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Heizungsrecht
 

 
 
 
Gebäude-Heizungsanlagen
Das GEG unterscheidet zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden. Die Anforderungen an zu errichtende Gebäude (Neubauten) stehen in den §§ 10 bis 45 GEG. Die Anforderungen an bestehende Gebäude (Bestandsbauten) stehen in den §§ 46 bis 56 GEG.
 
In beiden Gebäudetypen (Neubau oder Bestandsgebäude) sind die Anforderungen an „Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung“ (§§ 57 bis 78 GEG) zu erfüllen.
 
1.
Zur Orientierung der Grundsatz für Neubauten nach § 10 GEG gilt: § 10 Abs. 1 GEG legt den Mindeststandard fest: „Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.“ Und weiter § 10 Abs. 2 GEG zu den Vorgaben für das Errichten eines Niedrigstenergiegebäudes: „Das Gebäude ist so zu errichten, dass 1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt, 2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und 3. die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllt werden.“
Die „Anforderungen nach § 71 Absatz 1“ betreffen den Einbau einer neuen Heizungsanlage.
 
2.
Zur Orientierung über die Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (Bestandsgebäude) nach § 47 GEG gilt ab 2024: Die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach muss einen bestimmten Mindestwärmeschutzwert aufweisen (Abs. 1). Und nach § 71 GEG gilt ab 2026: Die Heizungsanlage muss erneuert werden.
Bei Bestandsbauten gelten demnach nur ein Dämmschutzgebot und – wie bei den Neubauten – die „Anforderungen nach § 71 Absatz 1“ betreffen den Einbau einer neuen Heizungsanlage. Alle anderen Nachrüstungsvorgaben greifen ab der freiwilligen Veränderung des Gebäudes.
Eigentümer von Bestandsgebäuden haben abzuarbeiten:
-- § 47 GEG = (grundsätzlich schon jetzt:) Einbau neuer Wärmedämmung.
-- § 48 GEG = im Fall der Änderung von Außenbauteilen des Gebäudes: Nachbesserung.
-- § 51 GEG = im Fall der Erweiterung oder des Ausbaus des Gebäudes um zusätzliche Räume: Nachbesserung.
-- §§ 60a, 60b, 60c, 64 GEG = Im Fall der routinemäßigen Überprüfung oder im Fäll einer Veränderung: Optimierungen der jetzigen Heizungsanlage (Wärmepumpe; § 60a Abs. 5 GEG), anderer Heizungsanlage als Wärmepumpe (§ 60b Abs. 1 Satz 2 GEG), eines Wasserheizungssystems (§ 60c Abs. 2 GEG), ggf. einer Zirkulationspumpe (§ 64 GEG).
-- §§ 71 ff. GEG = (grundsätzlich ab 2026 bzw. 2028:) Einbau neuer Heizungsanlage.
[-- § 70 GEG = Optimierungen/Dämmungen bzgl. Kälteeinrichtungen]
 
 
 
Zu § 47 GEG = Dämmschutz:
Nachrüstung: Der Eigentümer eines Wohngebäudes oder Nichtwohngebäudes, welches bestimmungsgemäß jährlich mindestens vier Monate beheizt wird (und zwar auf mindestens 19 °C), müssen nach § 47 Abs. 1 GEG – anlassbezogen, d.h. einfach so – jetzt die oberste Geschossdecke bzw. das Dach über der obersten Geschossdecke dämmen. Der Mindestwärmschutz muss der DIN 4108-2: 2013-02 entsprechen. Der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke darf maximal 0,24 Watt/qm und /Kelvin betragen.
Eine Modifikation technischer Art steht in § 47 Abs. 2 GEG.
 
