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Tiergewerberecht |
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Beispiele:
Tierschutz-Strafrecht
Tier-Gewerberecht
Tier-Handelsrecht
Tier-Fundrecht
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Tier-Gewerberecht und Tier-Handelsrecht
Die Kanzlei Wüstenberg berät und vertritt
Unternehmen im Umgang und im Handel mit Tieren (Tiergewerberecht und
Tierhandelsrecht), konkret mit landwirtschaftlichen Nutztieren oder mit
an sich wildlebenden Tieren im Tierpark. Sie erstellt auf Wunsch Rechtsgutachten
bezüglich Fragen aus diesen Themenbereichen und legt für Sie Rechtsmittel
gegen behördliche Anordnungen ein und vertritt Sie vor Gericht (Widerspruchsverfahren und
Gerichtsverfahren), auch in Ermittlungsverfahren (Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren).
Die Kanzlei Wüstenberg berät und vertritt Vereine
in Sachen Tierschutzrecht. Zum Tierschutzverbandsklagerecht:
Die Kanzlei ist bereit, anerkannte Tierschutzorganisationen (Vereine
oder Stiftungen)
anwaltlich zu vertreten. In sieben der 16 Bundesländer gibt es das
Tierschutzverbandsklagerecht. In den übrigen neun Ländern
nicht. Kompetente Rechtsanwälte
für Tierschutzrecht wird es auf Dauer nur dann geben, wenn diese
Tierschutzorganisationen vor Gericht erscheinen und Klagen erheben.
Sonst
nicht. Denn nur Gerichtsverfahren leisten einen Beitrag zur
Qualitätssteigerung. Wo kein Kläger, da kein Richter. Wo kein
Richter, da keine Qualität.
Weshalb Tierschutzrecht?
Der
Mensch braucht kein Tierschutzrecht, aber er will es aus ethischem
Grunde. Aus dem Umgang mit Tieren -- etwa innerhalb eines
landwirtschaftlichen Betriebs -- lässt sich der Charakter des
Menschen ablesen. Wer Tiere nicht artgerecht, sondern wie leblose Ware
behandelt, ist gefühlskalt. Gefühlskalte Menschen wollen wir
nicht. Die Politik hat schon vor zig Jahren entschieden, dass wir Tiere
nicht quälen oder leiden lassen wollen, sollen, dürfen. Die
Gesetze (hier TierSchG) sind einzuhalten.
Rechtsanwälte für Tierschutzrecht?
Die
überspitzte Antwort heißt: Rechtsanwälte für
Tierschutzrecht gibt es nicht. Denn das Rechtsgebiet rechnet sich
nicht. Bezogen auf Haustiere
wie Hund, Katze, Wellensittich gibt es in Deutschland praktisch keine
Rechtsanwälte für den Schutz einzelner Tiere. Dies ergibt
sich aus der Statistik in Kombination mit der Lebenserfahrung
gemäß den Vergütungstabellen: Von den in Deutschland
etwa 160.000 zugelassenen Rechtsanwälte sind vielleicht 100.000
Rechtsanwälte in
Vollzeit tätig. Von diesen spezialisieren sich
fast alle auf diejenigen Rechtsgebiete, in denen es
regelmäßig Mandate gibt und/oder in denen es Geld zu
verdienen
gibt (Quantität und lukrative Einzelaufträge). Beispiele:
Arbeitsrecht, Mietrecht, Immobilienrecht,
Straßenverkehrsunfallrecht, Familienrecht, Erbrecht. In diesen
Bereichen gibt es jährlich „Millionen" Rechtsfälle.
Im Bereich Tierschutzrecht nicht. Tiere sind aus rechtlicher Sicht „nichts" wert. Sie gelten nicht als Sachen, werden aber eigentumsrechtlich wie Sachen behandelt (§ 90a BGB). Ein
Kanarienvogel
kostet ca. EUR 20,-, ein Hund aus dem Tierheim vielleicht EUR
100,-. Würde ein Rechtsanwalt z.B. 10 % oder 20 % dieser Verkaufsbeträge als
Anwaltsvergütung verdienen, würde er verhungern. Für Tierhalter ist es günstiger, einen neuen
Kanarienvogel für EUR 20,- zu kaufen anstatt bezüglich des
alten Vogels einen Rechtsanwalt zu beauftragen und diesem sodann z.B. EUR
1.000,- als auf Stundensatz vereinbartem Honorar zu zahlen.
Angebot der Kanzlei
Unternehmen oder Vereine, die Rechtsfragen
beantwortet und/oder Rechtsverstöße beseitigt wissen wollen,
können sich melden.
