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Lieferkettenrecht |
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Beispiele:
Widerspruch und Klage von Unternehmen
Rechte von Umweltschutzvereinigungen
Rechtsgutachten
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Gesetze
Das
deutsche Lieferkettengesetz wird aufgrund der EU-Lieferkettenrichtlinie
2024 bis zum Jahre 2026 geändert und angepasst werden
müssen. Es gelten:
Unterseite Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bzgl. Menschenrechte und Umweltschädigungen.
Unterseite EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115 bzgl. Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.
Unterseite EU-Konfliktmineralienverordung 2017/821 bzgl. Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze, Gold.
Die
Rechtslage ergibt sich aus den Gesetzen:
- deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG),
- EU-Lieferkettenrichtlinie 2024/1760 „über Sorgfaltspflichten von Unternehmen
im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie
(EU) 2019/1937" (EU-Lieferkettenrichtlinie, im Amtsblatt
der EU am 05.07.2024 veröffentlicht; in Deutschland umzusetzen binnen zwei
Jahren, anzuwenden ab insbesondere 26.07.2027, 26.07.2028 bzw. 26.07.2029),
- EU-Konfliktmineralienverordnung (VO (EU) 2017/821 (es ergänzt sozusagen das Bergrecht) und
- EU-Holzhandelsverordnung (VO (EU) 995/2010 bzw. ab Dezember 2024 die EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115.
Die Rechtsmaterien sind:
a)
Deutsches
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur
Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG). § 3 Absatz 1 Satz 1 LkSG
bestimmt: „Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten
die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und
umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten
mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken
vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung
menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden." Die
Vorschrift betrifft alle Produkte und bezieht sich hierbei ausschließlich auf Menschenrechte und Umweltschädigungen.
Wikipedia Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Das deutsche LkSG dürfte demnächst aufgrund einer
EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie aktualisiert werden (müssen). Vielleicht in 2025.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 LkSG
lautet: "Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung nach diesem
Abschnitt ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
zuständig." Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seinen Sitz in Eschborn, hier konkret die Außenstelle in Borna. Borna liegt südlich von Leipzig.
b)
Verordnung (EU) Nr. 995/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und
Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (EU-HolzhandelsVO = EU-Holzhandelsverordnung).
Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz -- HolzSiG)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom
6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die
Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen
der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und
Holzerzeugnisse in Verkehr bringen Text von Bedeutung für den EWR [DVO (EU) 607/2012]
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23.
Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und
den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von
Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen Text
von Bedeutung für den EWR [Delegierte VO 363/2012]
Wikipedia Holzhandelsverordnung.
Ab Ende 2024 stattdessen: die
am 23.06.2023 in Kraft getretene und ab 30.12.2024 voll anwendbare
Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter
Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung
in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der
Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EU-EntwaldungsVO = EUDR = European Deforestation Regulation = EU-Entwaldungsverordnung = EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten).
Deforestation heißt: Entwaldung, Abholzung, Kahlschlag,
Waldzerstörung. Die EU-Holzhandelsverordnung tritt dann
außer Kraft.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BDE): Seite mit Erklärvideo.
§ 1 HolzSiG
lautet: „Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses
Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf 1. die
Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, 2. die Verordnung (EU) Nr. 995/2010,
soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat
in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht
werden. Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach
Landesrecht zuständigen Behörden.“ Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat ihren Sitz in Bonn.
Das Online-Portal „Entwaldungsfreie Lieferketten -- Aktiv für mehr Nachhaltigkeit!" (Elan!)
wird umgesetzt von Global Nature Fund (GNF), Kaiser-Friedrich-Straße 11,
53113 Bonn, und OroVerde – Die Tropenwaldstiftung, Burbacher Straße 81, 53129 Bonn.
c)
Verordnung (EU) 2017/821
des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur
Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in
der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal,
Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten [EU-KonfliktmineralienVO = EU-Konfliktmineralienverordnung]
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur
Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in
der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal,
Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz – MinRohSorgG)
Zuständige Behörde: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) mit Sitz in Hannover.
OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht
zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale
aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Dritte Ausgabe.
Wikipedia Konfliktrohstoff.
§ 2 MinRohSorgG
lautet: „Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 der
Verordnung (EU) 2017/821 ist die Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt)." Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) hat ihren Sitz in Hannover.
Beispiel: Grabsteine
Es
gibt aber noch andere Rechtsfälle in Sachen Menschenrechts- bzw.