Ausnahme 1: Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude mit einer Wohnung oder mit zwei Wohnungen handelt (Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus) und der Eigentümer am 1. Februar 2002 dort selbst wohnte (Stichtag). Ob der Eigentümer inzwischen umgezogen ist oder nicht, spielte keine Rolle.
In diesem Fall (2002) gilt die Pflicht nach § 47 Abs. 1 GEG zwar auch, jedoch erst im Falle des Eigentümerwechsels (Verkauf, Vererbung, Verschenkung) zwei Jahre später und in der Person des etwaigen Neueigentümers.
 
Ausnahme 2: Dies alles gilt nicht, wenn erstens es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude mit einer Wohnung oder mit zwei Wohnungen handelt (Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus) und der Eigentümer jetzt dort selbst wohnt (Stichtag). Das heißt: Die Zeit von 2002 bis heute spielt keine Rolle. Die Pflicht des Neueigentümers fällt in Konsequenz des heutigen Wohnsitzes des Eigentümers weg. Zweitens ist Voraussetzung neben dem bis dato unzureichenden Wärmeschutz (Dämmung) als dritte Voraussetzung (§ 47 Abs. 1 GEG), dass sich die Nachrüstungsmaßnahme finanziell lohnt (= Wirtschaftlichkeit der eingetretenen Einsparung in angemessener Zeit); § 47 Abs. 4 GEG. Eigentümer selbst bewohnter Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser werden geschont.
 
 
 
Zu den §§ 71 ff. = Einbau neuer Heizungsanlagen:
Wer muss seine Ölheizung oder Gasheizung abbauen und durch eine Anlage mit Wärmegewinnung aus erneuerbaren Energien ersetzen? Ziel des GEG „ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden." (§ 1 Abs. 1 GEG). Deshalb werden die Eigentümer von Gebäuden zu Wohnzwecken und von Gebäuden zu Nichtwohnzwecken verpflichtet, die Zufuhr der Gebäudewärme neu zu organisieren.
 

Grundsatz:
Die Eigentümer von Gebäuden oder Wohnungen trifft seit dem 01.01.2024 eine Heizungsaustauschpflicht; § 71 Abs. 1 GEG.
 
§ 71 Abs. 1 GEG = Anforderungen an eine Heizungsanlage
„Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt. Satz 1 ist entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die in ein Gebäudenetz einspeist."
 
Die Pflicht beginnt erst dann, wenn erstmals eine Heizungsanlage (Neubau) oder wenn eine neue Heizungsanlage (Bestandsgebäude) installiert wird. Bisherige Heizungsanlagen dürfen bis zum Jahre ca. 2044 im Gebäude verbleiben (§ 72 Abs. 4 GEG). Näheres hierzu s.u.
  
Dies bedeutet, dass die Inbetriebnahme einer in einem Gebäude erstmalig zu verwendenden Heizungsanlage nur dann erlaubt ist, wenn die (neue) Heizungsanlage den nach dieser Vorschrift vorgegebenen Energieverbrauchsmix erfüllt; Tatbestandsmerkmale „einbauen“ und „aufstellen“ (s.u.) und „mindestens 65 Prozent der … Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme … erzeugt“.
 
Diese Verpflichtung gilt nicht ab sofort, d.h. seit dem Inkrafttreten des GEG am 01.01.2024, sondern – grundsätzlich – frühestens ab dem 01.07.2026 oder 01.07.2028; § 71 Abs. 8 GEG.
   
§ 71 Abs. 8 GEG = Anforderungen an eine Heizungsanlage
„In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt.
In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt.
Sofern das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder vor Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 durch die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind die Anforderungen nach Absatz 1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.
Gemeindegebiete, in denen nach Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder nach Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor."

