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ÜSTENBERG

Kanzlei für Naturschutz- und Gewässerrecht




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Kanzlei Wüstenberg
RA Dirk Wüstenberg
Pirazzistraße 5
DE- 63067 Offenbach am Main
Tel.: 069 - 82 99 49 60
Fax: 069 - 82 99 49 61
 
 
 
 
 
 






Wirtschaft und Umweltschutz
 
 
 
 
 
Willkommen,  Moin Moin  &  Grüß Gott
 
Wie soll der Mensch mit der Umwelt umgehen? Er ist Teil derselben und kann die Welt nicht verlassen. Der Müll kommt nicht weg, sondern wird nur woanders hingebracht.
 
Umweltschutz ist die Gesamtheit der Maßnahmen, welche die Umwelt des Menschen vor schädlichen Auswirkungen der menschlichen Handlungen (Zivilisation) schützen sollen. Ließe man den einzelnen Menschen tun und machen, was er will, wären die natürlichen Lebensgrundlagen vermutlich weit mehr geschädigt. Das Umweltschutzrecht zieht Grenzen, um das fortschreitende Verhalten der Menschen einigermaßen zu lenken. Es geht um Politik und Recht.
Betroffen sind vor allem Unternehmen.
 
Die Kanzlei Wüstenberg berät und vertritt Unternehmen und Vereine vornehmlich im Bereich Umweltschutzrecht (ohne Bau- und Planungsrecht). Vornehmlich geht es um das vertikale Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger (Unternehmen), um das Verwaltungsrecht.
-- Die Kanzlei besucht Sie vor Ort, um sich ein Bild vom Geschehen zu machen.
-- Die Kanzlei arbeitet sich in Ihren Fall ein.
 
-- Die Kanzlei prüft die Rechtslage und begleitet Sie in den Behördenverfahren und in den Gerichtsverfahren.
 
Zum Umweltrecht zählen zum Beispiel:
- Naturschutzrecht (Biotopschutzrecht, Artenschutzrecht, Renaturierung),
- Wasserrecht (Gewässerschutz, Wasserstraßenrecht, Hafenrecht, Meeresschutz, Aquakulturen),
- Rohstoffrecht (Bergrecht, Kreislaufwirtschaftsrecht, Lieferketten, Lebensmittelrecht),
- Plastikrecht (Mikroplastik, Verpackungsrecht),
- Atomrecht, Strahlenrecht, Gefahrenrecht.
 

 
 
Beispiele Umweltrecht:
Mikroplastik im Gehirn: „In die Nahrungskette gelangen MNP u. a. aus Verpackungsabfall. Dabei spielt nicht nur die feste, sondern auch die flüssige Nahrung eine Rolle: Wer die empfohlenen 1,5 bis zwei Liter Wasser pro Tag aus Plastikflaschen trinkt, nimmt einer Studie zufolge allein auf diese Weise rund 90.000 Plastikpartikel pro Jahr zu sich. Wer jedoch zu Leitungswasser greift, kann – je nach geografischer Lage – die aufgenommene Menge auf 40.000 reduzieren. „Um die potenziellen Schäden von Mikro- und Nanoplastikpartikeln für Mensch und Umwelt zu minimieren, ist es von entscheidender Bedeutung, die Exposition zu begrenzen und ihre Verwendung einzuschränken..." (Medizinische Universität Wien vom 21. April 2023: "Winzige Plastikpartikel gelangen auch ins Gehirn"; zum Artikel).
 
Palmöl in Lebensmittel. Es ist hier zwischen dem Naturschutz (Waldschutz, Entwaldung, Lieferkettenrecht, Renaturierung) und dem Lebensmittelrecht (industrielle Verarbeitung als Ursache für Schadstoffentstehung; s. AOK 2021) zu unterscheiden. Welcher Unternehmer möchte Gewinne auf Kosten der Gesundheit oder Lebensgrundlagen erzielen?
 
 
 
  
Leistungen:
Die anwaltliche Beratung und Vertretung dient dem Zweck, dass Sie die richtige und überzeugende Argumentation vortragen können, um von den Behörden und Gerichten verstanden zu werden. Das Recht siegt nicht von allein, sondern muss verstanden, dargelegt und immer wieder neu erkämpft werden. Der Anwalt ist Ihr parteiischer Vertreter sowie zugleich ein (unabhängiges) Organ der Pflege des Rechts. Der Anwalt erklärt die Rechtslage und ordnet Ihren Fall" in das geltende Rechtssystem ein. Sofern Sie Recht haben, haben Sie Recht. Sofern nicht, dann eben nicht. Primär entscheidet der Gesetzgeber, was rechtens ist. Sekundär die Justiz. Rechtsanwälte können für Sie vorhandene Auslegungsspielräume nutzen.
 
