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Personenbeförderungsrecht |
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Beispiele:
Straßenbahnrecht, Oberleitungsbusse, E-Mobilität
autonome Fahrzeuge (Abgrenzung: vollautomatisierte)
ÖPNV-Gesetze
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Personenbeförderung
Das
Recht des öffentlichen Personenverkehrs ist das Recht der
Unternehmen, welche Menschen von A nach B befördern und
hierfür ein Entgelt verlangen. Verkehrsmittel sind insbesondere:
-- Linienbus,
-- Oberleitungsbus (§ 41 PBefG),
-- Straßenbahn (§§ 28 ff. PBefG),
-- U-Bahn,
-- Hängebahn (Beispiel: Wuppertal; dort Schwebebahn genannt),
-- Seilbahn (außerhalb des PBefG geregelt),
-- Eisenbahn und Schiff und Flugzeug (außerhalb des PBefG geregelt),
Defizite im deutschen ÖPNV:
Aus
der Presse vom 02.12.2021: "Berlin, 2. Dezember 2021. Nur ein Drittel
der Bevölkerung in Deutschland ist mindestens ausreichend mit Bus
und Bahn versorgt. Rund ein Viertel hat praktisch keinen Anschluss an
den öffentlichen Verkehr (ÖV). Das zeigt der interaktive
ÖV-Atlas Deutschland, den der Thinktank Agora Verkehrswende auf
seiner Website veröffentlicht hat. Ausgewertet wurden dafür
die aktuellen Fahrplandaten nahezu aller Verkehrsunternehmen mit rund
33 Millionen Informationen zu Abfahrten von Bussen und Bahnen. " (Link Thinktank Agora Verkehrswende). Politiker reden im Wahlkampf viel.
Gesetzesänderungen 2021:
Beispiel 1: Innovationen im ÖPNV 2021. Das gewerbliche Personenbeförderungsrecht, historisch entstanden aus
der Gewerbeordnung (GewO), ordnet den öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV). Das Personenbeförderungsgesetz ist im Jahre 2021 geändert worden (Neufassung PBefG). Neu sind zwei Verkehrsarten, welche es als normierte
Verkehrsarten bisher nicht gab: der Linienbedarfsverkehr (Linienverkehr) nach § 44 PBefG und der
gebündelte Bedarfsverkehr (Gelegenheitsverkehr) nach § 50 PBefG. Erstens: Der Linienbedarfsverkehr
ist nach § 44 S. 1 PBefG ein Verkehr, der erstens Linienverkehr
i.S.d. § 42 PBefG, zweitens ÖPNV i.S.d. § 8 Abs. 1 PBefG
sowie drittens ein Verkehr ist, „der der Beförderung von
Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen
bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten
Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient.“ Zweitens: Der gebündelte Bedarfsverkehr nach § 50 Abs. 1 S. 1 bis 3 PBefG ist „die Beförderung
von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere
Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken
gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die
Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung
ausführen. Die Genehmigungsbehörde kann … bestimmen,
dass Fahrzeuge … nach Ausführung der
Beförderungsaufträge unverzüglich zum Betriebssitz oder
zu einem anderen geeigneten Abstellort zurückkehren müssen,
es sei denn, die Fahrer haben vor oder während der Fahrt neue
Beförderungsaufträge erhalten.“ Beide
Verkehrsarten konkurrieren künftig mit a) dem klassischen
Linienbus, b) dem Taxiverkehr und c) dem Mietwagenverkehr.
Beispiel 2: Autonome Fahrzeuge
2021 als Teil des ÖPNV. Die Zukunft gehört dem autonomen
Fahren (SAE-Stufe 4) als Vorstufe des vollautomatisierten Fahrens
(SAE-Stufe 5). Die
autonomen Fahrzeuge sind geregelt in den Vorschriften der §§
1d ff.
StVG. Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion sind Kfz, welche in § 1d StVG definiert sind. Die Potenziale dieser
Technologien sollen genutzt werden: „Der Einsatz automatisierter,
autonomer, also führerloser und vernetzter Kraftfahrzeuge im
öffentlichen Straßenverkehr wird ein wesentlicher
Bestandteil der zukünftigen Mobilität sein.“ (BT-Drs.
19/27439, Seite 15). „…Mobilitätskonzepte, die neben
gewöhnlichen Verkehrslösungen (z.B. im Linienverkehr) auch
individuelle Möglichkeiten bieten, um Personen etwa von der
Haustür abzuholen und an den jeweiligen Bestimmungsort zu bringen.
Damit kann nicht zuletzt die soziale Inklusion gestärkt werden,
denn der Einsatz führerloser Kraftfahrzeuge unterstützt
mobilitätseingeschränkte Personen – wie alle anderen
Bürgerinnen und Bürger auch – bei der Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben. Dies gilt insbesondere auch in
strukturschwachen und ländlichen Regionen.“ (BT-Drs.