Umweltrechtsverletzungen und jeweils Lieferketten. Ein Beispiel sind
die Grabsteine, welche aus Indien stammen und durch auch Kinderarbeit entstanden sind.
a)
Die Stadt Nürnberg
hatte im Jahre 2009 eine Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS)
erlassen. In dem dortigen § 28 Abs. 2 BFS stand: „Es
dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der
gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im
Sinne des Übereinkommens über das Verbot und
unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000,
hergestellt wurden."
Das BVerwG
entschied im zweiten Anlauf: „Gemessen an diesen Grundsätzen
verletzt die angegriffene Satzungsbestimmung das Gebot der
Normenklarheit und der hinreichenden Bestimmtheit, indem sie anordnet,
dass nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die
„nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette“
ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182
hergestellt wurden. Durch diese Regelung hat es [die Stadt] der
Friedhofsverwaltung überlassen zu überprüfen und zu
beurteilen, ob die von den Steinmetzen beigebrachten Nachweise belegen,
dass das Grabmal in der gesamten Wertschöpfungskette ohne
ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden ist, und damit die im
Zusammenhang mit der Anwendung dieser Bestimmung entstehenden Probleme
unzulässigerweise in den Normvollzug verlagert. Dies könnte
den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit einer Norm nur
gerecht werden, wenn für den Normbetroffenen unschwer erkennbar
wäre, welcher Nachweis genügen würde. Daran fehlt es
jedoch, da es bislang keine validen Nachweismöglichkeiten gibt.
Derzeit können sich die Steinmetzbetriebe nur auf
Eigenerklärungen von Herstellern und Lieferanten stützen, die
jedoch keinerlei Sicherheit hinsichtlich des Merkmals „frei von
Kinderarbeit“ garantieren können. Verlässliche Zertifizierungssysteme und Gütesiegel unabhängiger Organisationen sind bisher nicht bekannt..." (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12, BVerwGE 148, 133).
Es bedürfe zudem einer klaren Ermächtigungsgrundlage im
Landesrecht, welcjhe für alle Kommunen des Landes
gleichermaßen gilt. Denn: „Einer gesetzlichen Grundlage
bedarf es vor allem mit Blick auf das erforderliche Nachweissystem.
Wie gezeigt, muss der Satzungsgeber festlegen, welcher Art der in
§ 28 Abs. 2 BFS geforderte Nachweis zu sein hat und welche
Nachweise als ausreichend angesehen werden (oben 2.b). Derartige
Festlegungen betreffen indes nicht nur die Steinmetze im jeweiligen
räumlichen Einzugsbereich einer Gemeinde, sondern wesentliche
Bedingungen der Ausübung des Steinmetzberufs überhaupt. Schon
dies unterstreicht die außerordentliche Bedeutung derartiger
Regelungen für die Berufsausübung. Hinzu kommt, dass der
Gesetzgeber das erforderliche Nachweissystem wegen seiner Bedeutung
für die Grundrechtsausübung – auch – der
Händler jedenfalls in seinen Grundzügen selbst regeln muss.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit unter den
Steinmetzen wäre schwer
erträglich, würde jede Gemeinde in ihrem Gebiet
Nachweisanforderungen stellen, die sich von denjenigen der
Nachbargemeinde erheblich unterscheiden." (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12).
Ohne gesetzliche Klarstellung, welche Anforderungen an den Nachweis
erfüllt sein müssen, sei eine solche Regelung rechtswidrig:
„Die Regelung genügt aber nicht dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Es ist verletzt,
wenn die Schwere des Eingriffs völlig außer Verhältnis
zum damit verfolgten Zweck steht (stRspr...). Das Erfordernis
nachzuweisen, dass aufzustellende Grabmale nicht aus ausbeuterischer
Kinderarbeit herrühren, stellt eine einschneidende, schwerwiegende
Beschränkung der Berufsausübung der Steinmetze dar. Es macht
einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Betätigung davon
abhängig, dass sie den vollen Beweis einer negativen Tatsache
erbringen. Die damit verbundene schwerwiegende Beeinträchtigung
steht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck,
solange nicht klar geregelt ist, welcher Art der geforderte Nachweis zu
sein hat und welche Nachweise als ausreichend angesehen werden."(BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12).
b)
Auch § 13 Abs. 2 Friedhofssatzung der Stadt Kehl
vom 30.11.2011 ist insoweit unwirksam: „Für Grabmale und
sonstige Grabausstattungen dürfen nur Naturstein, Holz,
Schmiedeeisen, Bronze, Stahl, bruchsicheres Glas oder Hartplastik
verwendet werden. Es dürfen nur Grabsteine verwendet werden, die
nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt
sind. Bei Steinen, die ausschließlich aus Deutschland oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum stammen, reicht der Nachweis der
ausschließlichen Herkunft aus diesen Ländern. Im
Übrigen wird der Nachweis in der Regel durch ein
vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht. Die
zuständige Friedhofsverwaltung führt und aktualisiert
fortlaufend ein Verzeichnis der vertrauenswürdigen Zertifikate und
hält dieses zur Einsicht der Friedhofsbenutzer, die ein Grabmal
aufstellen wollen, und ihrer bevollmächtigten Beauftragten bereit.
