch nutzbar gemachte Kälte.“ (§ 3 Abs. 2 GEG)
Abwärme ist „die Wärme oder Kälte, die
aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und
Abwasserströmen entnommen wird“; § 3 Abs. 1 Nr. 1 GEG.
Ausnahmen zum Grundsatz:
Die
Ausnahmen zum Grundsatz der Heizungsanlageaustauschpflicht stehen in
den §§ 71b bis 71n (bzw. 72 und 73) GEG. Eine Übersicht folgt hier im Laufe der Zeit an dieser Stelle per Linksetzung. Unter anderem:
§ 72 Abs. 2 GEG = schrittweises Abstellen alter Heizkessel:
„Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel,
die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt
werden …, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung
nicht mehr betreiben.“ Wer seinen Heizkessel bis 1994 eingebaut
hatte, muss diesen bereits Ende 2024 stillgelegt haben (30 Jahre
später).
§
72 Abs. 4 GEG = absolutes Ende aller Heizkessel mit Erdöl, Erdgas,
Flüssiggas, Steinkohle, Braunkohle: „Heizkessel dürfen
längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“ Absolutes Ende also Anfang 2045.
Beides gilt nach § 73 Abs. 1, Abs. 3 GEG
nicht für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern,
sofern der Eigentümer seine/eine Wohnung bereits am 1. Februar
2002 selbst bewohnt hatte und der Verkauf entweder schon nach dem 1.
Februar 2002 erfolgt ist oder noch immer nicht erfolgt ist. Es geht
hier um den Bestandsschutz zugunsten Eigenheimbesitzern.
Wer ist verpflichtet?
Das GEG ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GEG
anzuwenden „auf 1. Gebäude, soweit sie nach ihrer
Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt
werden, und 2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,
Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der
Warmwasserversorgung." Umfasst sind alle Wohngebäude und fast alle
Nichtwohngebäude (§ 2 Abs. 2 GEG).
Das GEG verpflichtet in erster Linie den Grundstückseigentümer. § 8 Abs. 1 GEG lautet: „Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer
verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein
anderer Verantwortlicher bezeichnet ist." In den §§ 47 ff.
und §§ 71 ff. GEG steht teils nur der Eigentümer.
§ 71 Abs. 1 Satz 1 GEG
stellt eine zentrale Forderung/Pflicht fest: „Eine Heizungsanlage
darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut
oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der
Anlage bereitgestellten Wärme
mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach
Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis
71h erzeugt."
Also:
-- mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme
mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach
Maßgabe des § 71 Abs. 4 bis 6 GEG plus
-- Anforderungen nach §§ 71b bis 71h GEG.
Es besteht bei Wohngebäuden die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien
zu einem bestimmten Mindestanteil (erste Voraussetzung). Mindestens 65 Prozent der Wärme
müssen sozusagen nachhaltig erzeugt worden sein. Dies bedeutet
für insbesondere Altbauten, dass die Heizungsanlagen künftig
bald aus sog. hybriden oder bivalenten Heizungssystemen bestehen
werden, bestehend aus der noch vorhandenen Gasheizung oder Ölheizung
sowie einer Wärmepumpe (zusammen Wärmepumpenhybridanlage). Ein Anschluss an ein Fernwärmenetz ist die Alternative hierzu, scheidet in der Praxis jedoch wegen fehlenden Netzes vor Ort noch viel zu oft aus. Der Deckungsgrad von 65 Prozent ist nachzuweisen (§ 71 Abs. 1 Satz
2 GEG). Die Berechnungsmethoden für
Wärmepumpen-Hybridheizungen stehen in § 71 Abs. 2 GEG und § 71h GEG. Eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe wird mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung kombiniert. Die 65 Prozent beziehen sich auf den Wärmebedarf bzw. die
tatsächlich verbrauchte Wärme, gemessen in KWh
(Kilowattstunden).
§ 71a GEG greift
für Nichtwohngebäude. „Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der
kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt
muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die
Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
ausgerüstet werden." (§ 71a Abs. 1 Satz 1 GEG).
Es geht um Gebäude mit einer Automation mit digitaler
Energieüberwachungstechnik. Im Idealfall hat das Gebäude eine
Gebäudeleittechnik (GLT), mit welcher durch Ist-Soll-Datenabgleich
Energieeffizienzverluste automatisch erkannt werden. Der Gebäudeeigentümer muss deshalb zunächst einmal das Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestatten; § 71a Abs. 2 Satz 1 GEG.
Beispiel -- Technische Anforderungen an die Wärmepumpe im Wohngebäude:
§ 71h Abs. 1 GEG
bestimmt: „Eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bestehend aus
einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer
Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut
oder aufgestellt und betrieben werden, wenn die Anforderungen nach den
Sätzen 2 und 3 erfüllt sind.
