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Wirtschaft und Umweltschutz
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Kanzlei
Wie soll der Mensch mit der Umwelt umgehen?
Die Kanzlei Wüstenberg berät und vertritt Unternehmen
und Vereine vornehmlich in Sachen
Umweltschutzrecht. Im Vordergrund steht das Umweltrecht, soweit es
nicht das
Bau- und Planungsrecht (von Bauvorhaben und Anlagenvorhaben) betrifft.
Beispiele sind die Nutzung der Gewässer
mit Binnenschiffen, die Nutzung der Gewässer/Meere durch
Fischerei, der Abbau von Rohstoffen
mit anschließender Renaturierung, der Abschuss von Wölfen
oder Kormoranen zwecks „Schutzes" der Landwirtschaft bzw.
Fischwirtschaft.
Es geht um das Verhältnis
„Bürger/Unternehmen -- Staat", d.h. um das Verwaltungsrecht
mit dem Staatsrecht und mit der Rechtspolitik. Häufig ist ein alle
Interessen ausgleichender Kompromiss zu suchen und idealerweise auch zu
finden.
Die Kanzlei prüft die Rechtslage und begleitet Sie in Behördenverfahren und in Gerichtsverfahren.
Die Kanzlei arbeitet sich in Ihren Fall ein.
Zum Umweltrecht zählen z.B.:
- Naturschutzrecht (Biotopschutzrecht, Artenschutzrecht, Renaturierung),
- Wasserrecht (Gewässerschutz, Binnenschifffahrt, Meeresschutz, Aquakulturen, Düngerecht),
- Rohstoffrecht (Bergrecht, Kreislaufwirtschaftsrecht, Verpackungsrecht),
- Plastikrecht (Mikroplastik u.a.),
- Bodenschutzrecht (Waldrecht, Pflanzenschutzrecht, Renaturierungen),
- Atomrecht, Strahlenrecht etc.
Ein Beispiel aus der Presse:
-- 2024: „Bisher
war Mikroplastik in verschiedenen Gewebearten, Organen und
Körperflüssigkeiten nachgewiesen worden, jedoch nicht im
Gehirn. Nun zeigten die Analysen in acht der 15 untersuchten Gehirne
die 16 gängigsten Kunststoffe." (Zbikowsi, „Kunststoff im
Gehirn -- Menschen können [dem] Mikroplastik nicht entkommen",
Artikel in FAZ.net vom 25.09.2024).
Beispiele aus der Praxis der Kanzlei:
-- 2019 bis 2024: Anwaltliche Vertretung von Naturschutzvereinigungen in mehr als 15
Gerichtsverfahren betreffend den Wolfsschutz nach §§ 45 Abs. 7, 45a BNatSchG (besonderes Artenschutzrecht). Die in den Jahren 2023/2024 beendeten Verfahren wurden gewonnen zugunsten
der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen und damit der Allgemeinheit
(pro Wölfe). Die gleiche Rechtslage gilt letztlich auch für
Biber, Fischotter, Graureiher, Kormorane u.a.
-- 2024: Anwaltliche Vertretung von Fahrern von Motorbooten und Segelbooten betreffend das Befahrensrecht auf Wasserstraßen nach § 5 WaStrGzur
Abwehr der Allgemeinverfügung „Schutzanordnung zum
Schutz der Brut-, Zug- und Rastvogelarten im Naturschutzgebiet
„Fulder Aue – Ilmen Aue“ der Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd vom 29.07.2024 (besonderes
Artenschutzrecht versus Wassersportrecht und Erholungsrecht in einem
von mehreren gleichgerichteten Gerichtsverfahren; die Behörde hob
daraufhin den Sofortvollzug am 02.09.2024 auf; siehe die behördliche Pressemitteilung).
-- 2024: Eine Privatperson findet in einem Stadtpark junge Waschbärenkinder
und zieht sie auf. Sodann möchte sie die Tiere einsetzen für
eine tierpädagogische Einsatztätigkeit zugunsten insbesondere
sehbehinderter Menschen. Die zuständige Behörde sagt:
Waschbären sind eine invasive Tierart und somit abzugeben.Zu Recht? Es geht um Naturschutzrecht, Artenschutzrecht, Jagdrecht, Tierschutzrecht, soziales Recht.