19/27439, Seite 15). Das
autonome Fahren diene der Verkehrssicherheit: „Die große
Mehrheit aller Verkehrsunfälle in Deutschland beruht auf
menschlichem Fehlverhalten. Trotz verkehrssicherer Fahrzeuge kommt es
weiterhin zu schweren Unfällen, oftmals mit schlechter
geschützten Verkehrsteilnehmern, wie etwa Fußgängern
oder Fahrradfahrenden. Dazu bedingt der demografische Wandel, dass
zunehmend ältere Menschen am Straßenverkehr teilnehmen, um
mobil bleiben zu können. Sie stehen bei der Nutzung der
verschiedenen Verkehrsmittel oftmals vor Herausforderungen, um zum
Beispiel passende Mobilitätsangebote im öffentlichen
Personennahverkehr zu finden (Niederflurfahrzeuge, Erreichbarkeit von
Haltestellen). Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion können
aufgrund der reaktionsschnelleren Technik die Verkehrssicherheit
erhöhen.“ (BT-Drs. 19/27439, Seite 15). Die
Gesetzesänderung bewirkt, dass das autonome Fahren nicht mehr als
sog. Erprobungsbetrieb genehmigt zu werden braucht, sondern als
Regelbetrieb (Standard) genehmigt werden wird.
Beispiel 3 (seit 01.01.2022 bzw. ab 01.07.2022): Bereitstellung von Mobilitätsdaten nach § 3a PBefG (neu), Datenverarbeitung nach § 3b PBefG (neu) und Datenlöschung nach § 3c PBefG
(neu). Diese Vorschriften stellen für Anbieter des
Gelegenheitsverkehrs eine schwere bürokratisch-technische
Hürde dar. Anders für den Linienverkehr.
Fazit:
Die Branche der Personenbeförderung ändert sich. Gefragt sind
sog. innovative Verkehrskonzepte (Zukunftskonzepte)
einschließlich Internet-App, (bald) städtische Seilbahnen, (künftig) Flugtaxi u.a.
Zur Entstehung der ÖPNV-Gesetze der Länder
Für
den ÖPNV sind seit 1996 die Länder zuständig. Zu dem
Beispiel Bundesland Berlin: "Die S-Bahn Berlin beruht in ihrer heutigen
Form auf dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990. Seit 1995 wird sie
von der S-Bahn Berlin GmbH betrieben. Diese gehört heute als
100%-ige Tochter der Deutschen Bahn Regio AG zum Konzern Deutsche Bahn
AG, deren Anteile wiederum vollständig die Bundesrepublik
Deutschland hält. Das Bundesgesetz zur Regionalisierung des
öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S.
2378, 2395) übertrug entsprechend den durch Art. I des Gesetzes
zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S.
2089) neu eingefügten Vorschriften der Art. 87e Abs. 1 Satz 2,
Art. 106a und Art. 143a Abs. 3 GG zum 1. Januar 1996 die Aufgaben- und
Finanzverantwortung für den öffentlichen
Schienenpersonennahverkehr der bisherigen Bundeseisenbahnen vom Bund
auf die Länder. Berlin setzte die bundesrechtlichen Vorgaben durch
das Gesetz über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des
öffentlichen Personennahverkehrs im Land Berlin (ÖPNV-Gesetz)
vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 390) um. Darin sind die Ziele und
Anforderungen für den öffentlichen Personennahverkehr
festgelegt und die Aufgabenträgerschaft, die Zuständigkeiten,
die Nahverkehrsplanung, die Finanzierung sowie die Bildung eines
Verkehrsverbundes für den Personennahverkehr geregelt. In
Umsetzung dieses Gesetzes bildete Berlin mit dem Land Brandenburg sowie
den brandenburgischen Landkreisen und kreisfreien Städten einen
Verkehrsverbund (VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH). Das
Schienennetz der zum Verkehrsverbund gehörenden S-Bahn reicht bis
ins Brandenburger Umland. Es umfasst ca. 331 km mit 166 Bahnhöfen,
davon liegen rund 75 Kilometer und 34 Bahnhöfe in Brandenburg. Die
Länder Berlin und Brandenburg schlossen Ende August 2004 mit der
S-Bahn Berlin GmbH den bis zum Jahr 2017 laufenden und mit Vertrag vom
11. Oktober 2010 geänderten „Verkehrsvertrag über die
Bedienung der Strecken im S-Bahnverkehr in der Region
Berlin/Brandenburg“ (im Folgenden: S-Bahn Verkehrsvertrag), der
durch einen weiteren ab Januar 2012 geltenden Verkehrsvertrag
(Verkehrsvertrag Mehrleistungspaket) ergänzt wurde." (VerfGH
Berlin, Urt. v. 13.05.2013 - VerfGH 32/12, Rn. 2, openJur 2013, 24429).
Fernsehen
ARD, Sendung „Sind unsere Dörfer noch zu retten?“ vom 08.11.2021 (Video).
„Lohnt es sich, wirtschaftlich und ökologisch betrachtet,
alle Dörfer zu erhalten? Und sollte Daseinsvorsorge nicht besser
komplett neu gedacht werden?“ Unter anderem geht es um den ÖPNV im ländlichen
Raum. Ergänzend: ARD, Sendung „Unsere Dörfer –
Niedergang und Aufbruch“, vom 08.11.2021 (Video).