Der Nachweis, dass ein Stein ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne
der ILO-Konvention 182 hergestellt ist, bzw. der Nachweis, dass ein
Zertifikat, das in der vorgenannten Liste bisher nicht aufgeführt
ist, vertrauenswürdig ist, kann auch durch Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO)
geführt werden. Die Behörde ist zu eigenen Ermittlungen
(§ 24 LVwVfG) nicht verpflichtet. Wird der Nachweis durch ein
Zertifikat oder einen Herkunftsnachweis geführt, ist eine
schriftliche Versicherung des Lieferanten des fertigen und
individualisierten Grabsteins vorzulegen, dass die Herkunft des
verwendeten Steins dem Zertifikat bzw. dem Herkunftsnachweis
entspricht. Die Friedhofsverwaltung kann die Übereinstimmung der
Herkunft des Steins mit dem vorgelegten Zertifikat oder die Herkunft
des Steins aus dem Europäischen Wirtschaftsraum jederzeit, auch
nachträglich, auch durch Entnahme und Untersuchung einer Probe an
versteckter Stelle, nachprüfen. Ergibt sich dabei, dass die
Herkunft des Steins nicht dem Zertifikat entspricht oder dass dieser
nicht ausschließlich aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
stammt, kann die Beseitigung des Steins verlangt werden. Entsprechendes
gilt, wenn sich sonst nachträglich ergibt, dass der Stein nicht
ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt ist."
Ab
der Änderung vom 04.10.2012 hieß es: „Für
Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Naturstein,
Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Stahl, bruchsicheres Glas oder Hartplastik
verwendet werden. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die
nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne
ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt
sind. Jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 sind
Nachweise über die Produktionsbedingungen beizufügen. Sie
sind Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit.“
„Insbesondere
lässt sich eine allgemeine Verkehrsauffassung, welche bestehenden
Zertifikate als verlässlich einzustufen sind, nicht feststellen.
Zwar hat der Gesetzgeber die Zertifikate fair stone und XertifiX in der
Gesetzesbegründung als in Betracht kommend angeführt (vgl.
LT-Drucks. 15/1648, S. 4; vgl. auch LUBW, Faire Beschaffung in
Kommunen, August 2009, S. 17, 27; Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie -
Leitfaden, März 2013, S. 10). Eine
allgemeine Verkehrsauffassung, dass diese Siegel verlässlich sind,
belegt das jedoch nicht. An verlässlichen
Nachweismöglichkeiten fehlt es,
wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Oktober 2013
festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, a.a.O., Rn. 22) und
wovon auch die Beteiligten hier übereinstimmend ausgehen, bisher.
§ 13 Abs. 2 Satz 4 FS ist, da die Norm mangels eines allgemein
anerkannten Zertifikats nicht vollzugsfähig ist, bereits nicht
geeignet, den verfolgten Zweck, dass Grabsteine aus ausbeuterischer
Kinderarbeit nicht verwendet werden, zu fördern. Aufgrund ihrer
mangelnden Umsetzbarkeit belastet die Norm zudem die betroffenen
Steinmetze übermäßig und ist daher
unverhältnismäßig im engeren Sinne." (VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12, VBlBW 2014, 462 = DÖV 2014, 680 = openJur 2014, 9637).
Ergebnis: Die Grabsteine aus Indien sind nach wie vor auf deutschen
Friedhöfen „zugelassen". Das Risiko, dass Kinderarbeit
zur Herstellung der Grabsteine führte, wird in Deutschland (noch)
akzeptiert.
Literatur zum Thema Grabsteine:
-- Im Grabsteinbruch, Süddeutsche Zeitung vom 03.03.2016.
-- Grabsteine aus Kinderarbeit stehen auf deutschen Friedhöfen, Die Zeit vom 29.10.2013.
Links:
Forum Nachhaltiges Palmöl e.V. (FONAP)
Offenbach am Main, 08.07.2024
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