Die
Kanzlei existiert seit 25 Jahren. Im Laufe dieser Zeit
haben sich die Arbeitsschwerpunkte geändert -- vom IT-Recht
über das Wettbewerbsrecht hin zum Umweltrecht (Generalität mit Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Politik).
Leistungen:
Die anwaltliche
Beratung und Vertretung dient dem Zweck, dass Sie die richtige
und überzeugende Argumentation
vortragen können, um von den Behörden und Gerichten verstanden zu werden. Das
Recht siegt nicht von allein, sondern muss verstanden, dargelegt und immer wieder neu erkämpft werden. Der
Anwalt ist Ihr parteiischer Vertreter sowie zugleich ein (unabhängiges) Organ der Pflege
des Rechts. Der Anwalt erklärt die Rechtslage und ordnet Ihren „Fall"
in das geltende Rechtssystem ein. Sofern Sie Recht haben, haben Sie
Recht. Sofern nicht, dann eben nicht. Primär entscheidet der
Gesetzgeber, was rechtens ist. Sekundär die Justiz.
Rechtsanwälte können für Sie vorhandene Auslegungsspielräume nutzen.
Leistungen gibt es vier:
1. rechtliche Beratung,
2. anwaltliche Vertretung
gegenüber
der Behörde (Verwaltungsverfahren) oder vor Gericht (Gerichtsverfahren),
3. Rechtsgutachten (Fachaufsätze, Stellungnahmen),
4. Strafverteidigung.
Mandantenkreis:
Zum
angesprochenen Mandantenkreis zählen:
1. kleine und
mittelständische Unternehmen (z.B. Fischereibetriebe, Tierhaltungsbetriebe),
2. Vereine wie Wettbewerbsvereine (UWG), klageberechtigte Naturschutzvereinigungen oder
Umweltschutzvereinigungen (BNatSchG & UmwRG), Tierschutzorganisationen.
Als Verein verschaffen
Sie sich bitte vorab Klarheit über
1. Ihre Ziele (Welche Tatsachen/Fakten wollen Sie langfristig erreichen?
Wie stellen Sie Ihren Erfolg fest?),
2. Ihre Kapazitäten (aktive Mitglieder, Zeit, Budget),
3. das Interesse am Recht als Mittel zur Durchsetzung (Durchhaltevermögen
über alle Gerichtsinstanzen hinweg?).
Umweltschutzvereinigungen,
Naturschutzvereinigungen und
Tierschutzorganisationen können Gerichtsverfahren als wertvolles
Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks und zum Wohle der Allgemeinheit nutzen.
Mit Öffentlichkeitsarbeit gleich Aufklärungsarbeit allein
kann man nichts durchsetzen. Es gilt: Wo kein Kläger, da kein
Richter. Wo
kein Richter, da langfristig weder Umsetzung des Rechts noch
Rechtmäßigkeit noch
Qualität der Behördenarbeit. Und die Behörden/Menschen machen, was sie wollen.
Historie:
Die
Kanzlei ist Generalist mit veränderten Arbeitsschwerpunkten,
darunter aus der Zeit bis zur Corona-Pandemie: Online-Handel und
Internetrecht (1999 bis 2017), Schutz gegen
den unlauteren Wettbewerb (2013 bis 2021).
Seit 2018 geht es um Naturschutzrecht, Artenschutzrecht, Plastikmüll, Verpackungsrecht u.a.
Interessenschwerpunkt auch: Gewässerrecht, Binnenschifffahrtsrecht, Fischereirecht, Seerecht u.ä.
Verbraucherinformationen:
Kanzlei-Informationen vor Vertragsschluss.
Kanzlei-Informationen zum Widerrufsrecht der Mandanten, welche Verbraucher sind.
Kanzlei-Informationen zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform).
Kanzlei-Informationen gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Kanzlei-Datenschutzerklärung (DSGVO).
Grundgesetz:
Art.
20 Absatz 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Art. 20a GG:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und
die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:
= Fragen
von rechtspolitischer Tragweite. „Grundsätzliche Bedeutung
... kommt einer Rechtssache zu,
wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung
erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse
der
Einheit und der Fortbildung des Rechts ...
Klärung bedarf.
Das Darlegungserfordernis ... setzt ... die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und
für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den
Einzelfall
hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss ...
erläutern, dass und
inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher
revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden
Rechtsfrage des
revisiblen Rechts führen kann…“ (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2023 – 10 BN 3/23).
Offenbach am Main, 11.10.2024
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