[Satz 2] Die Anforderungen des § 71 Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
1. der
Betrieb für Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser
bivalent parallel oder bivalent teilparallel oder bivalent alternativ
mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt, so dass der
Spitzenlasterzeuger nur eingesetzt wird, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann,
2. die
einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die
Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über eine
gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und
3. der
Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder
flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist.
[Satz
3: Heizlastberechnung] Im Fall des § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6
muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe bei
bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30
Prozent der Heizlast,
bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent des von der
Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder
Gebäudeteils betragen.
[Satz
4: siehe Datenblatt des Wärmepumpenherstellers] Die Anforderung
nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der
Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 148254 bei
bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30
Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent
der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht." Der Teillastpunkt A
nach der DIN EN 148254 liegt bei -7 °C. Die Spitzenlast bezieht
sich auf eine Temperatur von -14 °C draußen.
Die 30 Prozent bzw. 40 Prozent beziehen sich auf die Heizlast, gemessen in KW (Kilowatt).
Nochmal zu den Umsetzungsfristen:
Die
Umstellung der Heizungsart hat – abgesehen vom Ereignis, dass die
bisherige Heizung kaputtgegangen etc. ist und ersetzt werden soll
– ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab welchem der einschlägige
kommunale Wärmeplan nach § 23 WPG vorliegt (bzw. vorliegen
sollte).
Grundsatz:
In kleinen Städten: bis 30.06.2028; § 71 Abs. 8 GEG.
In großen Städten: bis 30.06.2026; § 71 Abs. 8 GEG.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen, welche dazu führen, dass die Frist verzögert ist...
in kleinen Städten: bis 30.06.2033; § 71l Abs. 1 GEG.
Grundsätzlich. Ausnahmen bis hin zum 30.06.2041, 30.06.2042.
in großen Städten: bis 30.06.2031; § 71l Abs. 1 GEG.
Grundsätzlich. Ausnahmen bis hin zum 30.06.2039, 30.06.2040.
Weitere Ausnahmen z.B. in § 71j GEG (Wärmenetz) und § 71k GEG (Gasnetz und Wasserstoffnetz).
Zum Vergleich:
Die Länder (bzw. Kommunen) haben ihre Wärmeplanung nach dem
Wärmeplanungsgesetz (WPG) zeitgleich durchzuführen und mit einem Wärmeplan abzuschließen. § 4
Abs. 2 Satz 1 WPG lautet: „Wärmepläne sind zu erstellen
1. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle
bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100
000 Einwohner gemeldet sind, sowie 2. spätestens bis zum
Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in
denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind."
GEG & WPG:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt die Anforderungen an das einzelne
Gebäude in Bezug auf die Wärmeversorgung im Haus auf.
Demgegenüber regelt das Wärmeplanungsgesetz (WPG) den
Rechtsrahmen für die künftige Versorgung der Gebäude mit Heizenergie
und Fernwärmenetze auf. Also: GEG = Wärme im Gebäude, WPG = Wärme (Wärmequelle) zum Gebäude. Das
GEG bestimmt konkrete Rechte und Pflichten der Hauseigentümer u.a.
(§ 8 GEG). Zu diesen Pflichten zählt zum Beispiel das Verbot der Nutzung von Gasheizungen (§ 71k GEG) in den Gebäuden bis spätestens ab dem 01.01.2045.
Das
WPG hingegen verpflichtet die Länder (Gemeinden, Landkreise o.a.; § 4 Absatz 1 WPG), etwas
zu tun, und zwar zunächst die Wärmeversorgung für die
Bevölkerung innerhalb der jeweiligen Gemeinde/Gebietskörperschaft in Bezug auf die
Energieträger wie Sonne, Wasser, Wind und Wasserstoff zu planen (siehe zuvor den Wärmeplan nach dem Wärmeplanungsgesetz)
und sodann darauf zu setzen, dass die Bürger und Unternehmen
sich an die Vorgaben/Empfehlungen des sog. Wärmeplans halten (§§ 71 ff. GEG).
Im Einzelnen:
1. Frage: Ist Ihr Gebäude ein Neubau oder ein Bestandsgebäude?
Sofern
es ein Neubau ist, gelten die Fristen zur Umrüstung auf eine
Heizungsanlage, welche den Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG
entspricht, bis 30.06.2026 bzw. 30.06.2028 (nach § 71 Abs. 8 GEG).
Sofern
es ein Bestandsgebäude ist, gelten keine weiteren Fristen zur
Umrüstung. Also muss die Umrüstung sofort erfolgen (§ 71
Abs. 1 Satz 1 GEG).
Kleinere
Ausnahmen gelten nach § 71 Abs. 10, Abs. 8 Satz 3, Satz 4 GEG
(Neubau) bzw. § 71 Abs. 8 Satz 3, Satz 4 GEG
(Bestandsgebäude).
2. Es greift womöglich einer der folgenden Fristverlängerungen:
§
71i GEG (Notfallregelung bei Heizungsanlagenausfall und Option,
vorübergehend andere alte Heizungsanlage einzusetzen)
§ 71j GEG (Anschluss an das Wärmenetz; zumeist Fernwärme)
§ 71k GEG (Heizungsanlage für Gas, aber auch fähig für Wasserstoff).