Dies bedeutet: Die Pflicht nach § 71 Abs. 1 GEG, Wärme mit erneuerbaren Energien oder mit unvermeidbarer Abwärme bereitzustellen, beginnt erst ab dem Datum, zu welchem spätestens ein kommunaler Wärmeplan nach § 23 WPG vorliegen muss (01.07.2026 oder 01.07.2028). Die Kommunen haben bis zu diesem Zeitpunkt Zeit, einen Wärmeplan nach § 23 WPG erarbeiten zu lassen (§§ 13 ff. WPG) und zu beschließen (§ 23 WPG). Auf diese Vorschriften nimmt § 71 Abs. 8 Satz 1, Satz 2 GEG gedanklich Bezug.
Einem Wärmeplan nach § 23 WPG ist nach § 5 WPG ein nach Landesrecht erarbeiteter Wärmeplan gleichgestellt. Auf diese Vorschrift nimmt § 71 Abs. 8 Satz 3 GEG Bezug. Es ist also egal, ob es sich um einen bundesrechtlichen Wärmeplan handelt oder um einen landesrechtlichen.
Kommt die jeweilige Gemeinde etc. mit der Fertigstellung eines Wärmeplans nicht bis zum 30.06.2026 bzw. 30.06.2028 zum Abschluss, gilt die in § 71 Abs. 8 Satz 4 GEG bestimmte Fiktion, dass ein Wärmeplan i.S.d. § 23 WPG bestehe.
Ergebnis: Die Pflicht nach § 71 Abs. 1 GEG beginnt also – hiernach ausnahmslos grundsätzlich – ab dem 01.07.2026 bzw. 01.07.2028. Besteht dann bereits ein kommunaler Wärmeplan, ist dies erfreulich. Der Eigentümer des Gebäudes kann sich an diesem dann orientieren.
  

Einbau einer Heizungsanlage

Aufstellung einer Heizungsanlage

Einbau: Die Heizungsanlage wird mit dem Gebäude körperlich verbunden. Sie wird in das Gebäude eingebaut. Die Verbindung zwischen Gebäude und Heizungsanlage ist von gewisser Dauer und Festigkeit.

Aufstellen: Die Heizungsanlage wird mit dem Gebäude körperlich nicht verbunden. Sie wird in das Gebäude hineingestellt oder neben das Gebäude gestellt. Ein Beispiel für die Notwendigkeit des Aufstellens statt Einbauens ist das zu große Gewicht der Heizungsanlage.

Die Begriffe Einbau und Aufstellung der Heizungsanlage meinen beide die in diesem oder neben diesem Gebäude erstmalige Inbetriebnahme der Heizungsanlage. Die Heizungsanlage muss nicht neu hergestellt, sondern kann auch eine gebrauchte sein. Die Inbetriebnahme ist der Zweck des Einbaus bzw. des Aufstellens.

Unerheblich sind das Reparieren einer bereits in Betrieb befindlichen Heizungsanlage sowie der Grund für das Einbauen, Aufstellen oder Reparieren der Heizungsanlage.

 
 
Bei Pflichterfüllung:
Die Eigentümer von Gebäuden oder Wohnungen können die Wärmeversorgungsart (Sonnenlicht, Wasserkraft, Strom, …) selbst wählen. § 71 Abs. 2 Satz 1 GEG besagt: „Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden.“ Der Nachweis des korrekten Einbaus und Aufstellens einschließlich sämtlicher technischer/gesetzlicher Anforderungen (§§ 71 ff. GEG) „ist von dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen“; § 71 Abs. 2 Satz 1 GEG.
 
Bei Pflicht-Nichterfüllung:
Der Eigentümer begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche früher oder später durch den Bezirksschornsteinfeger entdeckt und von diesem bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden dürfte. Es droht eine Geldbuße von bis zu EUR 5.000,- (§ 108 GEG).
Es sei denn, dass eine gesetzliche Ausnahme von dieser Pflicht, bis zum 30. Juni 2026 bzw. 2028 tätig zu werden, besteht. In einem solchen Fall dauert die Frist länger -- in einem theoretischen Extremfall (bei Verkettung mehrerer Fristverlängerungen) sogar bis zum 30. Juni 2042.
Dann aber trifft den Eigentümer, welcher eine Erdöl- oder Erdgasheizungsanlage hat, parallel eine (andere) Pflicht, und zwar nach § 71 Abs. 9 GEG: „Der Betreiber einer mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Absatzes 8 Satz 1 oder vor Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Absatzes 8 Satz 2 oder vor Ablauf von einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 8 Satz 3 eingebaut wird und die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, hat sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. § 71f Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.“ Es ist die Dekarbonierungspflicht des Gebäudeeigentümers.
Also:
- ab 01.01.2029 mindestens 15 %
- ab 01.01.2035 mindestens 30 %
- ab 01.01.2040 mindestens 60 %
bereitgestellte Wärme aus Biomasse oder grünem Wasserstoff oder blauem Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate).
 