Leistungen gibt es vier:
1. rechtliche Beratung,
2. anwaltliche Vertretung gegenüber der Behörde (Verwaltungsverfahren) oder vor Gericht (Gerichtsverfahren),
3. Rechtsgutachten (Fachaufsätze, Stellungnahmen),
4. Strafverteidigung.
 
 
 
Beispiele Kanzlei 2024:
-- 2019 bis 2024: Anwaltliche Vertretung von Naturschutzvereinigungen in mehr als 15 Gerichtsverfahren betreffend den Wolfsschutz nach §§ 45 Abs. 7, 45a BNatSchG (besonderes Artenschutzrecht). Die in den Jahren 2023/2024 beendeten Verfahren wurden zugunsten der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen und damit der Allgemeinheit (pro Wölfe) gewonnen. Die gleiche Rechtslage gilt letztlich auch für Biber, Fischotter, Graureiher, Kormorane u.a.
 
-- 2024: Anwaltliche Vertretung von Fahrern von Motorbooten und Segelbooten (Yachtclub) betreffend das Befahrensrecht auf der Wasserstraße Rhein nach § 5 WaStrG zur Abwehr der behördlichen Allgemeinverfügung „Schutzanordnung zum Schutz der Brut-, Zug- und Rastvogelarten im Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“ der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 29.07.2024 (besonderes Artenschutzrecht versus Wassersportrecht und Erholungsrecht. Die Behörde hob daraufhin den Sofortvollzug am 02.09.2024 auf. Das Widerspruchsverfahren läuft noch. Es soll bis voraussichtlich Februar 2025 andauern. Behördliche Pressemitteilung).
 
-- 2024: Eine Privatperson findet in einem Stadtpark junge Waschbärenund zieht diese auf. Sodann möchte sie die Tiere einsetzen für eine tierpädagogische Bildungstätigkeit (Umweltpädagogik mit Blick auf die Gefahren durch invasive Arten) zugunsten insbesondere sehbehinderter Menschen. Die zuständige Behörde sagt: Waschbären als eine invasive Tierart sind an einen Tierpark abzugeben. Zu Recht? Ein gerichtliches Verfahren läuft. 
 
 
 
Mandantenkreis:
Zum angesprochenen Mandantenkreis zählen:
1. kleine und mittelständische Unternehmen (z.B. Fischereibetriebe, Tierhaltungsbetriebe),
2. Vereine wie Wettbewerbsvereine (UWG), klageberechtigte Naturschutzvereinigungen oder Umweltschutzvereinigungen (BNatSchG & UmwRG), Tierschutzorganisationen.
 
Als Verein verschaffen Sie sich vorab Klarheit über
1. Ihre Ziele (Welche Tatsachen/Fakten wollen Sie langfristig erreichen? Wie stellen Sie Ihren Erfolg fest?),
2. Ihre Kapazitäten (aktive Mitglieder, Zeit, Budget),
3. das Interesse am Recht als Mittel zur Durchsetzung (Durchhaltevermögen über alle Gerichtsinstanzen hinweg?).
 
Umweltschutzvereinigungen, Naturschutzvereinigungen und Tierschutzorganisationen können Gerichtsverfahren als wertvolles Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und zum Wohle der Allgemeinheit nutzen. Mit Öffentlichkeitsarbeit gleich Aufklärungsarbeit allein kann man nichts durchsetzen. Es gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wo kein Richter, da langfristig weder Umsetzung des Rechts noch Rechtmäßigkeit noch Qualität der Behördenarbeit.
 
 
 
Historie:
Die Kanzlei existiert seit 25 Jahren. Im Laufe dieser Zeit haben sich die Arbeitsschwerpunkte geändert -- vom IT-Recht über das Wettbewerbsrecht hin zum Umweltschutzrecht (Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Politik). Die Kanzlei ist Generalist mit Spezialisierungen.
 
 
 
Verbraucherinformationen:
Kanzlei-Informationen vor Vertragsschluss.
Kanzlei-Informationen zum Widerrufsrecht der Mandanten, welche Verbraucher sind.
Kanzlei-Informationen zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform).
Kanzlei-Informationen gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Kanzlei-Datenschutzerklärung (DSGVO).
 
 
 
Grundgesetz:
Art. 20 Absatz 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Art. 20a GG: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
 
 
 
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:
Gerne gesehen: Fragen von rechtspolitischer Tragweite. „Grundsätzliche Bedeutung ... kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts ... Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis ... setzt ... die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss ... erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann…“ (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2023 – 10 BN 3/23).
 
 
Offenbach am Main, 20.11.2024