ZDF,
Sendung „Leschs Kosmos“, Titel „Kein Stau und gute
Luft: Mobilität mit Zukunft“ vom 11.05.2021 (Video).
ZDF, Sendung "Wundermittel Wasserstoff – Bringt die saubere Energie mehr Klimaschutz?“ vom 25.04.2021 (Video).
ZDF,
Sendung „plan b“, Titel „Fliegen, fahren, schweben
– Der Verkehr der Zukunft“ vom 01.05.2021 (Video).
ZDF, Sendung „plan b“, Titel „Stadt ohne Smog – Neue Ideen für saubere Luft“ vom 16.11.2019 (Video).
ZDF, Sendung „planet e.“, Titel „Europas dicke Luft“ vom 12.05.2019.
Panik und Ungewissheit, Feinstaub und Fahrverbote, Grenzwerte und
Stickoxid-Tote. Wie groß ist die Gefahr aus der Luft
tatsächlich?
WDR, Sendung "Planet Wissen", Titel "Pendeln – Wann macht uns der Weg zur Arbeit krank?", vom 17.10.2019.
NDR, Sendung „Pendler-Frust im Norden“ vom 23.09.2019 (Video).
NDR, Sendung „Die Reportage“, Titel „Pendler-Wahnsinn im Norden“ vom 14.06.2019.
ZDF, Sendung „planet e – Seilbahn und Flugtaxi – Wege
aus dem Verkehrskollaps?“ vom 10.03.2019.
Staus und verstopfte Straßen in den Großstädten. Mit
Seilbahnnetzen und futuristischen Lufttaxis eine Verkehrswende?
ZDF, Sendung „plan b“, Titel: „Fahren ohne
Fahrschein“ vom 30.05.2018. Verstopfte Städte,
verspätete Busse, teure Tickets – Alltag in Deutschland.
Geht das auch anders? Könnte ein kostenloser öffentlicher
Nahverkehr helfen?
ARD, Sendung "Exclusiv im Ersten", Titel "Mit Vollgas in den Verkehrskollaps", vom 30.07.2018.
Zu den unwahren „Versprechungen“ der Industrie/Lobbyisten.
Fahrräder und Autos zum Mieten wie E-Bike, Carsharing und
Ridesharing bringen nur noch mehr Fahrräder und Autos auf die
Straßen.
Fachaufsätze
Vollständige Auflistung der Veröffentlichungen von RA Wüstenberg in der Publikationsliste.
Wüstenberg,
Anmerkung(en) zu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021 – 6 U
120/20, TranspR 2022, 169-171 = NZV 2022, 229-231 [gezielte Behinderung
wegen Bereitstellens eines Taxis auf Taxistand], in: TranspR 2022,
171-173 und, inhaltlich anders, in: NZV 2022, 231-233.
Wüstenberg, Bewirtschaftung von Haltestellen für das Personenbeförderungsgewerbe, TranspR 2022, S. 141-151.
Wüstenberg, Wettbewerbliche Behinderung an Haltestellen und Terminals, in: RdTW 2022, S. 20-26.
Wüstenberg, Änderungen im Personenbeförderungsgesetz 2021, in: RdTW 2021, S. 250-260.
Wüstenberg, Konsequenzen der Standplatzpflicht-Entscheidung des
BVerwG für Taxiordnungsgeber und Genehmigungsbehörden, in: BayVBl. 2021, S. 150-154.
Wüstenberg, Gebot des Bereitstellens auf Taxiständen verfassungswidrig?, in: NVwZ 2019, S. 1482-1486.
Wüstenberg, Carsharingrecht von Bund und Ländern, in: GewArch 2019, S. 409-414.
Wüstenberg, Gemeingebrauch von Privatstraßen, in: NZV 2019, S. 511-516.
Wüstenberg, Taxiverkehr ohne Straßenverkehrsrecht?, in: NZV 2019, S. 76-82.
Wüstenberg, Eingriff in das Taxigewerbe durch zeitliche
Begrenzungen der Vertragsfreiheit, in: GewArch 2017, S. 331-333.
Wüstenberg,
Grenzüberschreitender Mietwagenverkehr vom Inland aus – nach
Österreich und in die Schweiz, in: RdTW 2017, S. 91-96.
Wüstenberg,
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnung im Internet – aktuelle
Rechtslage und Rechtsprechung, in: WRP 2014, S. 533-540.
Weitere
Aufsätze zum Thema Taxirecht wird es nicht geben. Nur noch in
Sachen Seilbahnrecht. Die Kanzlei hatte sich mit
dem Recht der Taxiunternehmen aus zufälligem Anlass befasst, und
zwar von 2012 bis 2021/2022, also rund zehn Jahre lang.
Links
Forschungsstelle Verkehrsmarktrecht an der Universität Jena, Fakultät Rechtswissenschaften.
Landesverwaltungsamt Thüringen (für Personenbeförderungsrecht)
Urteile in Hessen (Link Search).
Offenbach am Main, 19.05.2022
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