§ 71l GEG (Etagenheizung mit Umbau/Anschluss an Zentralheizung)
§ 71m GEG (Hallenheizung)
§ 71n GEG (Wohnungseigentum nach WEG)
Bis
100.000 Einwohner
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Über
100.000 Einwohner
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In
einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1.
Januar 2024 100.000 Einwohner oder
weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage
ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme
eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des
Absatzes 1 erfüllt.
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In
einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1.
Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner
gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage
ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme
eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des
Absatzes 1 erfüllt.
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Austausch Heizungsanlage durch
irgendeine
(Einbau oder Aufstellung)
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bis 30.06.2028
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bis 30.06.2026
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Mieterschutz nach dem Wärmepumpeneinbau:
Die
Kanzlei Wüstenberg nimmt keine Mandate im Mietrecht an.
Nichtsdestotrotz ein kurzer Überblick: Die Umrüstung gibt dem
Eigentümer/Vermieter die Möglichkeit, die Kosten zu 100 % auf
den Mieter abzuwälzen (§ 71o GEG) oder zu 50 % (§ 71o
Abs. 2 GEG). § 71o GEG bestimmt:
„In
einem Gebäude mit Wohnungen, die vermietet sind, kann der
Vermieter beim Einbau einer Wärmepumpe nach § 71c eine
Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach
§ 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. Ein Nachweis nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude
1. nach 1996 errichtet worden ist,
2.
mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16.
August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002
geltenden Fassung erbaut worden ist oder der
Gebäudeeigentümer nachweist, dass der
Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der
bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht
überschreitet,
3. nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des Effizienzhausniveaus 115 oder 100 entspricht oder
4.
mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55
Grad Celsius bei lokaler Norm-Außentemperatur beträgt.
Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer
erbracht werden. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt auf der
Grundlage der VDI 4650 Blatt 1: 2019-035 oder eines vergleichbaren
Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht
anhand von den Werten im Betrieb."
In den Fällen, in denen der Nachweis nicht klappt, sind nur 50 % möglich.
Die
Jahresarbeitszahl muss -- zunächst theoretisch, sodann
tatsächlich -- über 2,5 liegen. Das Ergebnis (Zahl)
hängt vom Typ der Wärmepumpe ab.
Auf
diese Weise in Kombination mit der Förderung von 50 % oder 100 %
wird der Vermieter dazu motiviert, zu rechnen und zu kalkulieren und
sich zumeist für die klimatisch bessere Variante zu entscheiden.
Diese kann teurer sein. Auch für den Mieter. Dieser kann
womöglich wegen Ineffizienz der Wärmepumpe einen Mangel
rügen und somit die erhöhte Miete mindern.
Betriebsverbot für alte Heizkessel:
Heizkessel, die vor mehr als 30 Jahren eingebaut wurden, sind -- so der
Grundsatz -- abzuschalten und durch neue Heizungsanlagen zu ersetzen (§ 72 Abs. 1, Abs. 2 GEG). Ausgenommen hiervon sind
1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie
3.
heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder
Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer
Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung
nach §
71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden
(§ 72 Abs. 3 GEG). Diese werden ausgetauscht, wenn der
Eigentümer/Verpflichtete es selbst bestimmt.
Nicht ausgenommen vom Grundsatz sind Standard-Heizkessel (Umkehrschluss aus § 72
Abs. 3 Nr. 1 GEG) und Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel,
welche eine Nennleistung von 4 Kilowatt oder mehr aufweisen
(Umkehrschluss aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 GEG).
In
der Praxis habe die Vorschrift § 72 Abs. 3 GEG keine, eine geringe
und/oder eine widersprüchliche Bedeutung. Wir werden es sehen.
Also: Die Heizungsanlage muss früher oder später ausgetauscht werden!
So geht es (rechtlich): ... [Darstellung Umweltbundesamt].
Gesetze:
Gebäudeenergiegesetz (GEG); Synonym: Heizungsgesetz.
Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (RL 2024/1275). Sie wird noch umgesetzt werden. Die aktuelle Fassung steht hier: konsolidierte Fassung.
Wärmeplanungsgesetz (WPG).
Links:
Wikipedia Gebäudeenergiegesetz
Wikipedia EU-Richtlinie 2024/1275 (EU-Richtlinie über Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)
Umweltbundesamt: Umgebungswärme und Wärmepumpen.
Umweltbundesamt: Neubau -- energieeffizient und ökologisch.
Umweltbundesamt: Ihr Weg zur 65%-Erneuerbare-Energien-Heizungsanlage im Neubau.
Bundesministerium für Wohnen usw. (Info-Seite).
Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 06.02.2025 (Heizungsgesetz umgehen).
Offenbach am Main, 16.02.2024
Copyright obiges Foto: pixabay.com/de
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