Die Dekarbonierungspflicht gilt in bestimmten Fällen sogar für Eigentümer von Neubauten mit zwischenzeitlich veralteter Heizungsanlage. § 71 Abs. 10 GEG bestimmt: „Die Absätze 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden bei zu errichtenden Gebäuden [= Neubauten], sofern es sich um die Schließung von Baulücken handelt und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der zu errichtenden Gebäude aus § 34 oder § 35 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung oder, sofern die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs vor dem 3. April 2023 eingeleitet worden ist, aus § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs ergibt.“ Der Sinn: Bereits genehmigte Bauvorhaben dürfen so gebaut werden (inklusive Heizungsanlage), wie sie genehmigt wurden. Allerdings müssen die Heizungsanlagen, sofern sich nicht doch ausgetauscht werden, zumindest ggf. entsprechend nachgerüstet werden.
Rein tatsächlich handelt es sich bei § 71 Abs. 10 GEG um eine indirekte Fristverlängerung.
Der Vollständigkeit halber bezüglich des Datums, welches in § 71 Abs. 10 GEG genannt ist (03.04.2023), sei ergänzt: § 71 Abs. 12 GEG bestimmt: § 71 „Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.“ Der April 2023 zieht die Grenze zwischen der Pflicht nach § 71 Abs. 1 bzw. Abs. 9, Abs. 10 GEG (relativ veraltete Heizungsanlagen) und der Nichtanwendung der §§ 71 ff. GEG (Bestandsschutz neuerer Heizungsanlagen).
 
Eine Heizungsanlage ist „eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 3, offenen Kaminen nach § 2 Nummer 12 und Badeöfen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung“; § 3 Nr. 14a GEG. Holzöfen (Kamine und Kachelöfen) fallen nicht unter diese gesetzlichen Regelungen. Für diese gilt stattdessen das Recht über Kamine und Kachelöfen.
 
Erneuerbare Energien im Sinne des GEG „sind
1. Geothermie,
2. Umweltwärme,
3. die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
4. die technisch durch gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
5. die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Wärmeerzeuger,
6. die aus grünem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten erzeugte Wärme oder
7. die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 6 technisch nutzbar gemachte Kälte.“ (§ 3 Abs. 2 GEG)
 
Abwärme ist „die Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird“; § 3 Abs. 1 Nr. 1 GEG.
 
 
Ausnahmen zum Grundsatz:
Die Ausnahmen zum Grundsatz der Heizungsanlageaustauschpflicht stehen in den §§ 71b bis 71n (bzw. 72 und 73) GEG. Eine Übersicht folgt hier im Laufe der Zeit an dieser Stelle per Linksetzung. Unter anderem:
 
§ 72 Abs. 2 GEG = schrittweises Abstellen alter Heizkessel: „Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden …, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.“ Wer seinen Heizkessel bis 1994 eingebaut hatte, muss diesen bereits Ende 2024 stillgelegt haben (30 Jahre später).
§ 72 Abs. 4 GEG = absolutes Ende aller Heizkessel mit Erdöl, Erdgas, Flüssiggas, Steinkohle, Braunkohle: „Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“ Absolutes Ende also Anfang 2045.
Beides gilt nach § 73 Abs. 1, Abs. 3 GEG nicht für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, sofern der Eigentümer seine/eine Wohnung bereits am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hatte und der Verkauf entweder schon nach dem 1. Februar 2002 erfolgt ist oder noch immer nicht erfolgt ist. Es geht hier um den Bestandsschutz zugunsten Eigenheimbesitzern.
 