Tiere
Tiere
im rechtlichen Sinne sind alle Lebewesen, welche im
naturwissenschaftlichen Sinne Tiere sind. Pflanzen, Pilze,
Bakterien, Viren und auch Einzeller gehören nicht dazu. Auch Tiere
von
Tierarten, die nur wenige
Zellen groß sind (Kleinstlebewesen) werden rechtlich kraft
Gesetzes zumeist aussortiert. Das Tierschutzrecht, soweit seitens der
Kanzlei Wüstenberg von Interesse, beschränkt sich auf Insekten, Amphibien, Reptilien, Vögel, Säugetiere und Fische.
Gesetzessystematik
In Sachen Tierschutzrecht sind die Tierhaltung
(§§ 2, 3 TierSchG) und die Tiertötung (§§ 4
ff. TierSchG) zu unterscheiden. Die Haltung eines Tieres (Pflege und Unterbringung)
richtet sich nach den §§ 2 und 3 TierSchG. Ist ein
Verbotstatbestand des § 3 einschlägig, ist der
Auffangtatbestand des § 2 in seiner Anwendung verdrängt.
Die
Tötung eines Tieres richtet sich nach den §§ 4 ff.
TierSchG. Die Schlachtung von Nutztieren etwa darf nicht ohne
Betäubung geschehen.
Auf
§ 1 Satz 2 TierSchG (ergänzende Zweckbestimmung) kommt als Ge- oder Verbotsvorschrift nicht an.
Die Vorschrift wird von den §§ 4 ff. bzw. den §§ 2
ff. vollständig verdrängt. Die Vorschrift
verbietet das rechtswidrige Zufügen von Schmerzen
etc. und funktioniert als
Auslegungshilfe: Nach § 1 Satz 2 TierSchG darf
niemand einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen. Mit dem Tatbestandsmerkmal „ohne vernünftigen
Grund“ ist auf der sog. Tatbestandsebene „rechtswidrig“ gemeint.
Das
Tierschutzrecht dient dem Schutz des einzelnen Lebewesens (Individuum)
vor Schmerzen, Leiden und Tod. Demgegenüber schützt das
Artenschutzrecht die Tierart als solches (Gruppe). Wird
ein einzelnes Tier
gequält oder getötet, ohne dass dadurch die Population der
Tierart in ihrer Existenz gefährdet wird, ist dies aus artenschutzrechtlicher Perspektive egal.
Darüber hinaus greift ab dem 30.12.2024 noch die Rinder-Lieferkettenrecht, d.h. die EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115.
Behördenentscheidungen
Ein
Unternehmen benötigt die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. GmbHG) und
die allgemeinen gewerblichen Voraussetzungen für sein Bestehen (GewO). Betreibt das
Unternehmen eine Tierhaltung (Tierpark,
Tierzuchtbetrieb, Tierversuchsfirma, Tierhandelsunternehmen u.a.),
benötigt das Unternehmen zusätzlich noch von der
zuständigen Tierschutzbehörde eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG oder eine Genehmigung nach § 8 TierSchG (= besonderes Gewerberecht nach TierSchG).
Wird gegen Tierschutzvorschriften verstoßen, kann die zuständige Tierschutzbehörde Anordnungen nach § 16a TierSchG
treffen, um mit diesen Maßnahmen den Tierhalter zu zwingen, die festgestellten
Verstöße zu beseitigen. Im schlimmsten Fall kann die
Behörde auch die Tierhaltung ganz verbieten (Untersagung der Tierhaltung). Auch hiergegen besteht Rechtsschutz.
Tierschutzorganisationen mit Verbandsklagerecht:
Schleswig-Holstein: Liste mit PROHVIEH - Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.V.
Hamburg: Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V.
Bremen: Bremer Tierschutzverein e.V., Deutscher Tierschutzbund e.V.
Berlin: Liste mit TierVersuchsGegner Berlin und Brandenburg e.V., PETA Deutschland e.V., Ärzte gegen Tierversuche e.V., Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V., Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz, Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt.
Rheinland-Pfalz: Liste mit Menschen für Tierrechte -- Tierversuchsgegner Rheinland-Pfalz e.V., Deutscher Tierschutzbund - Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) - Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Landesverband der Rassegeflügelzüchter Rheinland - Pfalz e.V.
Saarland: Deutscher Tierschutzbund – Landesverband Saar e.V., Tierschutzstiftung Saar, Tierärztekammer des Saarlandes, WITAS e.V.
Baden-Württemberg: Liste mit Deutscher Tierschutzbund - Landesverband Baden-Württemberg e. V. / Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V., Menschen für Tierrechte Tierversuchsgegner Baden-Württemberg e.V., Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V.
Offenbach am Main, 11.04.2024
Copyright obiges Foto: pixabay.com/de
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