 
 
Wer ist verpflichtet?
Das GEG ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GEG anzuwenden „auf 1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und 2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung." Umfasst sind alle Wohngebäude und fast alle Nichtwohngebäude (§ 2 Abs. 2 GEG).
Das GEG verpflichtet in erster Linie den Grundstückseigentümer. § 8 Abs. 1 GEG lautet: „Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist." In den §§ 47 ff. und §§ 71 ff. GEG steht teils nur der Eigentümer.
 
§ 71 Abs. 1 Satz 1 GEG stellt eine zentrale Forderung/Pflicht fest: „Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt."
Also:
-- mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe des § 71 Abs. 4 bis 6 GEG plus  
-- Anforderungen nach §§ 71b bis 71h GEG.
 
Es besteht bei Wohngebäuden die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien zu einem bestimmten Mindestanteil (erste Voraussetzung). Mindestens 65 Prozent der Wärme müssen sozusagen nachhaltig erzeugt worden sein. Dies bedeutet für insbesondere Altbauten, dass die Heizungsanlagen künftig bald aus sog. hybriden oder bivalenten Heizungssystemen bestehen werden, bestehend aus der noch vorhandenen Gasheizung oder Ölheizung sowie einer Wärmepumpe (zusammen Wärmepumpenhybridanlage). Ein Anschluss an ein Fernwärmenetz ist die Alternative hierzu, scheidet in der Praxis jedoch wegen fehlenden Netzes vor Ort noch viel zu oft aus. Der Deckungsgrad von 65 Prozent ist nachzuweisen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 GEG). Die Berechnungsmethoden für Wärmepumpen-Hybridheizungen stehen in § 71 Abs. 2 GEG und § 71h GEG. Eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe wird mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung kombiniert. Die 65 Prozent beziehen sich auf den Wärmebedarf bzw. die tatsächlich verbrauchte Wärme, gemessen in KWh (Kilowattstunden).

§ 71a GEG greift für Nichtwohngebäude.
„Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgerüstet werden." (
§ 71a Abs. 1 Satz 1 GEG). Es geht um Gebäude mit einer Automation mit digitaler Energieüberwachungstechnik. Im Idealfall hat das Gebäude eine Gebäudeleittechnik (GLT), mit welcher durch Ist-Soll-Datenabgleich Energieeffizienzverluste automatisch erkannt werden. Der Gebäudeeigentümer muss deshalb zunächst einmal das Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestatten; § 71a Abs. 2 Satz 1 GEG.
 
 
Beispiel -- Technische Anforderungen an die Wärmepumpe im Wohngebäude:
§ 71h Abs. 1 GEG bestimmt: „Eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, wenn die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt sind.
[Satz 2] Die Anforderungen des § 71 Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
1. der Betrieb für Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser bivalent parallel oder bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt, so dass der Spitzenlasterzeuger nur eingesetzt wird, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann,
2. die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und
3. der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist.
[Satz 3: Heizlastberechnung] Im Fall des § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Heizlast, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen.
[Satz 4: siehe Datenblatt des Wärmepumpenherstellers] Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 148254 bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht." Der Teillastpunkt A nach der DIN EN 148254 liegt bei -7 °C. Die Spitzenlast bezieht sich auf eine Temperatur von -14 °C draußen.
Die 30 Prozent bzw. 40 Prozent beziehen sich auf die Heizlast, gemessen in KW (Kilowatt).
 
 
Nochmal zu den Umsetzungsfristen:
Die Umstellung der Heizungsart hat – abgesehen vom Ereignis, dass die bisherige Heizung kaputtgegangen etc. ist und ersetzt werden soll – ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab welchem der einschlägige kommunale Wärmeplan nach § 23 WPG vorliegt (bzw. vorliegen sollte).
Grundsatz:
In kleinen Städten: bis 30.06.2028; § 71 Abs. 8 GEG.
In großen Städten: bis 30.06.2026; § 71 Abs. 8 GEG.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen, welche dazu führen, dass die Frist verzögert ist...
in kleinen Städten: bis 30.06.2033; § 71l Abs. 1 GEG. Grundsätzlich. Ausnahmen bis hin zum 30.06.2041, 30.06.2042.
in großen Städten: bis 30.06.2031; § 71l Abs. 1 GEG. Grundsätzlich. Ausnahmen bis hin zum 30.06.2039, 30.06.2040.
Weitere Ausnahmen z.B. in § 71j GEG (Wärmenetz) und § 71k GEG (Gasnetz und Wasserstoffnetz).
 
Zum Vergleich:
Die Länder (bzw. Kommunen) haben ihre Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) zeitgleich durchzuführen und mit einem Wärmeplan abzuschließen. § 4 Abs. 2 Satz 1 WPG lautet: „Wärmepläne sind zu erstellen 1. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, sowie 2. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind."

GEG & WPG:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt die Anforderungen an das einzelne Gebäude in Bezug auf die Wärmeversorgung im Haus auf. Demgegenüber regelt das Wärmeplanungsgesetz (WPG) den Rechtsrahmen für die künftige Versorgung der Gebäude mit Heizenergie und Fernwärmenetze auf. Also:
GEG = Wärme im Gebäude, WPG = Wärme (Wärmequelle) zum Gebäude. Das GEG bestimmt konkrete Rechte und Pflichten der Hauseigentümer u.a. (§ 8 GEG). Zu diesen Pflichten zählt zum Beispiel das Verbot der Nutzung von Gasheizungen (§ 71k GEG) in den Gebäuden bis spätestens ab dem 01.01.2045.
Das WPG hingegen verpflichtet die Länder (Gemeinden, Landkreise o.a.; § 4 Absatz 1 WPG), etwas zu tun, und zwar zunächst die Wärmeversorgung für die Bevölkerung innerhalb der jeweiligen Gemeinde/Gebietskörperschaft in Bezug auf die Energieträger wie Sonne, Wasser, Wind und Wasserstoff zu planen (siehe zuvor den Wärmeplan nach dem Wärmeplanungsgesetz) und sodann darauf zu setzen, dass die Bürger und Unternehmen sich an die Vorgaben/Empfehlungen des sog. Wärmeplans halten (§§ 71 ff. GEG).
 
Im Einzelnen:
1. Frage: Ist Ihr Gebäude ein Neubau oder ein Bestandsgebäude?
Sofern es ein Neubau ist, gelten die Fristen zur Umrüstung auf eine Heizungsanlage, welche den Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG entspricht, bis 30.06.2026 bzw. 30.06.2028 (nach § 71 Abs. 8 GEG).
Sofern es ein Bestandsgebäude ist, gelten keine weiteren Fristen zur Umrüstung. Also muss die Umrüstung sofort erfolgen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GEG).
Kleinere Ausnahmen gelten nach § 71 Abs. 10, Abs. 8 Satz 3, Satz 4 GEG (Neubau) bzw. § 71 Abs. 8 Satz 3, Satz 4 GEG (Bestandsgebäude).
 
2. Es greift womöglich einer der folgenden Fristverlängerungen:
§ 71i GEG (Notfallregelung bei Heizungsanlagenausfall und Option, vorübergehend andere alte Heizungsanlage einzusetzen)
§ 71j GEG (Anschluss an das Wärmenetz; zumeist Fernwärme)
§ 71k GEG (Heizungsanlage für Gas, aber auch fähig für Wasserstoff).
§ 71l GEG (Etagenheizung mit Umbau/Anschluss an Zentralheizung)
§ 71m GEG (Hallenheizung)
§ 71n GEG (Wohnungseigentum nach WEG)
 
 
 

Bis 100.000 Einwohner

Über 100.000 Einwohner

In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt.

In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt.

Austausch Heizungsanlage durch irgendeine
(Einbau oder Aufstellung) 
bis 30.06.2028 bis 30.06.2026
 
    
Mieterschutz nach dem Wärmepumpeneinbau:
Die Kanzlei Wüstenberg nimmt keine Mandate im Mietrecht an. Nichtsdestotrotz ein kurzer Überblick: Die Umrüstung gibt dem Eigentümer/Vermieter die Möglichkeit, die Kosten zu 100 % auf den Mieter abzuwälzen (§ 71o GEG) oder zu 50 % (§ 71o Abs. 2 GEG). § 71o GEG bestimmt:   
„In einem Gebäude mit Wohnungen, die vermietet sind, kann der Vermieter beim Einbau einer Wärmepumpe nach § 71c eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. Ein Nachweis nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude
1. nach 1996 errichtet worden ist,
2. mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der Gebäudeeigentümer nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,
3. nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des Effizienzhausniveaus 115 oder 100 entspricht oder
4. mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-Außentemperatur beträgt.
Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der VDI 4650 Blatt 1: 2019-035 oder eines vergleichbaren Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb."
In den Fällen, in denen der Nachweis nicht klappt, sind nur 50 % möglich.
 
Die Jahresarbeitszahl muss -- zunächst theoretisch, sodann tatsächlich -- über 2,5 liegen. Das Ergebnis (Zahl) hängt vom Typ der Wärmepumpe ab.
Auf diese Weise in Kombination mit der Förderung von 50 % oder 100 % wird der Vermieter dazu motiviert, zu rechnen und zu kalkulieren und sich zumeist für die klimatisch bessere Variante zu entscheiden. Diese kann teurer sein. Auch für den Mieter. Dieser kann womöglich wegen Ineffizienz der Wärmepumpe einen Mangel rügen und somit die erhöhte Miete mindern.
 
 
Betriebsverbot für alte Heizkessel:
Heizkessel, die vor mehr als 30 Jahren eingebaut wurden, sind -- so der Grundsatz -- abzuschalten und durch neue Heizungsanlagen zu ersetzen (§ 72 Abs. 1, Abs. 2 GEG).
Ausgenommen hiervon sind
1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie
3. heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§ 72 Abs. 3 GEG). Diese werden ausgetauscht, wenn der Eigentümer/Verpflichtete es selbst bestimmt.
Nicht ausgenommen vom Grundsatz sind Standard-Heizkessel (Umkehrschluss aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 GEG) und Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel, welche eine Nennleistung von 4 Kilowatt oder mehr aufweisen (Umkehrschluss aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 GEG).
In der Praxis habe die Vorschrift § 72 Abs. 3 GEG keine, eine geringe und/oder eine widersprüchliche Bedeutung. Wir werden es sehen.
 
 
Also: Die Heizungsanlage muss früher oder später ausgetauscht werden!
So geht es (rechtlich): ... [Darstellung Umweltbundesamt].
 
 
 
Gesetze:
Gebäudeenergiegesetz (GEG); Synonym: Heizungsgesetz.
Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (RL 2024/1275). Sie wird noch umgesetzt werden. Die aktuelle Fassung steht hier: konsolidierte Fassung.
Wärmeplanungsgesetz (WPG). 
 
 
Links:
Wikipedia Gebäudeenergiegesetz
Wikipedia EU-Richtlinie 2024/1275  (EU-Richtlinie über Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)
Umweltbundesamt:
Umgebungswärme und Wärmepumpen.
Umweltbundesamt: Neubau -- energieeffizient und ökologisch.
Umweltbundesamt: Ihr Weg zur 65%-Erneuerbare-Energien-Heizungsanlage im Neubau.
Bundesministerium für Wohnen usw. (Info-Seite).
Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 06.02.2025 (Heizungsgesetz umgehen).
 

 
 
 

Offenbach am Main, 16.02.2024
 
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